Kostenlast bei verfrühter Klage nach einem Verkehrsunfall

Dem Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer ist eine Prüffrist bei normalen Verkehrsunfällen von vier bis sechs Wochen zuzubilligen; die Frist kann sich nach den Umständen des Einzelfalls verkängern. Die Frist beginnt erst mit Eingang eines spezifizierten Anspruchsschreibens, in dem u.a. auch der Unfall dargelegt werden muss. Wird die Klage verfrüht erhoben, hat der Kläger bei einer Rücknahme der Klage  auch im Fall der Erledigung vor Rechtshängigkeit  oder eines sofortigen Anerkenntnisses des Versicherers die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

 

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10.11.2017 - 4 W 16/17 -

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