Wohngeldforderungen gegen den Fiskus als gesetzlichen Erben nach § 1936 BGB

Wird der Fiskus als gesetzlicher Erbe gem. § 1936 BGB auf Zahlung von Wohngeld in Anspruch genommen, muss im Erkenntnisverfahren grds. nicht geprüft werden, ob eine beschränkte Erbenhaftung gem. § 780 Abs. ZPO vorliegt. Selbst der Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung ist nicht notwendig im Urteil aufzunehmen, da dieser nach Gesetzeslage des § 780 Abs. 2 ZPO ohnehin besteht. Auseinandersetzungen mit dem Vorbehalt und die Aufnahme des Vorbehalts im Urteil haben keine Rechtsbindungswirkung für ein notwendiges weiteres Verfahren nach §§ 785, 767 ZPO.

 

 

BGH, Urteil vom 17.02.2017 - V ZR 147/16 -

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