Abwägungsgebot zwischen zulässiger Meinungsäußerung und unzulässiger Tatsachenbehauptung

Eine Meinungsäußerung ist geprägt durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens (der Bewertung), während die Tatsachenbehauptung durch objektive Beziehungen zwischen Äußerungen und der Wirklichkeit geprägt und dem Beweis zugänglich ist. Bei einer Äußerung muss aus dem Gesamtkontext heraus festgestellt werden, wo der Schwerpunkt liegt.

 

 

BVerfG, Beschluss vom 16.03.2017 - 1 BvR 3085/15

Kommentar schreiben

Kommentare: 0