Die (prozessual) zulässige Unterschrift

Eine Unterschrift auf einem (auch bestimmenden und der Fristwahrung dienenden) Schriftsatz muss nicht lesbar sein. Es muss sich lediglich ergeben, dass die Identität des Unterzeichners ausreichend gewährleistet ist, was sich u.a. aus der maschinenschriftlichen Wiedergabe des Namens und der Berufsbezeichnung unter der Unterschrift und daraus ergibt, dass auch andere Schriftsätze in dem Verfahren mit ähnlicher Unterschrift vollzogen wurden.

 

 

BGH, Beschluss vom 29.11.2016 – VI ZB 16/16 -

Kommentar schreiben

Kommentare: 0