Tierhalter- und Tieraufseherhaftung


Weitere Entscheidungen siehe in der linken Leiste unter Tierhalter- und Tierhüterhaftung

 

 


Tierhalter: Zum Nachweis der Haltereigenschaft im Rahmen der Haftung nach § 833 BGB

LG Marburg, Urteil vom 29.10.2018 - 1 O 80/18 -

Die Tierhaltereigenschaft des Anspruchsgegners ist von dem Anspruchsteller darzulegen und zu beweisen. Indizien für die Tierhaltereigenschaft sind die Gewährung von Obdach und Unterhalt, Tragen der Unterhaltskosten, Versicherungsprämien und das Verlustrisiko.

 

Alleine das Bestehen einer Tierhalterversicherung reicht nicht aus, da diese auch abgeschlossen worden sein kann, da der Anspruchsgegner befürchtet habe, in Anspruch genommen zu werden. Leiste die Versicherung in Zusammenhang mit einem durch das Tier verursachten Schaden an einen Dritten, muss sich der Anspruchsgegner dieses Verhalten der Versicherung nicht zurechnen lassen, unabhängig davon, dass durch die Leistung auch nicht feststehen würde, dass sie aufgrund der Versicherung mit dem Anspruchsgegner geleistet hat. 

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Urteil im Abdruck
LG Marburg v. 29.10.2018 - 1 O 80-18 -.p
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Gesamtschuldnerische Haftung von Haltern von Pferden auf einer Weide

und

Eigenverschulden des eine Pferdeweide grundlos betretenen Dritten (hier: Entfall der Haftung der Tierhalter, wenn der Geschädigte selbst Pferdeerfahrung hat)

OLG Koblenz - 2 U 573/09 -, Urteil vom 10.05.2012

Der Tierhalter haftet verschuldensunabhängig für jeden durch sein Tier verursachten Schaden. Damit haftet er auch für den Schaden, der dadurch verursacht wird, dass sein Pferd einen Dritten schädigt, der (ohne Grund) über eine eingezäunte Pferdeweide geht. Lässt sich nicht feststellen, wessen Pferd von verschiedenen Haltern der auf der Weide stehenden Pferde den Schaden verursacht hat, haften die Halter entsprechend § 830 Abs. 1 BGB gesamtschuldnerisch. Allerdings ist ein Mitverschulden des Geschädigten zu berücksichtigen. Ist dieser selbst Pferdehalter geht das OLG Koblenz (Urteil vom 10.05.2012 – 2 U 573/09 -) davon aus, dass er bewusst auf jegliche Vorsichtsmaßnahmen verzichtet, weshalb er sich an seinem vorrangig prägenden Verursachungsbeitrag festhalten muss mit der Folge, dass eine Haftung der Tierhalter der sich auf der Weide befindlichen Pferde entfällt.

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Urteil im Wortlaut
OLG Koblenz - 2 U 573-07 -, Urteil vom 1
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Reitbeteiligung - konkludenter Haftungsausschluss des Tierhalters

OLG Nürnberg - 8 U 510/11 -, Urteil vom 27.06.2011

Der Reiter eines Pferdes hat nach anerkannter Rechtsansicht auch einen Schadensersatzanspruch gegen den Tierhalter, wenn er beim Reiten einen Schaden erleidet, z.B. dadurch, dass er infolge des Durchgehens des Pferdes von diesem fällt. Allerdings ist er nach der im Rahmen der Mitverschuldensprüfung (§ 254 BGB) anzuwendenden Norm des § 834 BGB (Tieraufseherhaftung) im Hinblick auf die gleiche Asgangssituation verpflichtet darzulegen und nachzuweisen, dass ihm selbst kein Verschulden an dem Vorfall trifft. Kann er dies nicht beweisen, ist der Schaden zwischen Reiter und Halter zu quoteln (BGH vom 09.06.1992 - VI ZR 49/91 -).

Das OLG Nürnberg hatte allerdings dem Reiter, der aufgrund einer Reitbeteiligung ritt, einen Haftungsanspruch dem Grunde nach versagt, da dieser ähnlich einem Tierhalter auf das Tier einwirke (§ 833 BGB), was zu einem konkludenten Haftungsverzicht führe.

 

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Tierarzt: Wann er keine Tierhaltehaftung geltend machen kann

OLG Frankfurt - 14 U 208/11 -, Beschluss vom 15.02.2012

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Grundsätzlich kommt dem Tierarzt auch die Gefährdungshaftungsnrom des § 833 BGB zu Gute. Nur kann er sich nicht immer darauf berufen. So in dem vom OLG Frankfurt behandelten Fall, in dem der Tierarzt ein Pferd in seiner Klinik aufnahm, die er dann aufgrund einer Seuchengefährdung durch das Tier schließen musste. Hier, so das OLG, wirkt sich nicht die Tiergefahr aus.
Beschluss im Wortlaut:
olg Frankfurt § 833 BGB Tierarzt Seuche.
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