Zulässigkeit eines Kautionsverlangens nach § 551 Abs. 1 BGB und einer notariellen Vollstreckungsunterwerfung für den jeweils fälligen Mietzins

Das mietvertragliche Verlangen einer Unterwerfung des Mieters unter die sofortige Zwangsvollstreckung im Hinblick auf den monatlich fällig werdenden Mietzins und die Verpflichtung zur Zahlung einer Kaution in Höhe von drei Netto-Monatsmieten stellt sich nicht als nachteilige und damit unwirksame Vereinbarung nach § 551 Abs. 4 BGB dar. Offen bleibt, ob eine entsprechende AGB-Formulierung nach § 307 Abs. 1 u. 2 BGB und eine danach gegebene notarielle Unterwerfungserklärung unzulässig wären. Für die Zahlungsverpflichtung einer juristischen Person (hier: GmbH) kommt es nicht auf die Einordnung des Mietvertrages als Wohn- oder Gewerberaummietvertrag an, sondern einzig darauf, ob die juristische Person Vertragspartei wurde.

 

 

BGH, Urteil vom 14.06.2017 - VIII ZR 76/16 -

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