Mietrecht: Betriebskosten: Umlage Warmwasser bei Leerstand

Wer muss für die Mehrkosten durch Leerstand bei den Betriebskosten aufkommen ? Warmwasser, welches aus einer zentralen Warmwasseraufbereitung bezogen wird, ist nach §§ 6ff HeizkostenV abzurechnen. Die durch Leerstand verursachten Mehrkosten bei Abrechnung nach verbrauch hat der Mieter nach Auffassung des BGH hinzunehmen, wenn die Abrechnung bei erheblichen Leerstand nur eine  Berücksichtigung von 50% der Kosten über verbrauch vorsieht, im übrigen über die Wohnfläche (BGH vom 10.12.2014 - VIII ZR 9/14 -). 

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