Der für einen Baum Verantwortliche ist verpflichtet, notwendige und zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um eine von dem Baum ausgehende Schädigung anderer möglichst zu verhindern (eingeschränkt im
Wald für sogen. waldtypische Gefahren). Grundsätzlich muss er regelmäßig die Bäume auf Schädigungen kontrollieren. Die Abstände der Kontrollen werden in der Rechtsprechung unterschiedlich
betrachtet. Die Durchführung der Kontrollen hat im Schadensfall der Verantwortliche darzulegen und zu beweisen. Dies gilt auch für Bäume in einem Stadtpark an einem Fuß- und Radweg.
Hat der Verantwortliche die Kontrollen nicht durchgeführt oder kann er den Beweis nicht erbringen, so begründet dies noch keine Haftung wegen Verletzung der ihm obliegenden
Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem durch einen Astbruch o.ä. Verletzten. Erforderlich ist, dass das Unterlassen der Kontrollen für den Schaden ursächlich war. Dies ist ohne
Beweiserleichterung von dem Geschädigten darzulegen und zu beweisen. Mutmaßungen eines beauftragten Sachverständigen (mangels tatsächlicher Gegebenheiten) reichen zur Feststellung der Kausalität
nicht aus.
OLG Brandenburg, Urteil vom 08.01.2024 - 2 U 10/23 –
Bei unklarer Verkehrslage besteht ein Überholverbot, § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO. Diese ist anzunehmen, wenn das vorausfahrende Fahrzeug bei einem angezeigten Rechtsabbiegen in ein Grundstück (unter
Verstoß gegen § 9 Abs. 1 S. 2 StVO: rechts einordnen) nach links ausholt. Der Überholende hat mit einem weiteren Ausscheren nach links vor dem eigentlichen Abbiegen zu rechnen oder damit, dass
der rechte Fahrtrichtungsanzeiger nur versehentlich statt dem linken gesetzt wurde.
Kommt es zu einer seitlichen Kollision zwischen dem unter Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO bei unklarer Verkehrslage Überholenden und dem nach rechts in ein Grundstück einbiegenden, der zwar
den rechten Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hat, sich aber (zur besseren Einfahrt) zur Straßenmitte einordnet um schließlich direkt vor der Einfahrt noch einmal weiter nach links ausholt, ist
(trotz Verstoß gegen § 9 Abs. 1 S. 4 StVO) eine Haftungsquotelung zu Lasten des Überholenden mit 60% zu 40% gerechtfertigt, §§ 17 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 3 StVG.
OLG Schleswig, Urteil vom 06.02.2024 - 7 U 94/23 -
Zulässig ist eine Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 1 FamFG dann, wenn diese in der Beschlussformel oder den Gründen des angegriffenen Beschlusses vom Beschwerdegericht zugelassen wird.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf eine Anhörungsrüge gemäß § 44 FamFG kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn das Beschwerdegericht bei seiner ursprünglichen Entscheidung über die
Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde Vortrag übergangen hat, der sich auf die Zulassungsentscheidung bezog. Erfolgt neuer Vortrag im Rahmen der Anhörungsrüge, liegen die Voraussetzungen für eine
Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht vor.
Erfolgt eine Anhörungsrüge und wurde das Verfahren aufgrund dieser fortgesetzt und sodann die Rechtsbeschwerde zugelassen, ist vom BGH zu prüfen, ob die Anhörungsrüge statthaft, zulässig und
begründet war.
Das Gericht (der Tatrichter) darf auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens nur verzichten, wenn es entsprechende eigene besondere Sachkunde hat. Hierauf hat das Gericht die Parteien
vorher hinzuweisen.
Legt der Geschädigte (oder jener, der aus übergegangenen Recht klagt, z.B. § 6 Abs. 1 EntgFG) ärztliche Unterlagen vor, aus denen sich gesundheitlichen Beeinträchtigungen ergeben (Diagnosen), wie
auch die darauf beruhende Einschätzung der behandelnden Ärzte zur fehlenden Arbeitsfähigkeit, handelt es sich bei diesen Unterlagen um qualifizierten Sachvortrag, über welchen sich das Gericht
nicht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Einschätzung aus der Diagnose unter anderweitiger Bewertung von Tätigkeiten des Geschädigten hinwegsetzen darf; anders nur bei
eigener (zuvor den Parteien dargelegter) medizinischer Sachkunde. Bei einem Verstoß ist das rechtliche Gehör verletzt, Art. 103 GG.
