WEG: Öffnungsklausel und Tätigkeitsverpflichtung

Nach einer Entscheidung des BGH vom 10.10.2014 - V ZR 315/13 - kann die Mehrheit der Wohnungseigentümer keine Änderung von Regeln der Teilungserklärung vornehmen, nach der dann einzelne Wohnungseigentümer zu einer Tätigkeit verpflichtet werden sollen. Dies gilt auch für den Fall, dass sich die Verpflichtung auf ein Sondernutzungsrecht (z.B. einen Gartenanteil) bezieht. Ein entsprechender Beschluss ist nichtig.


> WEG: Tätigkeitsverpflichtung des Eigentümers und Öffnungsklausel

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