Prozessrecht


beA: Keine Verjährungshemmung bei fehlender Signatur der Klageschrift eines Einzelanwalts

LG Kassel, Hinweisbeschluss vom 31.05.2023 - 1 S 177/22 -

Kurze Inhaltsangabe mit Anmerkung

 

Der Kläger machte Schadensersatzansprüche geltend mit der Begründung, der Beklagte habe seiner Verkehrssicherungspflicht nicht genügt und deshalb habe er sich verletzt. Das Amtsgericht wies die Klage wegen Verjährung ab.  Dagegen wandte sich der Kläger erfolglos mit seiner Berufung.

 

Die Verjährung eines eventuellen Schadensersatzanspruchs des Klägers trat mit Ablauf des 31.12.2021 ein. Die Klage wurde am 25.12.2021 durch elektronische Übermittlung lediglich der ersten Seite der Klageschrift und der Anlagen zur Klageschrift durch an anwaltlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers bei dem zuständigen Amtsgericht eingereicht worden. Mit dem 27.12.2021 wurde der Kläger zur Zahlung des Gerichtskostenvorschusses aufgefordert. Unter dem 26.01.2022 wurde der Prozessbevollmächtigte des Klägers aufgefordert seine ersichtlich unvollständige Klage zu vervollständigen, was er dann auch unter Überlassung der kompletten Klageschrift tat. Der Beklagte erhob u.a. die Einrede der Verjährung. Mit Verweis auf die eingetretene Verjährung wurde die Klage abgewiesen. Dagegen wandte sich der Kläger mit seiner Berufung. Mit Hinweisbeschluss vom 31.05.2023 wies das Landgericht darauf hin, dass es beabsichtige seine Berufung zurückzuweisen. Nachdem der Kläger darauf innerhalb gesetzter Frist nicht reagierte, wies das Landgericht seine Berufung mit Beschluss vom 03.07.2023 unter Bezugnahme auf den Hinweisbeschluss vom 31.05.2023 zurück.

 

Vom Grundsatz her war die Verjährung bei Einreichung einer Klage am 25.12.2021 noch nicht eingetreten, da Verjährungsablauf der 31.12.2021 war. Streitig war im Hinblick auf den Eintritt der Verjährung, ob die unvollständige Klage geeignet war, den Eintritt der Verjährung zu hemmen, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Vorliegend entsprach aber die Klageschrift, so wie sie eingereicht wurde, nicht den prozessualen Anforderungen, was erst nach dem Hinweis durch das Amtsgericht im Januar geheilt wurde.

 

Das Landgericht wies in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht darauf hin, dass ein elektronisches Dokument wie die Klageschrift mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der den Schriftsatz verantwortenden Person versehen sein müsse oder aber von der verantwortenden Person (einfach) signiert sein müsse und ferner auf einem sicheren Übermittlungsweg (wie dem „besonderen elektronischen Anwaltspostfach“ (beA) eingereicht werden müsse, § 130a Abs. 3, Abs. 4 ZPO. Die Klageschrift, wie sie am 25.12.2021 auf einem sicheren Übermittlungsweg als elektronisches Dokument eingereicht wurde, war nicht qualifiziert signiert. Sie wurde nur mit einer Seite (der erste Seite) eingereicht, die auch nicht unterschrieben war.  Die einfache Signatur hätte hier bei der elektronischen Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg ausgereicht, wäre aber auch erforderlich gewesen, § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO.

