Kündigungsgrund fehlende Mietsicherheit und Eigentumswechsel nach Einleitung der Räumungsklage

Die Nichtleistung einer vereinbarten Sicherheitsleistung rechtfertigt bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung die fristlose Kündigung des (gewerblichen) Mietvertrages unter Beachtung von § 543 Abs. 3 BGB..

Geht während des Räumungsrechtsstreites das Eigentum grundbuchlich auf einen Dritten über, ist der Prozess zwischen den bisherigen Parteien fortzusetzen; der auf Räumung klagende Kläger hat seinen Antrag allerdings auf Herausgabe an den Erwerber umzustellen.

 

 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.02.2017 - 10 U 87/ 16 -

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