Macht der Leasingnehmer in einem sogen. Dieselfall seinen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Hersteller des Fahrzeugs geltend, bestehen zwischen den Parteien keine vertraglichen Beziehungen.
Von daher kann er nicht ein positives Interesse (Erfüllungsinteresse) geltend machen. Es kommt lediglich der Ersatz des negativen Interesses (Erhaltungsinteresse) in Betracht.
Der bei der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigende Nutzungsvorteil bei einem Leasingfahrzeug ist im Rahmen der deliktischen Vorteilsausgleichung in Höhe des Gesamtleasingpreises zu
berücksichtigen, nicht wie bei einem gekauften Fahrzeug nach der anerkannten Formel (Kaufpreis x Fahrstrecke) : Laufleistungserwartung.
Offen bleibt (weiterhin), ob eine andere Bewertung dann vorzunehmen ist, wenn der Leasingnehmer nach dem Vertrag nach Ablauf der Leasingzeit das Fahrzeug übernimmt oder eine Kaufoption hat.
Ein von der Vollstreckungsbehörde mittels eines elektronischen Dokuments erteilter Vollstreckungsauftrag (zur Sachpfändung oder zur Abgabe der Vermögensauskunft) nach dem Justizbeitreibungsgesetz
(JBeitrG), der eine qualifizierte elektronische Signatur des bearbeitenden Mitarbeiters oder von der verantwortenden Person signiert ist und auf einem sicheren Übermittlungsweg (hier: beBPO)
übermittelt wurde, ist Grundlage der beantragten Zwangsvollstreckung. Es bedarf nicht der (zusätzlichen) Übermittlung des Auftrages in Schriftform mit Unterschrift und Dienstsiegel.
Grobe Verfahrensverstöße können die Besorgnis der Befangenheit des Richters rechtfertigen, wenn das prozessuale Vorgehen des Richters einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage entbehrt und sich
so sehr von dem normalerweise geübten Verfahren unterscheidet, dass sich für die dadurch betroffene Partei der Eindruck einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung
aufdränget.
Liegen die Voraussetzungen für den (zuvor, hier in der Klageschrift) beantragten Erlass eines Versäumnisurteils vor, da die Notfrist für eine Verteidigungsanzeige nicht gewahrt ist, muss bei
Schlüssigkeit der Klage ein Versäumnisurteil erlassen werden. Ein statt dessen an die beklagte Partei erfolgter Hinweis, dass die Notfrist abgelaufen ist unter Hinweis auf die Folgen gem. § 331
Abs. 3 ZPO rechtfertigt die Annahme der Befangenheit. Ob der Hinweis sich auswirkte ist für die Annahme der Befangenheit nicht von Bedeutung.
Schlüssigkeitsmängel können das Vorgehen nicht rechtfertigen, wenn keine Bedenken zur Schlüssigkeit gegenüber der klagenden Partei mitgeteilt wurden.
Da § 331 Abs. 3 ZPO keinen Ermessenspielraum eröffnet, rechtfertigen auch nicht prozessökonomische Gründe ein solches Vorgehen. Ebenso wird dies nicht durch eine Fürsorgepflicht des Richters
gerechtfertigt, da es diese hier nicht gibt.
OLG München, Beschluss vom 24.11.2023 - 28 W 1292/23 Bau -
Eine gerichtlich gebilligte Regelung zum Umgang mit dem gemeinsamen Kind durch die Eltern ist vollstreckbar, § 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG, wenn der gebotene Hinweis auf die Möglichkeit der
Anordnung von Ordnungsmitteln für den Fall der Zuwiderhandlung erteilt wurde und eine Zustellung an jeden Elternteil vorliegt, § 87 Abs. 2 FamFG.
Soweit den Eltern nicht das Umgangsrecht entzogen wurde, sind sie materiellrechtlich jedoch - soweit nicht Dritte betroffen sind – über das Umgangsrecht weiterhin verfügungsbefugt und
können die gerichtlich gebilligte Umgangsregelung (auch teilweise) ändern, die dann insoweit aber nicht mehr vollstreckbar ist.
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.02.2024 - 5 WF 166/23 -
Fehlt es an einer Zulassung der Berufung durch das Erstgericht, muss der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von € 600,00 übersteigen (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Der Wert bestimmt sich nach
dem Betrag, um den der Berufungskläger nach seinem Vortrag durch das erstinstanzliche Urteil in seinem Recht verkürzt wurde und in dessen Höhe er mit seinem Berufungsantrag eine Abänderung des
Urteils beantragt.