 

Eine Ausnahme von dem Erfordernis der einfachen Signatur habe hier auch nicht vorgelegen. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers darauf hinwies, er sei, wie aus seinem Briefkopf auf der übermittelten Seite der Klageschrift ersichtlich sei, als Einzelanwalt tätig, rechtfertige dies nicht die Annahme einer Ausnahme. Der BGH habe zwischenzeitlich mit Beschluss vom 07.09.2022 - XII ZB 215/22 - entschieden, dass die einfache Signatur (z.B. durch maschinenschriftlichen Namenszug oder eingescannter Unterschrift) ebenso wie die eigene Unterschrift oder die qualifizierte Signatur die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Verfahrenshandlung  ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringe, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen. Fehle es daran, sei das Dokument nicht ordnungsgemäß eingereicht worden.  Auch wenn der Briefkopf darauf deute, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers seine Kanzlei als Einzelanwalt betreibe, schließe dies nicht aus, dass ein angestellter Rechtsanwalt tätig sei, ohne auf dem Briefbogen benannt zu sein; auch könnten freiberufliche Rechtsanwälte in der Kanzlei tätig sein. Entsprechend habe zudem auch bereits zuvor das BAG das BAG am 14.09.2020 - 5 AZB 23/20 - entschieden.

 

Das Fehlen des Namens am Ende des Dokuments (hier der ersten Seite) könne auch nicht durch einen eingangs des Dokuments benannten Namen des Rechtsanwalts ersetzt werden, da dennoch die Möglichkeit bestünde, dass der Schriftsatz von einer anderen Person (namentlich nichtanwaltlichen Personal oder einem externen Rechtsanwalt, der in anwaltlicher Vertretung tätig würde) stamme. Das könne ohne Beweisaufnahme nicht geklärt werden, die allerdings diesbezüglich ausgeschlossen sei.

 

Auch gehe die Annahme des Klägers fehl. Das Amtsgericht hätte ihn bereits im Zusammenhang mit der Übermittlung der Kostenrechnung  für den Gerichtskostenvorschuss auf die fehlende Wirksamkeit der Klageerhebung hinweisen müssen. Die Bearbeitung des Klageverfahrens erfolge gem. § 12 Abs. 1 S. 1 GKG erst nach Zahlung der angeforderten Gerichtskosten. Die Akte sei der Abteilungsrichterin des Amtsgerichts erst nach Eingang des Vorschusses am 25.01.2022 vorgelegt worden.

 

 

Anmerkung: Rechtsanwälte sind grundsätzlich verpflichtet, ihre Schriftsätze (und dies gilt auch für bestimmende Schriftsätze wie die Klageschrift) als elektronische Dokument den Gerichten auf einem sicheren Übermittlungsweg zuzuleiten (§ 130a ZPO). Diese müssen signiert werden (regelmäßig am Ende des Dokuments eine Namensangabe des verantwortenden Rechtsanwalts) oder mit einer qualifizierten Signatur des verantwortenden Rechtsanwalts versehen sein.

 

Aus den Gründen

 

 Tenor

 

 

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, seine Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil sie nach Überzeugung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

 

Entscheidungsgründe

 

I.

 

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, seine Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil sie nach Überzeugung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

 

Das am 25.08.2022 verkündete Urteil des Amtsgerichts Korbach beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen nach § 529 ZPO Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Vielmehr hat das Amtsgericht die Klage zu Recht abgewiesen.

 

II.

 

Der Kläger beansprucht die Zahlung von Schadensersatz wegen einer behaupteten Verkehrssicherungspflichtverletzung durch die Beklagte. Der am 12.05.2007 geborene Kläger hat erstinstanzlich behauptet, er habe sich am 26.09.2018 in der von der Beklagten betriebenen Anlage XXXX verletzt, als er über ein auf dem dortigen Spielplatz befindliches ca. 40 cm über dem Boden gespanntes Drahtseil gestolpert sei.

 

