Versicherungsrecht


Gebäudeversicherung: Zur Darlegungs- und Beweislast des Versicherungsnehmers bei einem Überschwemmungsschaden

Kammergericht, Beschluss vom 13.07.2021 - 6 U 70/21 -

Auf die Berufung des Klägers gegen ein klageabweisendes Urteil erließ das Kammergericht (KG) als Berufungsgericht einen Hinweisbeschluss, mit dem es seine Absicht, die Berufung wegen offensichtlich fehlender Erfolgsaussicht zurückzuweisen, begründete. Dem Kläger sei nicht der Nachweis des Eintritts eines Versicherungsfalls in der Gebäudeversicherung infolge eines Unwetters mit Starkregen vom 29. bis 30.06.2017 gelungen.

 

Nach Teil B § 4 Nr. 1 d) der maßgeblichen AVB würde ausgeführt, dass Entschädigungen für versicherte Sachen geleistet würden, die durch Überschwemmung zerstört oder beschädigt würden. Als Überschwemmung sei in den AVB definiert eine Überflutung des Grund und Bodens, auf dem das versicherte Gebäude stünde. Dies müsse durch Ausuferung von oberirdischen Gewässern oder Witterungsniederschlägen erfolgen. Auch ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer würde damit erkennen, dass nicht alle durch Witterungsniederschläge verursachten Gebäudeschäden vom Versicherungsschutz erfasst würden. Schutz bestehe nur für bestimmte Risiken, hier starke Niederschläge, wobei dieser alleine nicht ausreiche, da hinzukommen müsste, dass das Gelände (Grund und Boden) überflutet werden müssten.  Eine Überschwemmung liege nicht schon deshalb vor, da Wassert in den Keller dringe. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer würde unter einer Überschwemmung verstehen, dass Wasser in erheblichem Umfang meist mit schädlicher Wirkung nicht auf normalen Weg abfließe, sondern über sonst nicht genutzte Gelände und diese überflute (BGH, Urteil vom 21.05.1964 - II ZR 9/63 -). Neben dieser Überflutung durch Ansammlung auf der Geländeoberfläche käme auch eine Überflutung von Hanggrundstücken in Betracht, was dann vorläge, wenn starker Regen auf den in einem Maß niedergehen würde, dass dieser weder vollständig versickert noch geordnet über natürliche Wege (Rinnen, Furchen) sturzbachartig abfließe. Keine Überschwemmung läge vor, wenn sich auf dem Gelände Pfützen bilden würden oder das Erdreich die Sättigungsgrenze erreicht habe, aber das Wasser noch nicht über der Erdoberfläche stünde. Auch sei nicht gefordert, dass die gesamte Grundstücksfläche überflutet sei; ausreichend sei, dass so viel Niederschlagswasser niedergeht, dass sich das Regenwasser vor dem Versickern auf dem Boden kurzfristig sammle und während dieser Phase dann Wasser in ein Gebäude eindringe.

 

Dem Kläger obliege die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein versicherter Schaden vorliegt, weshalb er hier die Voraussetzungen für einen Überschwemmungsschaden dartun aber auch beweisen müsse; das KG stellet dabei auf einen Vollbewies nach § 287 ZPO ab.  Einen solchen Umstand habe der Kläger, der selbst nicht anwesend war, selbst nicht gesehen und er sei auch von den Zeugen nicht bestätigt worden. Der Hinweis des Klägers, in der Vergangenheit habe sich ein ähnlicher Schaden (eindringendes Wasser) nie gezeigt, auch nicht bei nachfolgenden starken Niederschlägen, wurde vom OLG mit Hinweis darauf als unbeachtlich angesehen, dass dies alleine bedeuten könne, dass soviel Niederschlagswasser am Schadenstag niedergegangen sei, dass es zwar schadensursächlich wurde, was aber nicht belege, dass der Grund und Boden unter Wasser gestanden haben muss.

 

Damit würde es sich um nicht versicherte Möglichkeiten der Schädigung des Gebäudes durch eindringendes Regenwasser handeln.

 

Soweit der Kläger aus dem Schadenseintritt durch einen Wassereinbruch im Keller über einen Kellerlichtschacht rückschließen will, dass es einen Versicherungsfall gegeben habe, verkenne er, dass die von ihm nachzuweisende Kausalkette in der entgegengesetzten Richtung geführt werden müsse. Zunächst müsse nachgewiesen werden, dass es vor dem Schadenseintritt Witterungsniederschläge gegeben habe. Sodann müsse der Kläger nachweisen, dass diese Niederschläge zu einer Überflutung von Grund und Boden geführt hätten. Danach wäre vom Kläger der Nachweis zu führen, dass diese Überschwemmung kausal (oder zumindest mitursächlich) für den Schadenseintritt am Gebäude gewesen sei. Wenn versickertes Wasser in das Gebäude eindringe, läge kein Versicherungsfall vor.

