Zur Kostenhaftung für notarielle Gebühren bei Überlassung eines Änderungsvorschlages zum notariellen Entwurf an den Notar

Ein die Kostenhaft auslösender Beurkundungsauftrag an den Notar kann auch schlüssig erfolgen. Er ist auch möglich, wenn bereits ein Dritter einen Beurkundungsauftrag erteilt hat. So liegt ein weiterer Beurkundungsauftrag auch dann vor, wenn der Verkäufer den Auftrag an den Notar erteilt, der Käufer dem Notar dann direkt Änderungsvorstellungen zu dessen Entwurf zuleitet. In diesem Fall sind Verkäufer und Käufer gesamtschuldnerisch Kostenschuldner, §§ 29 Nr. 1, 32 Ans. 1 GNotKG.

 

 

KG, Beschluss vom 11.12.2017 - 9 W 63/16 -

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