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung aus §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 2, 253 Abs. 1, Abs. 2 BGB bzw. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 249 Abs. 2, 253 Abs. 1, Abs. 2 BGB gegen die Beklagten, da dem die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede entgegenstehe. Die Verjährung habe mit dem Schluss des Jahres 2018 begonnen und mit Ablauf des 31.12.2021 geendet. Die Verjährung sei nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch Einreichung der ersten Seite der Klageschrift mitsamt Anlagen am 25.12.2021 bei Gericht gehemmt worden, da die Klage nicht wirksam erhoben worden sei. Zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung der Klageerhebung sei, dass diese eigenhändig unterschrieben sei. Werde die Klageschrift in der Form eines elektronischen Dokuments gemäß § 130a ZPO eingereicht, sei das elektronische Dokument statt der eigenhändigen Unterschrift durch die verantwortende Person entweder qualifiziert elektronisch zu signieren oder, bei Nutzung eines sicheren Übermittlungsweges, einfach zu signieren (vgl. § 130a Abs. 3 S. 1 ZPO). Mit der Signatur des Dokuments werde dieses nach der Vorstellung des Gesetzgebers abgeschlossen. Zudem sei eine Signatur erforderlich, um zu dokumentieren, dass die vom sicheren Übermittlungsweg als Absender ausgewiesene Person mit der das elektronische Dokument verantwortenden Person identisch sei. Sei diese Identität nicht feststellbar, sei das elektronische Dokument nicht wirksam eingereicht (NJW 2021,3733 Rn. 14 = OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.09.2021 – 17 W 13/21). Vorliegend sei die Klageschrift als elektronisches Dokument über das besondere elektronische Anwaltspostfach eingereicht worden, das einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO darstelle, mithin habe es nur einer einfachen Signatur bedurft. Als Signatur genüge es, wenn in dem elektronischen Dokument eine Wiedergabe der Unterschrift der verantwortenden Person angebracht werde oder eine Wiedergabe des Namens am Ende des Textes erfolge. Die Signatur solle sicherstellen, dass die vom sicheren Übermittlungsweg als ausgewiesene Person mit der Person identisch sei, welche mit der wiedergegebenen Unterschrift die inhaltliche Verantwortung für das elektronische Dokument übernehme. Vorliegend fehle es an einer einfachen Signatur der Klageschrift, da die am 25.12.2021 einzig übermittelte erste Seite der Klageschrift mit den Anträgen ende. Es fehle somit an einer einfachen Namenswiedergabe am Textende. Von dem Grundsatz, dass eine Klageschrift für ihre Wirksamkeit unterschrieben werden müsse, seien nur dann Ausnahmen zulässig, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen des Urhebers, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, ergebe, ohne, dass dafür eine Beweisaufnahme erforderlich sei. Diese Grundsätze seien auch auf die einfache bzw. qualifizierte Signatur zu übertragen, da diese die eigenhändige Unterschrift im elektronischen Rechtsverkehr ersetzen solle.

 

§ 130a Abs. 6 ZPO könne keine Anwendung finden, da das Dokument zur Bearbeitung durch das Gericht grundsätzlich geeignet gewesen sei. Der eindeutige Wortlaut der Norm lasse auch keine analoge Anwendung zu, da der Gesetzgeber einen konkreten Fall geregelt, mithin eine abschließende Regelung getroffen habe. Zum weiteren Inhalt des Urteils wird auf Bl. 88 ff. der Akte verwiesen.

 

