Revisionsgrund: Das „nicht
mit Gründen versehene Urteil“ bei Fristüberschreitung
BGH, Urteil vom 23.01.2019 - IV ZR
311/17 -
Kurze Inhaltsangabe:
Das Landgericht hatte der Klage der Versicherungsnehmer gegen die beklagte Gebäudeversicherung überwiegend stattgegeben. Im Rahmen der Berufung der Versicherung bestimmte das OLG Termin zur
Verkündung einer Entscheidung (nach vorangegangener Verlegung desselben) auf den 20.04.2017. Es verkündete an diesem Tag ein Urteil (ohne Gründe), demzufolge unter Abänderung der
landgerichtlichen Entscheidung die Klage insgesamt abgewiesen wurde. Gegen dieses Urteil legten die Kläger am 13.10.2017 Nichtzulassungsbeschwerde, hilfsweise Revision zum BGH ein. Das mit
Gründen versehene Urteil des OLG gelangte gemäß Vermerk erst am 07.12.2017 zur Geschäftsstelle des OLG und wurde den Parteien am 11. bzw. 12.12.2017 zugestellt.
Die Revision führte zur Aufhebung des Urteils des OLG und Zurückverweisung des Rechtstreits an das OLG. Das Urteil sei mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet, da es iSv. § 547 Nr. 6 ZPO
entgegen § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht mit Gründen versehen worden sei.
Der BGH verwies darauf, dass der absolute Revisionsgrund des § 547 Nr. 6 ZPO („wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist“) vorläge, wenn ein
bei Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil nicht binnen 5 Monaten nach seiner Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle
übergeben worden sei (grundlegend BGH, Beschluss vom 27.04.2993 - GmS-OGB 1/92 -). Entscheidend hierfür sei die Erkenntnis, dass das richterliche Erinnerungsvermögen abnimmt und nach Ablauf von
mehr als 5 Monaten nicht mehr gewährleistet sei, dass der Eindruck von der mündlichen Verhandlung und das Beratene noch zuverlässigen Niederschlag in den wesentlich später abgefassten Gründen
finde. Zudem sei es auch der unterlegenen Partei nicht zumutbar, nach einer Verkündung länger als 5 Monate zu warten, um über eine etwaige mündliche Urteilsbegründung hinaus die detaillierten
Gründe ihres Unterliegens zu erfahren.
Anmerkung: Das Rechtsmittel der Revision (und damit auch einer Nichtzulassungsbeschwerde) ist binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten
Urteils einzulegen. Fehlt es an der Zustellung, läuft die absolute Revisionsfrist 5 Monate nach Verkündung des Urteils, § 548 ZPO. Es ist in der Regel angezeigt, rechtzeitig vor Ablauf der Frist
der 5 Monate durch Erhebung einer Richterdienstaufsichtsbeschwerde den oder die erkennenden Richter deutlich auf das (drohende) Versäumnis hinzuweisen, um bei einem möglicherweise fristwahrenden
Rechtsmittel im Falle dessen Unzulässigkeit (ggf. auch Unbegründetheit) Schadensersatzansprüche nach § 839 BGB geltend machen zu können.
Aus den Gründen:
Tenor
Auf die
Revision der Kläger wird das Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. April 2017 aufgehoben.
Die
Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für
das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.
Der
Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 32.005,86 € festgesetzt.
Von
Rechts wegen
Tatbestand
Die
Kläger nehmen den beklagten Versicherer auf Leistung aus einer Gebäudeversicherung in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Diese Entscheidung hat die Beklagte mit der
Berufung angegriffen.
Das
Oberlandesgericht hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 2017 Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 6. April 2017 bestimmt. Nach Verlegung des Verkündungstermins auf den 20.
April 2017 hat es an diesem Tag ein Urteil ohne Gründe verkündet, mit dem es die Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils insgesamt abgewiesen hat. Am 13. Oktober 2017 haben die
Kläger Nichtzulassungsbeschwerde, hilfsweise Revision gegen das Berufungsurteil eingelegt. Dieses ist ausweislich eines Vermerks der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in vollständiger Fassung am
7. Dezember 2017 zur Geschäftsstelle des Berufungsgerichts gelangt und den Parteien am 11. und 12. Dezember 2017 zugestellt worden.
Mit der
vom Senat zugelassenen Revision erstreben die Kläger Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die
Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
Das
Berufungsurteil ist mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet, weil es im Sinne von § 547 Nr. 6 ZPO entgegen § 540
Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht mit Gründen versehen ist; es ist daher auf die Rüge der Revision aufzuheben.
