Sachverständiger: Verlust des Vergütungsanspruchs bei Befangenheit

Der gerichtlich bestellte Sachverständige ist verpflichtet, vor Annahme des Auftrages dem Gericht mögliche Gründe zu offenbaren, die eine Befangenheit nach §§ 406 Abs. 1 S. 1 iVm. 42 Abs. 1 a.E. ZPO begründen können. Kommt er dem nicht nach, verliert er grundsätzlich seinen Vergütungsanspruch, wird er später wegen Besorgnis der Befangenheit erfolgreich abgelehnt. Für den Verlust des Vergütungsanspruchs ist ausreichend, dass er lediglich fahrlässig seiner Offenbarungspflicht nicht nachkam. Es gilt eine Verschuldensvermutung, die der Sachverständige widerlegen müsste.

 

 

OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.05.2017 - 18 W 58/17 -

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