Rechtsschutzversicherung


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Kein Zinsanspruch der Rechtsschutzversicherung gegen Anwalt mangels Vertrags- oder Vertrauensverhältnis

Die an den Rechtsanwalt von dem Prozessgegner gezahlten festgesetzten Kosten sind von diesem einschließlich der Zinsen an den Rechtsschutzversicherer des Mandanten auf Grund Forderungsübergangs nach § 86 VVG weiterzuleiten, wenn der Rechtsschutzversicherer mit diesen in Vorlage getreten ist und der Rechtsanwalt davon Kenntnis hat.

 

Zahlt der Rechtsanwalt versehentlich an den Mandanten aus und leistet dieser erst verspätet diesen Betrag an den Rechtsschutzversicherer weiter, hat der Rechtsschutzversicherer mangels einer Mahnung keinen Anspruch auf Verzugszinsen gegen den Rechtsanwalt.

 

Auch ein deliktsrechtlicher Anspruch des Rechtsschutzversicherers nach § 823 Abs. 2 BGB auf Zahlung von Zinsen scheidet aus. § 43 Abs. 5 S. 2 BRAO (Sorgfaltspflicht des Anwalts für anvertraute Vermögenswerte) ist kein Schutzgesetz zugunsten des Rechtsschutzversicherers, da der Anwalt mit dem Rechtsschutzversicherer kein Vertrags- oder Vertrauensverhältnis verbindet.

 

 

BGH, Urteil vom 23.07.2019 - VI ZR 307/18 -