Gegen dieses ihm am 26.08.2022 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers vom 23.09.2022, bei Gericht am selben Tag eingegangen, die dieser mit Schriftsatz vom 15.10.2022, bei Gericht am selben Tag eingegangen, begründet hat. Das Amtsgericht gehe rechtsirrig davon aus, dass über die Frage seiner Verletzung oder der Verletzung der Verkehrssicherungspflichten nicht habe entschieden werden müssen, da diesem die von Beklagtenseite erhobene Verjährungseinrede entgegenstehen würde. Bei Gericht, wo kein Anwaltszwang herrsche, sei vielmehr jeder Schriftsatz als wirksame Klageeinreichung zu sehen, wenn daraus das Begehren des Antragstellers und dessen Identität hervorgehe. Die Klageeinreichung hemme die Verjährung von Ansprüchen. Hier sei die Klage wirksam eingereicht worden mit der Folge der Hemmung der Verjährung gemäß § 204 BGB. Der streitbefangene Schriftsatz sei über das besondere Anwaltspostfach übermittelt worden und habe zudem die Bezeichnung Klageschrift, die vollständige Bezeichnung seiner Person, der Beklagten, des Klagebegehrens, der Anträge und die Berechnung des Streitwertes aufgewiesen. Zudem seien die Anlagen beigefügt gewesen. Am 26.01.2022 sei sein Prozessbevollmächtigter durch das Amtsgericht mit einem Schreiben gebeten worden, die Klageschrift zu vervollständigen und qualifiziert zu signieren. In der mündlichen Verhandlung sei die Richterin weiterhin von der Notwendigkeit einer qualifizierten Signatur ausgegangen. In den Entscheidungsgründen des Urteils habe die Richterin von ihrer Rechtsauffassung Abstand genommen und erklärt, dass es lediglich einer einfachen Signatur bedürfe. Im Tatbestand des Urteils werde wiederholt von der Notwendigkeit einer qualifizierten Signatur ausgegangen. Eine Signatur nach § 130a ZPO habe bei Klageeinreichung vorgelegen. Die Klageschrift sei über beA eingereicht und die Signatur zweimal per PIN von seinem Prozessbevollmächtigten bestätigt worden. Auf identische Art sei der Schriftsatz im Januar an das Amtsgericht übersandt worden, was dieses Mal vom Amtsgericht nicht moniert worden sei. Bei Einreichung einer einfachen Signatur sei kein Namenszug in der Klageschrift erforderlich. Das Dokument bleibe ununterschrieben „blank“. Die Ansicht des Amtsgerichts, dass auch bei Einzelanwälten das Fehlen einer einfachen Namenswiedergabe des Absenders am Textende erforderlich sei, sei fehlerhaft. Hätte der Gesetzgeber dies so gewollt, hätte er dies auch so niedergeschrieben. Die Begründungen des Amtsgerichts seien teilweise absurd, es würde die Möglichkeit bestehen, dass der Schriftsatz von einer anderen Person, namentlich nichtanwaltlichem Personal oder externem Rechtsanwalt, der in anwaltlicher Vertretung tätig werde, stamme. Im vorliegenden Fall sei auch diese Möglichkeit ausgeschlossen, da sein Prozessbevollmächtigter als Einzelanwalt ohne Personal im Anwaltsbereich tätig sei. Absurd sei weiter die Begründung, dass durch Namenswiedergabe des im Briefbogen geführten Rechtsanwaltes es ausgeschlossen sei, dass der Verfasser des Schriftstückes auch den tatsächlichen Willen hätte, das Dokument in den Rechtsverkehr zu bringen. Hier sei zudem erkennbar, dass das eingereichte PDF-Dokument lediglich eine Seite aufgewiesen habe und aus technischen Gründen, die für den Absender nicht erkennbar gewesen seien, nicht vollständig gewesen sei. Höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu existiere noch nicht, weshalb der Fall revisionsfähig sein dürfte. Die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche sei durch die wirksame Klageeinreichung nicht erfolgt.

 

Das Amtsgericht weise im Urteil darauf hin, dass die einfache Signatur im Einzelfall auch auf andere Art und Weise erfüllt werden könne, nehme aber keine Ermittlung vor, ob andere Umstände vorlägen. Das Amtsgericht habe mit Schreiben vom 27.12.2021 eine Kostenrechnung für die erste Instanz erlassen, aber erst mit Schriftsatz vom 26.01.2022 bemängelt, dass ein Formfehler vorliegen würde. Der Hinweis hätte auch noch im Jahr 2021 erfolgen können und müssen. Das Amtsgericht habe der gegnerischen Seite mitgeteilt, dass die Klage erst am 31.01.2022 eingegangen sei. Das Amtsgericht habe die gegnerische Seite auf die Möglichkeit einer Verjährungseinrede aufmerksam gemacht, welche diese unter laufender Nr. 3 (gemeint wohl im Schriftsatz vom 07.06.2022) erhoben habe. Das Amtsgericht habe im Tatbestand zudem zu Unrecht unstreitig gestellt, dass es sich um einen Spielplatz mit Niedrigseilgarten gehandelt habe. Die Begrifflichkeit sei missverständlich. Zum weiteren Vorbringen des Klägers wird auf Bl. 118 ff. verwiesen.