 

 

Nach dem Hinweisbeschluss wurde die Berufung zurückgenommen.

 

 

 

Tenor

 

Der Senat hat nunmehr über die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 4 des Landgerichts Berlin vom 24. März 2021 beraten und beabsichtigt im Ergebnis, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

 

Gründe

 

Die Berufung des Klägers ist zwar zulässig, sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.

 

Die Berufung kann gemäß § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

 

Beide Voraussetzungen liegen offensichtlich nicht vor.

 

Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen den klageweise geltend gemachten Anspruch aus der Gebäudeversicherung verneint.

 

1) Dem Kläger gelingt der Nachweis des Eintritts des Versicherungsfalls in der Gebäudeversicherung durch die Folgen des Unwetters mit Starkregen in der Zeit vom 29. bis 30. Juni 2017 nicht.

 

a) Gemäß Teil B § 4 Nr. 1 d) der hier maßgeblichen AVB Wohngebäudeversicherung mit der Glasversicherung vom 1. Dezember 2009 leistet der Versicherer u. a. Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Überschwemmung (des Versicherungsgrundstücks) zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden kommen. § 9 der genannten Bedingungen definiert die weiteren Elementargefahren wie folgt:

 

„1. Überschwemmung ist eine Überflutung des Grund und Bodens, auf dem das versicherte Gebäude steht (Versicherungsgrundstück), durch

a) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern;

b) Witterungsniederschläge …“

 

Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse, der um das Verständnis der Klausel bemüht ist und dabei auch seine eigenen Interessen berücksichtigt, erkennt schon nach dem normalen Sprachgebrauch, dass nicht etwa alle Gebäudeschäden, die durch Witterungsniederschläge verursacht werden, vom Versicherungsschutz umfasst sind. Schutz bietet die Versicherung nur für bestimmte Risiken, die durch starke Niederschläge ausgelöst werden – hier Überschwemmung und Rückstau (vgl. auch KG, Beschl. v. 18. Mai 2018 – 6 U 162/17 – juris, Rn. 21). Starke Niederschläge allein, die einen Gebäudeschaden verursachen, reichen nicht aus, um den Versicherungsfall auszulösen. Das Wasser der Niederschläge muss vielmehr den Grund und Boden, auf dem das versicherte Gebäude besteht, überfluten. Deshalb liegt eine Überschwemmung im Sinne der Klausel nicht allein schon deswegen vor, weil im zeitlichen Zusammenhang mit starken Niederschlägen Wasser in ein Gebäude eingedrungen ist und auf dem Boden des Kellergeschosses steht. Denn die Klausel unterscheidet zwischen dem versicherten Gebäude und dem Grund und Boden, auf dem das Gebäude steht. Der Grund und Boden des Grundstücks muss außerhalb der Bebauung als Folge von Witterungsniederschlägen überflutet sein. Da die Kellerlichtschächte Teil des versicherten Gebäudes sind, reicht es für den Eintritt des Versicherungsfalls nicht aus, dass sich dort Regenwasser sammelt und von dort – über das Fenster oder die Außenwand - in das Gebäude eindringt (vgl. KG, Beschlüsse vom 4. 8. 2015 – 6 U 69/15 – juris, Rn. 5, 6; OLG Köln, Urt. v. 9. 4. 2013 – 9 U 198/12 – juris, Rn. 11; OLG Karlsruhe, Urt. v. 20. 9. 2011 – 12 U 92/11 – juris, Rn. 15).

 