Wird vom Erstgericht mit Grundurteil festgestellt, dass Schmerzensgeld dem Grunde nach der klagenden Partei zusteht, bemisst sich die Beschwer - bei umfassender Anfechtung des Grundurteils - nach
dem Betrag, der von der Klagepartei geltend gemacht wurde. Wird mit dem Grundurteil ein zu berücksichtigender Mithaftungsanteil festgestellt, verringert sich der klageweise geltend gemachte
Schmerzensgeldbetrag zur Bemessung der Beschwer des Berufungsklägers um den Mithaftungsanteil.
Das Berufungsgericht ist nicht berechtigt, den Wert der Beschwer davon abweichend festzusetzen mit Hinweis darauf, dass die Verletzung kein von der klagenden Partei geltend gemachtes
Schmerzensgeld rechtfertigt. Das gilt selbst dann nicht, wenn das Erstgericht im Grundurteil die dem Betragsverfahren vorbehaltene Bemessung des Schmerzensgeldes bereits vornahm, da dies nicht
bindend ist.
Da hier die fehlerhafte eigene Bewertung des Berufungsgerichts zur Höhe eines möglichen Schmerzensgeldes der klagenden Partei zur Zurückweisung der Berufung wegen Nichterreichens des notwendigen
Beschwerdewertes von über € 600,00 führte, war die gegen den Beschluss über die Zurückweisung der Berufung als unzulässig eingelegte Rechtsbeschwerde zum BGH zulässig und begründet.
Gemäß § 1814 Abs. 2 BGB darf ein Betreuer nicht gegen den freien Willen eines Volljährigen bestellt werden. Das bedeutet, dass die Einrichtung oder Erweiterung einer Betreuung mit einem anderen
als dem gewünschten Betreuer dem Willen des Betroffenen widerspricht, wenn dieser die Einrichtung oder Erweiterung der Betreuung mit der Bestellung einer bestimmten, von ihm gewünschten Person
verbunden hatte.
Der freie Wille des Betreuten (beruht sein Wunsch auf einer freien Willensbildung, die ggf. zu prüfen ist) ist auch dann zu berücksichtigen, wenn eine Fortsetzung der Betreuung mit dem bisherigen
Betreuer für den Betroffenen objektiv vorteilhaft wäre. Allerdings ist in einem solchen Fall des entgegenstehenden Willens des Betroffenen trotz Betreuungsbedürftigkeit und -bedarf sowohl eine
Einrichtung wie auch eine Erweiterung der Betreuung ausgeschlossen.
Der Rechtsanwalt ist weder bei einem mit der Post noch einem elektronisch vom Gericht an ihn gesandten Schriftstück prozessual (anders als nach dem Standesrecht) verpflichtet, ein
Empfangsbekenntnis abzugeben.
Erfolgt die Zustellung (hier eines Versäumnisurteils) mit postalischer Zustellung, ist zwingend nach § 180 S. 3 ZPO auf dem Zustellungsumschlag vom Zusteller das Datum der Zustellung zu
vermerken. Wird auf diesem kein Datum vermerkt, gilt die Zustellung erst als mit dem Tag des tatsächlichen Zugangs (§ 189 ZPO) als bewirkt (BGH, Urteil vom 15.03.2023 - VII ZR 99/22 -). Dies gilt
auch dann, wenn das Zustellungsdatum auf dem Briefumschlag nicht eindeutig zu lesen ist (hier bei dem Tag der Zustellung, ob es sich um den 12. oder 17.12.2022 handelt).
Gibt der Anwalt (hier bei einem Einspruch gegen ein Versäumnisurteil) an, an welchem Tag (Datum) er dieses erhalten hat, rechnet sich die vom Gericht gesetzte oder gesetzlich vorgeschriebene
Frist ab diesem Datum, § 189 ZPO.
OLG Koblenz, Urteil vom 13.12.2023 - 10 U 472/23 -
Wird ein gerichtlich bestellter Sachverständiger erfolgreich wegen Besorgnis der Befangenheit angelehnt (ggf. im Rahmen der Beschwerde gegen die Ablehnung des Befangenheitsantrages), so kann dies
im Rahmen einer Berufung gegen das nach der Ablehnung verkündete Urteil wegen der Bindungswirkung der im Ablehnungsverfahren getroffenen Entscheidung nicht anders beurteilt werden (§§ 512, 406
Abs. 5 ZPO).
