Mietrecht


Kein Kostenerstattungsanspruch für Inkassounternehmen nach vorheriger Inanspruchnahme eines Mietervereins

LG Berlin, Beschluss vom 22.10.2020 - 67 S 266/19 -

Kurze Inhaltsangabe:

 

Die Klägerin, ein Inkassounternehmen, machte für den Mieter vergeblich außergerichtlich bei dem Vermieter einen angeblichen Verstoß gegen §§ 556d ff BGB (Begrenzung der Miethöhe bei Mietbeginn) geltend, nachdem zuvor der Mieter selbst und in der Folge ein von dem Mieter beauftragter Mieterverein dies bereits ohne Erfolg unternommen hatten. Im Anschluss daran erhob die Klägerin Klage. Im Rahmen der Klage machte sie ihre außergerichtlichen Kosten geltend. Diese Kosten wurden ihr nicht zuerkannt.

 

Das Landgericht wies darauf hin, dass die von der Klägerin zur Rechtfertigung ihres Anspruchs benannte Entscheidung des BGH vom 17.09.2015 - IX ZR 280/14 - nicht einschlägig sei. Diese Entscheidung habe nur die Kosten durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts betroffen, die die (nacheinander erfolgte) Beauftragung von zwei unterschiedlichen Rechtsdienstleistern. Zudem habe der BGH dort ausgeführt, die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur außergerichtlichen Erledigung könne (nicht müsse) sich anbieten.

 

 

Da vorliegend bereits der Mieter selbst vorgerichtlich als auch der von ihm beauftragte Mieterverein vergeblich einen Verstoß des Vermieters gegen §§ 556d ff BGB geltend gemacht hätten, wäre aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht die Einschaltung der Klägerin nicht mehr erforderlich gewesen. Das Landgericht verglich dies wertungsmäßig mit der Rechtslage bei vorgerichtlicher Beauftragung eines weiteren Rechtsanwalts oder der Beauftragung eines Rechtsanwalts nach zuvor erfolgloser Inanspruchnahme des Gegners durch einen Mieterverein. In beiden Fällen würde ein Kostenerstattungsanspruch für den Zweibeauftragten entfallen, da dies in Ansehung der vorangegangenen erfolglosen Tätigkeit des zunächst beauftragten Rechtsdienstleister nicht mehr als erforderlich nach §§ 249 Abs. 1, 254 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 BGB angesehen werden könne.

 

Aus den Gründen:

 

Tenor

 

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das am 24. September 2020 verkündete Urteil der Kammer wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Das Aktivrubrum des Urteils wird dahingehend berichtigt, dass die Prozessbevollmächtigte der Klägerin in X ansässig ist.

 

Gründe

 

I.

 

Die unter Wahrung der Frist des § 321 a Abs. 2 ZPO erhobene Rüge ist gemäß § 321 a Abs. 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 2 ZPO jedenfalls unbegründet. Danach ist das Verfahren auf Rüge der durch eine mit ordentlichem Rechtsmittel unanfechtbaren Entscheidung beschwerten Partei fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Diese Voraussetzungen zeigt die Anhörungsrüge nicht auf.

 

Das Vorliegen einer Gehörsverletzung bestimmt sich nach denselben Maßstäben wie der verfassungsrechtliche Begriff des Art. 103 Abs. 1 GG. Dieser erschöpft sich in einem Mindestschutz. Die vermeintliche Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung wird davon unabhängig ebensowenig erfasst wie die vermeintliche Verletzung anderer Verfahrensrechte (vgl. Musielak, in: Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 321a Rz. 6 m.w.N.). Eine der Rüge zugängliche Gehörsverletzung liegt davon ausgehend nur dann vor, wenn das Gericht vor oder bei seiner Entscheidung Vortrag der Partei aus Versehen nicht zur Kenntnis nimmt, es durch verfehlte Anwendung der einschlägigen Vorschriften das Äußerungsrecht einer Partei ausschließt oder verkürzt, durch Unterlassen gebotener Hinweise eine Partei benachteiligt oder das Vorbringen einer Partei nicht erfasst oder grob missversteht (vgl. KG, Beschl. v. 20. September 2011 - 19 U 88/11, BeckRS 2011, 25664; Musielak, a.a.O.).

 

Eine derartige Verkürzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs kann die Klägerin aber nicht geltend machen. Die Kammer hat in der angefochtenen Entscheidung sämtlichen Vortrag der Klägerin zur Kenntnis genommen. Das Vorbringen der Klägerin trägt ihre Berufung allerdings nicht. Das hat sie als eine ihr ungünstige Rechtsauffassung hinzunehmen, ohne dass dadurch ihr Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt wäre. Sie übersieht zudem, dass die von ihr ins Feld geführte Entscheidung des IX. Zivilsenates des BGH (Urt. v. 17. September 2015 - IX ZR 280/14, NJW 2015, 3793) zum einen nicht die sukzessive Einschaltung unterschiedlicher Rechtsdienstleister, sondern die durch die Einschaltung eines Rechtsanwaltes entstandenen Rechtsverfolgungskosten betrifft. Zum anderen hat der IX. Zivilsenat des BGH für den dort zu beurteilenden Sachverhalt ausgeführt, dass sich der Versuch einer außergerichtlichen Erledigung unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwalts anbieten kann, jedoch nicht muss (vgl. BGH, a.a.O., Tz. 12). Hier indes hatten zudem sowohl die Mieter der betroffenen Wohnung als auch der von ihr eingeschaltete Mieterverein vor Beauftragung der Klägerin vergeblich einen Verstoß gegen die §§ 556 ff. BGB geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund war die Einschaltung der Klägerin - aus der insoweit allein maßgeblichen ex-ante-Sicht betrachtet - auf keinen Fall erforderlich. Diese Wertung entspricht der Rechtslage bei der vorgerichtlichen Beauftragung eines weiteren Rechtsanwaltes nach erfolglosem Tätigwerden eines zuvor beauftragten Rechtsanwaltes oder der Beauftragung eines Rechtsanwaltes nach erfolgloser Inanspruchnahme des Gegners durch einen zuvor beauftragten Mieterverein. In beiden Fällen scheidet die Kostenerstattung für das Tätigwerden des im Anschluss an die zuvor erfolglos betriebene Rechtsverfolgung Beauftragten gemäß §§ 249 Abs. 1, 254 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BGB grundsätzlich aus. Das gilt auch hier.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO (vgl. Musielak, a.a.O., § 321a Rz. 13).

 

II.

 

 

Die Berichtigung beruht auf § 319 Abs. 1 ZPO.