Der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahr 1964 ausgeführt, dass eine Überschwemmung nach dem Sprachgebrauch vorliegt, wenn Wasser in erheblichem Umfange meist mit schädlichen Wirkungen nicht auf normalem Wege abfließt, sondern auf sonst nicht in Anspruch genommenem Gelände in Erscheinung tritt und dieses überflutet (BGH, Urt. v. 21. 5. 1964 – II ZR 9/63 – VersR 1964, 712). Nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ist eine Überflutung von Grund und Boden anzunehmen, wenn sich erhebliche Wassermengen auf der Geländeoberfläche ansammeln (BGH, Urt. v. 20. 4. 2005 – IV ZR 252/03 – juris, Rn. 19). Auch die Überflutung eines Hanggrundstücks kommt in Betracht, auch wenn sich hier kein Wasser auf der Geländeoberfläche ansammelt. Eine Überschwemmung liegt dann vor, wenn starker Regen auf einem Berghang in einem Maße niedergeht, dass er weder vollständig versickert oder sonst geordnet über natürliche Wege (z. B. Rinnen oder Furchen) abfließen kann. Auch insoweit tritt Wasser auf sonst nicht in Anspruch genommenem Gelände in Erscheinung, wenngleich es sich aufgrund der Hanglage nicht sammelt, sondern – sturzbachartig – den Hang hinabfließt (BGH, Urt. v. 26. April 2006 – IV ZR 154/05 - juris, Rn. 10). Da es hier um kein Hanggrundstück geht, kommt es entscheidend für das Vorliegen einer Überschwemmung darauf an, ob die Niederschläge auf natürlichem Weg versickern oder sonst geordnet abfließen konnten. Es liegt auch dann noch keine Überschwemmung vor, wenn sich – etwa wegen Geländeunebenheiten – nur Pfützen auf dem Grundstück bilden. Es ist auch nicht ausreichend, wenn das Erdreich bis zur Sättigungsgrenze Wasser aufnimmt, ohne dass dieses über der Erdoberfläche steht (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 3. 8. 2005 – 20 U 103/05 – juris, Rn. 4; OLG Bamberg, Urt. v. 30. 4. 2015 – 1 U 87/14 – juris, Rn. 38; OLG Karlsruhe, Urt. v. 5. 7. 2001 – 19 U 19/01 – juris, Rn. 11). Das Niederschlagswasser muss nicht mehr erdgebunden sein. Allerdings muss auch nicht die gesamte Grundstücksfläche überflutet sein. Grenzbereiche mögen bei einem Lebenssachverhalt erreicht sein, bei dem Niederschläge in einer großen Menge in so kurzer Zeit niedergehen, dass das Regenwasser sich vor dem Versickern auf dem Boden kurzfristig über der Geländeoberfläche sammelt und während dieser Phase dann Wasser in ein Gebäude eindringt, sich dort ausbreitet und Schäden verursacht.

 

b) Eine solche Überflutung des Grund und Bodens, auf dem das versicherte Gebäude steht, hat der Kläger nicht bewiesen. Er hat zwar in der Klageschrift behauptet, dass Regenwasser über eine am Haus befindliche Wiese in einen Lichtschacht lief und sich von dort in den Kellerbereich ausbreitete (Bl. 2 d. A.). Dem von der Beklagten eingereichten Foto des Kellerlichtschachtes lässt sich entnehmen, dass der Lichtschacht gemauert ist und sich in einem gewissen Niveau über die Erdoberfläche erhebt. Da der Kläger selbst nicht vor Ort war, als der Schaden eintrat und deswegen keine eigenen Beobachtungen anstellen konnte, äußert er lediglich eine Vermutung. Er behauptet dabei jedoch nicht mit einem konkreten Vortrag, dass die Niederschläge sich auf der Geländeoberfläche so lange ansammelten, bis sie eine Überflutung des Bodens verursachten und dass dabei der Wasserstand eine Höhe erreichte, die bewirkte, dass sich der Kellerschacht über die Umrandung hinweg mit Wasser füllte.

 

aa) Weder der Zeuge Dr. W. noch die Zeugin M. haben bestätigt, dass eine Überflutung des Grundstücks vorlag. Auch aufgrund der weiteren Bekundungen der Zeugen kann der Kläger den Nachweis einer Überflutung des Grundstücks nicht führen Da es sich bei den Zeugen um Nachbarn des Klägers handelt, hätte zu erwarten gestanden, dass diese zumindest von einer Überflutung ihrer eigenen Grundstücke berichtet hätten, wenn es durch die Niederschlagsmenge dazu gekommen wäre. Dies haben jedoch beide Zeugen nicht getan. Der Zeuge Dr. W. hat ausgeführt, dass Wasser auf einer Rasenfläche im Sommer nicht lange stehe, da es im Boden versickert (Bl. 61 d. A.). Dies widerlegt eine Überflutung. Die Zeugin M. hat bestätigt, dass es in ihrem Haus nicht zu einer Überschwemmung gekommen sei (Bl. 64 d. A.). Ihr Haus sei auch unterkellert und habe ebenfalls Tageslichtfenster im Kellergeschoss. Das Grundstück des Klägers liege auf derselben Höhe wie ihres und sei ebenfalls flach. Aus diesen Angaben der Zeugen lässt sich deshalb nicht der Rückschluss ziehen, dass das Grundstück des Klägers überschwemmt gewesen sein müsse, weil dies auch bei den Nachbargrundstücken der Fall gewesen sei.

 

cc) Aus dem Umstand, dass es weder in der Vergangenheit ähnliche Schäden am versicherten Gebäude gab, noch dass in der Folgezeit bei weiteren - auch starken - Niederschlägen erneut Wasser in das Gebäude eindrang, kann nicht abgeleitet werden, dass es am Schadenstag zu einer Überschwemmung des Grund und Bodens gekommen sein müsse. Denn die Schadensfreiheit des Gebäudes bei starken Niederschlägen vor und nach dem hier in Rede stehenden Ereignis kann nur belegen, dass am Schadenstag eine schadensursächliche Niederschlagsmenge auf dem Grundstück des Klägers abregnete. Die Niederschlagsmenge allein belegt jedoch nicht, dass diese Wassermenge nicht vom Boden aufgenommen werden konnte und nicht in das Erdreich versickern konnte.

