Eigenbedarfskündigung: Beweislast und Härtegründe nach § 574 BGB

Bei Bestreiten des vom Vermieter geltend gemachten Eigenbedarfs hat das Gericht darüber Beweis zu erheben und bei fehlender Feststellung zum Eigenbedarf die darauf gestützte Räumungsklage abzuweisen. Härtegründe nach § 574 Abs. 1 BGB, die einer Kündigung entgegenstehen können, sind auch gesundheitliche Gründe des Mieters, die ernsthaft bei einem Umzug eintreten können. Ein Härtegrund nach § 574 Abs. 2 BGB  sei auch, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht gefunden würde, wobei auch ggf. auf eine räumliche Nähe im Hinblick auf Alter und Krankheit zu bestimmten Angehörigen Rücksicht zu nehmen sei; eine Beweiserleichterung könnte hier sein, wenn sich die Wohnung in einer Gemeinde befindet, in der die ausreichende Versorgung mit Wohnraum  zu angemessenen Bedingungen gemäß einer Landesverordnung besonders gefährdet ist (offen, ob dies auch für den Fall der Ungültigkeit der Landesverordnung gilt).

 

 

LG Berlin, Urteil vom 25.01.2018 - 67 S 272/17 -

Kommentare: 0