Einkommensteuer: Was sind neue Tatsachen, die zur Änderung des Steuerbescheides zu Lasten des Steuerpflichtigen führen ?

Der Steuepflichtige hatte seine Einnahmen aus Aufsichtsratstätigkeit geringer als tatsächlich erhalten im Vordurck angegeben, aber die Bescheinigung über das tatsächlich erhaltene Entgelt beigefügt. Damit durfte das Finanzamt, wie das FG Baden-Württemberg mit Urteil vom 19.07.2013 entscheid, den Bescheid nicht mehr ändern, der zu diesem Zeitpunkt bereits bestandskräftig war.

 

> Einkommensteuer: Änderung des Steuerbescheides

Allgemein gilt, dass für die Änderung des Steuerbescheides bei Bestandskraft zu Lasten des Steuerpflichtigen nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO neue Tatsachen und Beweismittel vorliegen müssen. Überlässt also der Steuerpflichtige mit der Steuererklärung alle Unterlagen aus denen heraus auch für die Finanzamt ersichtlich ist, dass die im amtlichen Vordurch benannten Angaben (aus welchen Gründen heraus auch immer) falsch sind, so liegt keine neue Tatsache vor, wenn es nachträglich (z.B. über eine Kontrollmitteilung) die richtigen Angaben erfährt.

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