Filesharing: Familie und prozessuale Darlegungslast

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass dem Internetanschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast auferlegt wird, zu erklären, wer neben ihm den Anschluss nutzt und wer urheberrechtlich geschützte Werke im Filescharing-Verfahren zum Abruf ins Internet stellt. Dies gilt auch für den Fall, dass es sich bei den weiteren Nutzern um (volljährige) Kinder des Anschlussinhabers handelt, obwohl es sich um eine Beeinträchtigung des Grundrecht des Anschlussinhabers aus Art. 6 GG handelt.

 

Die Beeinträchtigung des Grundrechts aus Art. 6 GG steht der zivilprozesszualen Obliegenheit nach § 138 ZPO und im Hinblick auf eine sekundäre Darlegungslast nicht entgegen, zur Entkräftung dr Vermutung einer eigenen Täterschaft die Kenntnisse über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung mitzuteilen, mithin auch bei Kenntnis aufzudecken, welches seiner Kinder die Verletzungshandlung begangen hat (es bleibt offen, ob diesbezüglich der Anschlussinhaber auch eine Nachfrage- und Nachforschungsobliegenheit hat). Dem Schutzzweck des Art. 14 GG zugunsten des Rechteinhabers kommt i diesem Zusammenhang ein erhebliches Gewicht zu.

 

Bei Abwägung der Grundrechte aus Art. 6 GG und Art. 14 GG ist zu berücksichtigen, dass der Anschlussinhaber nicht gezwungen ist Angaben zu Lasten seiner Kinder zu machen und in diesem Fall nur mit dem Risiko einer für ihn ungünstigen Tatsachenwürdigung belastet ist. Art. 6 GG gewährt insoweit eine Wahlmöglichkeit.

 

 

BVerfG, Beschluss vom 18.03.2019 - 1 BvR 2556/17 -

Kommentare: 0