Maklerprovision gegen Maklerkunden bei Dritterwerb und Provisionsabrede „verbundenes Haus“

Verpflichtet sich der Maklerkunde gegenüber dem Immobilienmakler Provision für ein nachgewiesenes Objekt zu zahlen, wenn dieses von einem mit ihm „verbundenen Haus“ gekauft oder gemietet wird, liegt darin eine eigene Verpflichtung des Maklerkunden auch für den Fall, dass ein Dritter, der (wie hier der Bruder des Maklerkunden) mit ihm verbunden ist, unabhängig davon, ob der Makler auch diesem  Dritten gegenüber einen Provisionsanspruch hat oder nicht.

Offen gelassen wird, ob ohne die Regelung alleine wegen der engen (persönlichen oder wirtschaftlichen) Verbundenheit nach der Rechtsprechung des BGH ein Provisionsanspruch auch dann gefordert werden kann, wenn, wie hier, der Makler seinen Provisionsanspruch auch gegenüber dem Dritten geltend macht.

 

 

BGH, Beschluss vom 14.09.2017 - I ZR 261/16 -

Kommentar schreiben

Kommentare: 0