Zuständigkeitswahl und Verweisung: Arbeitsgericht oder ordentliches Gericht (Amts-/Landgericht) bei Klage gegen Arbeitnehmer und Dritten als Gesamtschuldner ?

Das Wahlrecht für eine Zusammenhangsklage gegen den Arbeitnehmer und einen Dritten nach § 2 Abs. 3 ArbGG, welches schon durch Benennung des streitigen Gerichts in einem Mahnbescheid getroffen wird, ist nicht widerruflich. Selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 ArbGG darf das ordentliche Gericht (Amts- oder Landgericht) nicht auf Antrag (selbst bei Zustimmung der anderen Partei) den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verweisen.

 

Eine gleichwohl erfolgte Verweisung auf Antrag einer Partei mit Zustimmung der anderen Partei führt nicht zur Unzulässigkeit der Verweisung, wenn jedenfalls das verweisende Gericht auch die eigene Zuständigkeit erkannt hatte.

 

 

BAG, Beschluss vom 05.09.2018 - 9 AS 3/18 -

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