Zur Zurechnung des Verhaltens Dritter im Rahmen der Haftpflichtversicherung des Mieters und zum Ausgleichsanspruch zwischen Gebäude- und Haftpflichtversicherung

Der Haftpflichtversicherer ist gegenüber seinem Versicherungsnehmer eintrittspflichtig, wenn dieser infolge des zurechenbaren Verhaltens seiner Lebensgefährtin dem Vermieter gegenüber schadensersatzpflichtig geworden ist.

 

Auch wenn der Lebensgefährte grob fahrlässig (hier: Brand) den Schaden verursachte, hat der Mieter gegenüber dem Gebäudeversicherer aufgrund des Regressverzichts in der Gebäudeversicherung  nicht einzustehen, da der Verschuldensgrad des Schädigers nur bei Repräsentanten des Mieters durchgreift.

 

Im Verhältnis zwischen dem Gebäudeversicherer und dem Haftpflichtversicherer des Mieters ist § 78 Abs. 2 VVG entsprechend anzuwenden.

 

 

LG Aachen, Urteil vom 15.12.2017 - 6 S 58/17 -

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