Geltendmachung und Bewertung von Nutzungsvorteilen bei Rücktritt vom Kaufvertrag

Eine erstmalige Geltendmachung von selbständigen Ansprüchen, die im Vorprozess nicht geltend gemacht wurden, ist auch dann nicht durch das rechtskräftige Urteil im Vorprozess präkludiert, wenn der Lebenssachverhalt identisch ist.

 

Der Wertersatz für gezogene Nutzungen ist nach § 346 Abs. 2 BGB zu berechnen. Entscheidend ist nicht der objektive Wert. Auszugehen ist von der Gegenleistung und damit bei einem Rücktritt vom Kaufvertrag von der Höhe des Kaufpreises. Der Wertersatz ist aus dem Kaufpreis zeitanteilig linear abzuleiten.

 

Verlangt der Käufer allerdings Schadensersatz für Finanzierungs- und/oder Betriebskosten und erlangt er dadurch einen Vorteil, der den nach § 346 Abs. 2 S. 1 BGB geschuldeten Wertersatz für gezogene Nutzungen übersteigt, ist ihm dieser Vorteil anzurechnen.

 

 

BGH, Urteil vom 30.06.2017 - V ZR 134/16 -

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