Mieterhöhung: Unzulässigkeit von Vereinbarungen von nicht vorhandenen Wohnwertmerkmalen (hier: Einbauküche)

Eine generelle Vereinbarung über Wohnwertmerkmale für Mieterhöhungen nach § 558 BGB ist unwirksam, da sie nicht mit der gesetzgeberischen Konzeption der Norm übereinstimmt (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung). Es ist nur auf die tatsächlich vorhandenen Wohnwertmerkmale abzustellen. Andere Wohnwertmerkmale können nur bei konkreten Mieterhöhungsbegehren im Einvernehmen der Mietvertragsparteien zugrunde gelegt werden.

 

Schafft der Mieter auf eigene Kosten eine Einbauküche an, so ist diese bei den Wohnwertmerkmalen nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch für den Fall, dass im Einverständnis mit dem Vermieter die von diesem gestellte Einbauküche entfernt wird und der Vermieter sie veräußert, der Erlös dem Vermieter zufließt und er sich nicht an den Kosten der neuen Einbauküche beteiligt.

 

 

BGH, Urteil vom 24.10.2018 - VIII ZR 52/18 -

Kommentare: 0