Kündigung des Dienstvertrages des abberufenen Geschäftsführers einer GmbH durch deren neuen Geschäftsführer

Mangels anderweitiger Regelungen in der Satzung einer GmbH kann nur die Gesellschafterversammlung über den Abschluss, die Änderung und die Beendigung eines Dienstvertrages mit einem Geschäftsführer entscheiden.

Der (neue) Geschäftsführer der GmbH kann dies nur vornehmen, wenn sich das Geschäftsführerdienstverhältnis des ehemaligen Geschäftsführers in ein normales Arbeitsverhältnis umgewandelt hat. Alleine der Zeitablauf zwischen Abberufung und (hier) Kündigung ist nicht ausreichend.

Auf eine Vereinbarung der Gesellschafter (unter Beteiligung des betroffenen ehemaligen Geschäftsführers) zur Umwandlung des Geschäftsführerdienstverhältnisses in ein normales Arbeitsverhältnis kann die Gesellschaft sich nach § 328 Abs. 1 BGB auch zur Abwehr von Ansprüchen des ehemaligen Geschäftsführers berufen, auch dann, wenn die Gesellschafter nur Gesellschafter der eigenen alleinigen Gesellschafterin sind.

 

 

BGH, Urteil vom 03.07.2018 - II ZR 452/17 -

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