Im Falle der erfolgreichen Ablehnung des Sachverständigen nach Erstattung seines Gutachtens kann das Gericht einen anderen Sachverständigen die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen
anordnen, § 412 Abs. 2 ZPO. Ungeachtet des Wortlauts („kann“) ist das Gutachten des abgelehnten Sachverständigen grundsätzlich nicht mehr verwertbar.
Einer Verwertbarkeit seines Gutachtens ist möglich, sollte die sich auf die Befangenheit des Sachverständigen berufene Partei den Ablehnungsgrund in rechtsmissbräuchlicher Weise provoziert haben
und zudem festgestellt wird, dass kein Anlass zu der Besorgnis besteht, dass die Unvoreingenommenheit schon bei Erstellung seines Gutachtens beeinträchtigt war.
Die vom BGH im Urteil vom 09.08.2022 - VI ZR 1244/20 - entwickelten Grundsätze für die Haftung des Betreibers eines Internet-Bewertungsportals finden auch für die Prüfung der Zulässigkeit von
Bewertungen in einem Arbeitgeber-Bewertungsportal Anwendung.
Ausreichend ist für einen Antrag auf Untersagung (Löschung) der Veröffentlichung durch den Arbeitgeber ist das Bestreiten eines geschäftlichen Kontakts, d.h. hier das Bestreiten eines Kontakts
eines anonymen Bewerters (angeblich ehemaliger oder noch Arbeitnehmer des Arbeitgebers) und dem Arbeitgeber, wenn sich nicht aus den Veröffentlichungen konkrete Anhaltspunkte ergeben. Offenbart
der Betreiber der Internetplattform nicht die Person des Bewerters, aufgrund der dem Arbeitgeber eine Prüfung eines Kontakts möglich ist, oder nennt keine konkreten Umstände, die eine
Individualisierung für den Arbeitgeber ermöglichen, ist das Bestreiten eines geschäftlichen Kontakts ausreichend.
Der Betreiber des Arbeitgeber-Bewertungsportals kann sich nicht auf datenschutzrechtliche Bestimmungen berufen. Kann er aus diesen Gründen den Bewerter nicht benennen resp. individualisieren,
handelt es sich um ein typisches Geschäftsrisiko.
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 08.02.2024 - 7 W 11/24 -
Ist bei einer Videoverhandlung (§ 91a FGO; entspricht § 128a ZPO) ein Nahblick auf die Richterbank nicht möglich und kann deshalb weder Mimik noch eine nonverbale Konversation (Körpersprache)
festgestellt werden, genügt dies nicht zur Annahme einer möglichen Voreingenommenheit der erkennenden Richter, die einen Verstoß gegen den gesetzlichen Richter iSv. Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG
darstellt.
Denkbar wäre es, dass das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Recht auf ein faires Verfahren gebietet, bei Durchführung einer Videoverhandlung (§ 91a FGO) zu beachten, dass eine hinreichende
Überprüfungsmöglichkeit zur Neutralität und Unabhängigkeit der Richterbank durch die Beteiligten gewährleistet ist („Nahblick“).
Im konkreten Fall wurde von den Beschwerdeführern die konkrete Situation nicht substantiiert dargelegt. Zudem war nicht erkennbar, dass die etwaige Einschränkung bei der Beobachtungsfähigkeit von
Verhalten oder nonverbaler Kommunikation während der Verhandlung gerügt wurde. Diese Rüge ist aus dem aus § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG abzuleitenden Grundsatz der Subsidiarität aber erforderlich.
BVerfG, Beschluss vom 15.01.2024 - 1 BvR 1615/23 -
Das Werkstattrisiko des Geschädigten (z.B. wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt zur Herstellung)
trägt bei fehlenden (Auswahl- und Überwachungs-) Verschulden des Geschädigten der Schädiger.
Auch bei (teilweiser) unbezahlter Werkstattrechnung kann sich der Geschädigte auf das Werkstattrisiko berufen und Zahlung von Reparaturkosten an die Werkstatt, Zug um Zug gegen Abtretung seiner
darauf beruhenden Ansprüche gegen die Werkstatt verlangen.
Tritt der Geschädigte ohne Zahlung der Werkstattrechnung seinen Schadensersatzanspruch (bezüglich der Reparaturkosten) gegen den Schädiger an die Werkstatt ab, kann sich die Werkstatt als
Zessionar nicht auf das Werkstattrisiko berufen. Sie ist in diesem Fall darlegungs- und beweisbelastet, dass kein Werkstatrisiko vorliegt.