Eigenbedarfskündigung: „Benötigen“ nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB einer Zweitwohnung und unbillige Härte mangels geregelten Einkommens nach § 574 Abs. 1 S.1 BGB

„Benötigen“ iSv. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB (Eigenbedarfskündigung) ist jeder ernsthafte, vernünftige und nachvollziehbare Grund des Vermieters, die Wohnung zu kündigen und selbst oder durch Verwandte zu nutzen. Dazu zählt auch die Nutzung als Zweitwohnung aus beruflichen Gründen. Die theoretische Möglichkeit, mangels geregelten Einkommens keine Ersatzwohnung zu finden, rechtfertigt nicht die Annahme einer unbilligen Härte gem. § 574 Abs. 1 S. 1 BGB zu Lasten des Mieters.

 

 

BGH, Hinweisbeschluss vom 22.08.2017 - VIII ZR 19/17 -

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