 

c) Es bleiben nicht versicherte Möglichkeiten der Schädigung des Gebäudes durch eindringendes Regenwasser. Es ist nicht auszuschließen, dass das Wasser, das sich als niedergehender Regen im Lichtschacht sammelte, nicht abfließen konnte – möglicherweise unter dem Einfluss der Sättigung des umliegenden Erdreichs durch versickerndes Regenwasser.

 

Der Kläger will erkennbar aus dem Schadenseintritt durch einen Wassereinbruch im Keller des versicherten Gebäudes über einen Kellerlichtschacht rückschließen, dass es auch einen Versicherungsfall gegeben haben muss. Dies ist unzulässig und berücksichtigt nicht, dass die Kausalkette in entgegen gesetzter Richtung nachzuweisen ist. Der Kläger muss im ersten Schritt den Nachweis führen, dass es vor dem Schadenseintritt Witterungsniederschläge gegeben hat. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Im zweiten Schritt ist der Nachweis zu führen, dass diese Niederschläge zu einer Überflutung des Grund und Bodens, auf dem sich das versicherte Gebäude befindet, geführt haben. Dieser Nachweis gelingt dem Kläger hier nicht. Wäre dieser Nachweis gelungen, müsste der Kläger den weiteren Nachweis führen, dass die Überschwemmung des versicherten Grundstücks adäquat kausal für den Schadenseintritt am Gebäude gewesen ist (vgl. BGH, Urt. v. 20. 4. 2005 – IV ZR 252/03 – juris), wobei Mitursächlichkeit ausreichen kann (OLG Hamm, Beschl. v. 30. 4. 2017 – 20 U 36/17 – juris, Rn. 4). Der Bundesgerichtshof führt in der vorstehend genannten Entscheidung aus, dass für den Kausalitätsnachweis nicht erforderlich sei, dass sich das Wasser, das das Grundstück überflutet hat, unmittelbar auf die geschädigte Sache ausgewirkt hat, indem das auf dem Grundstück sich ansammelnde Wasser unmittelbar das Gebäude erreichte. Eine Überflutung des Grund und Bodens muss jedoch feststehen. Der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Überflutung und Gebäudeschädigung bedeutet, dass es für einen Anspruch auf die Versicherungsleistung nicht ausreicht, wenn Regenwasser, das im Boden versickert, dabei in das Gebäude eindringt. Deswegen kann das Eindringen von Regenwasser in ein Gebäude grundsätzlich auch nicht als Argument dafür angebracht werden, dass es nicht ordnungsgemäß versickern konnte. Denn es ist möglich, dass auch versickerndes Regenwasser einen Weg in den Keller eines Gebäudes findet. Ob diese Möglichkeit besteht, hängt insbesondere von der baulichen Gestaltung des Gebäudes ab. Schadensursächlich muss Niederschlagswasser sein, dass gerade nicht (mehr) im Boden versickern oder sonst auf geordnetem Weg ablaufen kann. Erst die Abweichung vom „Normalfall“ der auftretenden Witterungseinwirkungen – die Überflutung des Grund und Bodens - muss einen Schaden verursacht haben.

 

Deswegen ist dem Beweisantritt, dass es sich bei dem in den Kellerbereich eingedrungenen Wasser um Niederschlagswasser handele, nicht nachzugehen. Dieser Umstand kann als wahr unterstellt werden. Das Eindringen von Niederschlagswasser über einen Lichtschacht belegt jedoch weder eine Überschwemmung des Grundstücks im Sinne der Bedingungen noch zeigt dieses Geschehen auf, dass Niederschlagswasser nicht ordnungsgemäß im Boden versickern konnte. Auf die vorstehenden Ausführungen wird verwiesen.

 

2) Auf die Frage eines Risikoausschlusses in Form von Schäden durch einen Grundwassereintritt kommt es nicht an.

 

3) Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Es geht um die Würdigung des Sachverhalts im Einzelfall. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind der in der Rechtsprechung geklärt, ohne dass der Senat mit seiner Auffassung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder den Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte abweicht. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil unter Zulassung der Revision nicht erforderlich. Zur Rechtsfortbildung eignet sich die hier streitige Sache nicht. Sonstige Gründe, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebieten, liegen nicht vor.

 

II.

 

 

Dem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von drei Wochen gegeben. Aus Kostengründen sollte die Zurücknahme der Berufung erwogen werden.