Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers aus wichtigem Grund und Stimmrechtsverbot

Unabhängig davon, ob dem geschäftsführenden Gesellschafter auch bei Beschlussanträgen auf Abberufung aus wichtigem Grund und fristlose Kündigung seines Anstellungsvertrages im Einzelfall ein Stimmrecht zustehen könnte, ist im Falle der aus der Stimmrechtsausübung notwendig werdenden Anfechtungsklage  (evtl. verbunden mit der positiven Beschlussfeststellungsklage) als auch im Falle eines gegen den Geschäftsführer lautenden Gesellschafterbeschluss und einer darauf erfolgten Anfechtungsklage zu prüfen, ob ein wichtiger Grund für Abberufung und/oder Kündigung vorlag, wobei die Beweislast für das Vorliegen des wichtigen Grundes  demjenigen obliegt, der sich auf ihn beruft.

 

 

BGH, Urteil vom 04.04.2017 - II ZR 77/16 -

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