Wechsel von der Leistungs- zur Feststellungsklage im Berufungsverfahren

Die Umstellung einer Leistungsklage in eine Feststellungsklage ist auch noch im Berufungsverfahren nach Maßgabe der Privilegierung des § 264 Abs. 2 ZPO (hier nach einer Rechtsprechungsänderung zur Frage der Geltendmachung von fiktiven Mängelbeseitigungskosten im Rahmen eines Werkvertrages) zulässig, wenn allgemein das Feststellungsinteresse besteht. Ist der Mangel noch nicht behoben, kann anstelle der auf fiktiven Schadensersatz gerichteten Leistungsklage eine Antragsänderung (die keine Klageänderung darstellt) in eine  Feststellungsklage erfolgen, mit der der Gegner verpflichtet wird, die Kosten einer bestimmten Mängelbeseitigung zu ersetzen.

 

 

OLG Koblenz, Urteil vom 16.05.2018 - 5 U 1321/17 -

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