Nachträgliche Beteiligung des Betriebsrates bei Einstellung unwirksam

Der Betriebsrat ist vor der Einstellung eines Arbeitnehmers so rechtzeitig zu informieren und um dessen Zustimmung nachzusuchen, dass er seine Stellungnahme noch vor der endgültigen Einstellung form- und fristgerecht abgeben kann, § 99 Abs. 1 BetrVG. Eine Nachholung der Anhörung des Betriebsrates (nach Einstellung des Arbeitnehmers und insbesondere Aufnahme seiner Tätigkeit) ist nicht möglich, weshalb eine im Rahmen der Nachholung nicht formgerechte Zustimmungsverweigerung (mangels Angabe beachtlicher Gründe nach § 99 Abs. 3 S. 1 BetrVG) nicht zu einer Zustimmungsfiktion führt.

 

Bei nicht ordnungsgemäßer Beteiligung des Betriebsrates kann dieser nach § 101 BetrVG gerichtlich die Aufhebung der Einstellung beantragen.

 

 

BAG, Beschluss vom 21.11.2018 - 7 ABR 16/17 -

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