Gerichtsvollzieher: Ermittlungspflicht zum Aufenthaltsort des Schuldners

Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, bei einem „unbekannt verzogenen“ Schuldner dessen neue Anschrift auch dann zu ermitteln, wenn seine bisherige Anschrift immer noch meldeamtlich besteht. Er muss gegebenenfalls durch Befragen von Bewohnern den Vermieter namhaft machen und sich bei diesem erkundigen.

 

 

LG Verden, Beschluss vom 31.05.2016 – 6 T 2/16 -

Kommentar schreiben

Kommentare: 0