Sturz des schwerbehinderten Fahrgastes im Bus

Der Sturz eines Schwerbehinderten beim Anfahren des Busses stellt sich als erhebliches Mitverschulden dar, wenn er nicht einen Sitzplatz oder sicheren Halt gesucht hatte und auch nicht vorher den Busfahrer bat, mit einem Anfahren zuzuwarten, bis er einen Sitzplatz oder sicheren Halt gefunden  habe. Die Betriebsgefahr des Busses tritt gegenüber dem erheblichen Verschulden des schwerbehinderten Fahrgastes zurück.

Der Umstand, dass ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „G“ dem Busfahrer gezeigt wurde, begründet bei diesem kein Verschulden, wenn er nicht deshalb besondere Rücksicht auf den Fahrgast nimmt. Denn alleine der Schwerbehindertenausweis, auch mit dem Merkzeichen „G“, lässt nicht erkennen, dass im öffentlichen Verkehrsmittel eine besondere Hilfe erforderlich ist.

 

 

OLG Hamm, Beschluss nach § 522 ZPO vom 28.02.2018 - 11 U 57/17 -

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