Zur (verneinten) Umdeutung einer Verteidigungsanzeige in einen Einspruch

Eine (verspätete) Verteidigungsanzeige gegen eine Klage, die nach Erlass des Versäumnisurteils erfolgt aber vor dessen Zustellung, ist nicht in einen Einspruch gegen das Versäumnisurteil umzudeuten. Erfolgt nach Zustellung des Versäumnisurteils nicht innerhalb der Notfrist des § 399 Abs. 1 ZPO ein gesonderter Einspruch, sondern verspätet, ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen. Streitig ist, ob dies auch dann gilt, wenn zusammen mit der Verteidigungsanzeige eine Klageerwiderung erfolgt (verneinend OLG Braunschweig vom 09.05.1994 - 2 WF 37/04 -, bejahend OLG Köln vom 27.04.2001 - 10 WF 41/01 -).

 

 

OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 05.01.2018 - 5 U 65/17 -

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