 

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts Korbach, Az. 3 C 466/21 (71) vom 25.08.2022 abzuändern

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 300,00 € zu zahlen

die Beklagte zu verurteilen an ihn 900,00 € Schmerzensgeld nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen, und

die Beklagte zu verurteilen, ihn von 169,50 € außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren freizustellen.

 

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen sowie vorsorglich hilfsweise die Revision zuzulassen.

 

III.

 

Die zulässige Berufung des Klägers hat keine Erfolgsaussichten. Vielmehr hat das Amtsgericht die Klage zu Recht wegen der von Seiten der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung abgewiesen. Das Amtsgericht hat die Erhebung der Klage am 25.12.2021 zu Recht als nicht wirksam angesehen. Ein elektronisches Dokument wie die Klageschrift muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (§ 130a Abs. 3 und Abs. 4 ZPO). Die Klageschrift vom 25.12.2021, die an diesem Tag bei dem Amtsgericht Korbach eingegangen ist, war nicht qualifiziert elektronisch signiert (Bl. 2 der Akte) und wies lediglich eine Seite auf, war folglich unstreitig nicht unterschrieben. Da die Klageschrift über das besondere Anwaltspostfach (BA) übermittelt worden war, einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO, war (lediglich) eine einfache Signatur der Klageschrift erforderlich.

 

Eine solche einfache Signatur hat die am 25.12.2021 bei dem Amtsgericht Korbach eingegangene Klageschrift jedoch nicht aufgewiesen. Das Amtsgericht hat auch zu Recht entschieden, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass von dem Grundsatz, dass eine Klageschrift für ihre Wirksamkeit unterschrieben werden muss, vorliegend eine Ausnahme zu machen ist. Für die Annahme einer solchen Ausnahme reicht auch die Angabe des Klägervertreters, wonach er als Einzelanwalt ohne Personal im Anwaltsbereich tätig sei, nicht aus. Hierzu hat das Amtsgericht auf die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 06.09.2021 (17 W 13/21) hingewiesen. Vielmehr hätte es dann der Beweiserhebung über die Organisation der Kanzlei bedurft, was dem Zweck des Signaturerfordernisses zuwiderlaufen würde (OLG Karlsruhe aaO Rn. 24 a.E.).

 

In der Zwischenzeit hat sich auch der Bundesgerichtshof zu der zugrundeliegenden Rechtsfrage geäußert: Eine einfache Signatur, die beispielsweise durch maschinenschriftlichen Namenszug oder eingescannte Unterschrift erfolgen kann (BGH, Beschluss vom 07.09.2022 – XII ZB 215/22) soll – ebenso wie die eigene Unterschrift oder die qualifizierte elektronische Signatur – die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Verfahrenshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen. Fehlt es hieran, ist das Dokument nicht ordnungsgemäß eingereicht. Die einfache Signatur soll gerade sicherstellen, dass die von dem Übermittlungsweg ausgewiesene Person mit der Person identisch ist, welche mit der wiedergegebenen Unterschrift die inhaltliche Verantwortung für das Dokument übernimmt. Diesen Voraussetzungen hat die erste Seite der Klageschrift, wie sie am 25.12.2021 vom Prozessbevollmächtigten des Klägers eingereicht worden ist, nicht genügt. Zwar deutet die Angabe lediglich des Prozessbevollmächtigten des Klägers als Einzelanwalt auf dem Briefbogen darauf hin, dass dieser die Kanzlei als einziger Rechtsanwalt betreibt. Dies schließt jedoch nicht aus, dass ein angestellter Rechtsanwalt in dieser Kanzlei tätig ist, ohne auf dem Briefbogen zu erscheinen. Ebenso könnte ein freiberuflich tätiger Rechtsanwalt in der Kanzlei tätig sein. Damit wird die Klageschrift nicht den grundsätzlichen rechtlichen Vorgaben gerecht, da diese keine einfache Signatur enthält.