I. Nach
gefestigter Rechtsprechung ist der absolute Revisionsgrund des § 547 Nr. 6 ZPO gegeben und ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil
"nicht mit Gründen versehen", wenn der notwendige Inhalt des Urteils nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der
Geschäftsstelle übergeben worden ist (Senatsurteil vom 28. September 2011 - IV ZR 110/09, juris Rn. 6; BGH, Urteil vom 12. April 2016 - II ZR 261/15, juris Rn. 5; Beschluss vom 21. April
2015 - VI ZR 132/13, VersR 2015, 1445Rn. 16; jeweils m.w.N.; grundlegend GmS-OGB, Beschluss vom 27. April 1993 -
GmS-OGB 1/92, BVerwGE 92, 367, 371 ff. [juris Rn. 8 ff.]). Tragender Gesichtspunkt für diesen übergreifenden verfahrensrechtlichen
Grundsatz ist die Erkenntnis, dass das richterliche Erinnerungsvermögen abnimmt und nach Ablauf von mehr als fünf Monaten nicht mehr gewährleistet ist, dass der Eindruck von der mündlichen
Verhandlung und das Beratene noch zuverlässigen Niederschlag in den so viel später abgefassten Gründen der Entscheidung finden. Es geht mithin um die Vermeidung von Fehlerinnerungen und damit um
Gründe der Rechtssicherheit (Senatsurteil vom 28. September 2011 aaO; BGH, Urteile vom 9. Juli 2009 - IX
ZR 197/08, NJW-RR 2009, 1712Rn. 8; vom 19. Mai 2004 - XII ZR 270/02, NJW-RR 2004, 1439 [juris Rn. 4];
jeweils m.w.N.). Außerdem ist es insbesondere der unterlegenen und an der Einlegung eines Rechtsmittels interessierten Partei nicht zuzumuten, nach der Verkündung eines Urteils länger als fünf
Monate zu warten, um - über eine etwaige mündliche Urteilsbegründung hinaus - die detaillierten Gründe zu erfahren, die zu ihrem Unterliegen geführt haben (Senatsurteil vom 28. September 2011 aaO
Rn. 7; BGH, Urteil vom 12. April 2016 aaO; GmS-OBG, Beschluss vom 27. April 1993 aaO S. 376 [juris Rn. 18]). Auf
eine Rüge der Parteien haben die Gerichte deswegen bei Überschreitung der Fünfmonatsfrist ein Urteil, das wegen der Fristüberschreitung die Beurkundungsfunktion nicht mehr erfüllt und deswegen
als "nicht mit Gründen versehen" gilt, aufzuheben (Senatsurteil vom 28. September 2011 aaO; BGH, Urteil vom 19. Mai
2004 aaO; GmS-OBG, Beschluss vom 27. April 1993 aaO S. 377 [juris Rn. 18]).
II. Das
Berufungsurteil gilt wegen einer solchen Fristüberschreitung als nicht mit Gründen versehen. Es ist nach dem bei den Gerichtsakten befindlichen Verkündungsprotokoll vom 20. April 2017 an diesem
Tage verkündet worden. Es hätte daher mit den nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendigen Urteilsgründen spätestens binnen fünf Monaten nach der
Verkündung, also bis zum 20. September 2017, schriftlich niedergelegt, vom Einzelrichter unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben sein müssen. Diese Frist ist nicht gewahrt. Ausweislich
des Vermerks der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für dessen Unrichtigkeit es keine Anhaltspunkte gibt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 12. Juni 2001 - 5 StR 228/01, BeckRS 2001, 5469), ist das Berufungsurteil in vollständig abgefasster Form erst am 7. Dezember 2017 und damit lange
nach Ablauf der Fünfmonatsfrist zur Geschäftsstelle gelangt.
Entgegen der
Auffassung der Revisionserwiderung genügt die entsprechende Verfahrensrüge der Revision auch den Begründungsanforderungen des § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 b)
ZPO (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 6. Februar 2014 - AnwZ(Brfg) 69/13, juris Rn. 8; siehe
auch BSG, Beschluss vom 6. März 1996 - 9 RVg 3/94, juris Rn. 12). Das Datum der Übergabe des vollständig abgefassten Berufungsurteils an die
Geschäftsstelle ergibt sich aus dem Vermerk auf der in den Gerichtsakten befindlichen beglaubigten Urteilsabschrift. Hierauf hat die Revisionsbegründung (§ 551 Abs. 3
Satz 2 ZPO) ausreichend Bezug genommen.
Das
Berufungsgericht wird nochmals in der Sache zu verhandeln und zu entscheiden haben.
III.
Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Gerichtskosten für das Revisionsverfahren nicht erhoben.