Haftung des gerichtlich bestellten Sachverständigen bei Bauteilöffnung (hier: Wasseraustritt)

Eine Haftung des gerichtlich bestellten Sachverständigen nach § 839 BGB iVm. Art 34 GG (Amtshaftung) kommt nur für aus dem Gutachten selbst resultierende Schäden in Betracht, nicht für Schäden, die anlässlich der Begutachtung (z.B. bei Bauteilöffnung) entstehen. Für diese Schäden anlässlich der Begutachtung haftet der Sachverständige nur, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.

 

 

OLG München, Urteil vom 20.12.2017 - 20 U 1102/17 -           

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