Modernisierungs-Mieterhöhung wegen Aufzugseinbau und Mietminderung wegen Entfalls des Trockenbodens

Der Einbau eines  Aufzugs stellt sich nicht stets als eine eine Mieterhöhung nach §§ 559, 555b BGB rechtfertigende Modernisierung dar, insbes. dann nicht, wenn der Haltepunkt des Aufzugs nicht auch auf der Etage der angemieteten Wohnung liegt (u.a. fehlende Barrierefreiheit).

 

Der Mieter kann die Miete mindern, wenn für den Einbau des Aufzugs der allen Mietern bisher zur Verfügung stehende Trockenboden entfernt wird, unabhängig davon, ob dieser bisher vom Mieter genutzt wurde oder nicht (Minderung: 2%).

 

 

LG Berlin, Hinweisbeschluss vom 16.05.2017 - 67 S 81/17 -

Kommentar schreiben

Kommentare: 0