Streitverkündung durch Versicherungsnehmer aufgrund Gesamtschuld hemmt die Verjährung

Die Streitverkündung des Beklagten gegen einen Dritten ist auch dann zulässig, wenn dies im Hinblick auf eine mögliche gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten und dem sich daraus für den Fall eines Unterliegens ergebenden Gesamtschuldnerausgleich erfolgt.  Auch hier soll der Streitverkünder vor einer unterschiedlichen Sachbeurteilung durch die Bindungswirkung gem. §§ 74, 68 ZPO bewahrt werden. Sie hemmt (auch zugunsten des Versicherers des Beklagten) die Verjährung.

 

 

BGH, Urteil vom 07.05.2015 – VII ZR 104/14 -

Kommentar schreiben

Kommentare: 0