Das Eigentum an vom Mieter hergestellten Bauwerken (hier: stabiler Wintergarten)

Errichtet ein Mieter ein Bauwerk (hier: stabiler Wintergarten), so spricht die Vermutung mangels anderweitiger Vereinbarungen dafür, dass er dieses nur zu einem vorübergehenden Zweck erstellte. Es handelt sich dann um einen Scheinbestandteil nach § 95 BGB, der nicht in das Eigentum des Grundstückseigentümers übergeht, sondern im Eigentum des Mieters verbleibt.

 

 

BGH, Urteil vom 23.09.2016 – V ZR 110/15 -

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