Fehler des Finanzamtes darf sich der Steuerpflichtige nutzbar machen

Das Finanzamt hatte den mit positiven Ergnis des Steuerpflichtigen angegebenen Gewinn verfäscht und als Verlust angenommen. Darauf basierend hat es den Verlustvortrag des Steuerpflichtigen festgestellt, den dieser in den folgenden Jahren gegenüber seinen positiven Einkünften zur Steuereduzierung nutzte. Der BFH hat dies Verhalten des Steuerpflichtigen gebilligt, da die dem Verlustfeststellungsbescheid zugrunde liegende Steuererklärung richtig gewesen sei und der Steuerpflichtige das Finanzamt auf seinen Fehler / Irrtum nicht hinweisen mußte. Damit konnte er auch den rechtskräftigen, wenn auch materiall fehlerhaften Verlustfeststellungsbescheid für sich nutzen.

Kurios war an dem Fall lediglich, dass der Steuerpflichtige bei Ankündigung einer Außenprüfung eine Selbstanzeige vornahm, die vom Finanzamt als unzulässig (wegen fehlenden Steuervergehens) zurückgewiesen wurde und er nun im Erechtsweg die Selbstanzeige durchsetzen wollte.

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Die Selbstanzeige dient der Strafbefreiung. Gibt der Steuerpflichtige vor Beginn einer Prüfung bei ihm ofder vor einem "Besuch" durch die Steuerfahndung pp. die Selbstanzeige ab, in der er die fehlerhaften(n) Steuererklärung(en) korrigiert, kann er nach der bisherigen Rechtslage nicht strafrechtlich belangt werden. Verschweigt er hier allertdings (wiederum) steuerlich relevante Umstände, wirkt die Selbstanzeige nicht.

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