Verkehrssicherungspflicht des Waschstraßenbetreibers

Sind bei der Nutzung einer Waschstraße (in der Fahrzeuge langsam rollend durchgezogen werden) Schädigungen zu besorgen, wenn ein Kunde bei der Nutzung der Anlage - zwar selten, aber vorhersehbar - nicht die notwendigen Verhaltensregeln einhält, muss der Betreiber der Waschstraße in geeigneter Weise darauf hinwirken, dass kein Fehlverhalten vorkommt. Daraus folgt die Pflicht, dem Nutzer in geeigneter und zumutbarer Form über die zu beachtenden Verhaltensregeln zu informieren (hier: Unterlassen des grundlosen Abbremsens wegen Gefährdung der nachfolgend geschobenen Fahrzeuge).

 

 

BGH, Urteil vom 19.07.2018 - VII ZR 251/17 -

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