 

Bei der zitierten Entscheidung des BGH handelt es sich auch nicht um eine vereinzelt gebliebene höchstrichterliche Entscheidung. Vielmehr hat das Bundesarbeitsgericht bereits am 14.09.2020 (Az. 5 AZB 23/20) in gleicher Weise entschieden. Die einfache Signatur meint die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes. Diese soll sicherstellen, dass die von dem sicheren Übermittlungsweg ausgewiesene Person mit der Person identisch ist, welche mit der wiedergegebenen Unterschrift die inhaltliche Verantwortung für das elektronische Dokument übernimmt. Fehlt es an dieser Identität, ist das Dokument nicht ordnungsgemäß eingereicht. (BAG aaO Rn. 16).

 

Anders als der Kläger meint, hat sich das Amtsgericht durchaus mit der Ausnahme befasst, dass eine Klageschrift auch ohne Unterschrift wirksam eingereicht sein kann. Insofern hat sich das Amtsgericht mit der Tatsache auseinandergesetzt, dass das Fehlen des Namenszuges auch nicht durch die Nennung des Namens des Rechtsanwalts eingangs des Dokuments ersetzt werden kann, da dennoch die Möglichkeit besteht, dass der Schriftsatz von einer anderen Person, namentlich nichtanwaltlichem Personal oder einem externen Rechtsanwalt, der in anwaltlicher Vertretung tätig wird, stammt. Dieses könne im vorliegenden Fall nicht ohne Beweisaufnahme sicher bestimmt werden, so das Amtsgericht. Soweit der Kläger die Ansicht vertritt, das Amtsgericht hätte mit Zusendung der Kostenrechnung für den Gerichtskostenvorschuss Ende Dezember 2021 bereits auf die fehlende Wirksamkeit der Klageerhebung hinweisen müssen, geht dies fehl. Das Amtsgericht hatte vielmehr die Bearbeitung des Klageverfahrens gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 GKG erst nach Zahlung der angeforderten Gerichtskosten aufzunehmen. Die Akte ist der zuständigen Abteilungsrichterin deshalb erst nach Eingang des Vorschusses am 25.01.2022 vorgelegt worden (Bl. 7 Rückseite). Nicht zutreffend ist auch der Einwand des Klägers, das Amtsgericht habe die gegnerische Seite auf die Möglichkeit einer Verjährungseinrede aufmerksam gemacht. Vielmehr hatte die Beklagte offensichtlich bereits aufgrund der Zustellung der vollständigen Klageschrift, die offensichtlich erst am 31.01.2022 bei Gericht eingegangen war, die Einrede der Verjährung erhoben. Die Einrede ist bereits in der Klageerwiderung, Seite 4 (Bl. 24 der Akte) erhoben worden.

 

Soweit der Kläger kritisiert, das Amtsgericht habe im Tatbestand zu Unrecht unstreitig gestellt, dass es sich um einen Spielplatz mit Niedrigseilgarten gehandelt habe, kann der Kläger hiermit nicht gehört werden. Der Kläger hat es versäumt, rechtzeitig nach Zustellung des Urteils einen Tatbestandsberichtigungsantrag zu stellen und kann nunmehr mit diesem Einwand – abgesehen von der Verjährung des geltend gemachten Anspruchs - nicht mehr durchdringen.

Nach alledem hat die Berufung des Klägers keinen Erfolg. Die dem Rechtsstreit zu Grunde liegende Frage ist zudem zwischenzeitlich höchstrichterlich geklärt.

 

IV.

 

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme und gegebenenfalls Rücknahme der Berufung binnen einer Frist von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

 

 

Soweit nach Fristablauf eine Beschlussentscheidung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ergeht, löst dies die Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO aus. Eine Gebührenermäßigung nach Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG tritt dann nicht ein.