Erstattungsfähigkeit nur von „üblichen“ Sachverständigenkosten und Beweislast

Der Geschädigte genügt zunächst seiner Darlegungslast zur Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten durch Vorlage der von ihm gezahlten Rechnung. Es ist dann Sache des Gegners hinreichend substantiiert die Höhe zu bestreiten, wobei aber auf die Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten zu achten ist. Liegt kein einfaches sondern ein begründetes Bestreiten vor, kann der Richter eine Schätzung nach § 287 ZPO vornehmen. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn eine Zession der Forderung an den Sachverständigen erfolgt, ohne dass auf die Erkenntnismöglichkeit des Sachverständigen abgestellt werden darf.

 

 

BGH, Urteil vom 28.02.2017 - VI ZR 76/16 -

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