WEG: Keine nachträgliche Änderung der Gläubigerbezeichnung durch Änderung der Rechtslage

Nach Wahrung einer Sicherungshypothek im Grundbuch zugunsten von den (damaligen) Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft als Gläubiger kann nach Änderung der Rechtslage durch Anerkennung der (Teil-) Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft keine Berichtigung der Gläubigerbezeichnung dahingehend erfolgen, dass Gläubigerin die Wohnungseigentümergemeinschaft ist.

 

 

KG, Beschluss vom 12.03.2019 - 1 W 56/19 -

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