Kündigung durch den verbliebenen Mieteigentümer-Vermieter alleine ist unwirksam (keine Analogie zu § 566 Abs. 1 BGB)

Wird eine Wohnung durch mehrere Miteigentümer vermietet, verbleiben diese auch dann alle Vermieter, wenn Miteigentumsanteile ganz oder teilweise auf einen oder mehrere Miteigentümer übertragen werden. Im Falle der vermieterseitigen Kündigung des Mietverhältnisses ist in diesem Fall die Kündigung von allen Vermietern (und damit auch den ehemaligen Miteigentümern) auszusprechen. § 566 Abs. 1 BGB ist in einem solchen Fall weder direkt noch analog anzuwenden.

 

Eine Analogie verbietet sich, da keine regelwidrige Gesetzeslücke vorliegt, das § 566 Abs. 1 BGB dem Besitzschutz des Mieters im Falle der Übertragung des Eigentums auf einen Dritten vorsieht. Dieser ist nicht tangiert, wenn jedenfalls einer der ursprünglichen Miteigentümer Eigentümer verbleibt und mithin das originäre Mietverhältnis nicht durch die Eigentumsübertragung gefährdet ist.

 

 

BGH, Beschluss vom 09.01.2019 - VIII ZB 26/17 -

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