Schadensersatz


Optischer Mangel, Unverhältnismäßige Kosten und Entschädigungsanspruch

OLG Celle, Urteil vom 15.02.2023 - 14 U 166/21 -

Nach einem Verkehrsunfall verlangten die Kläger von der beklagten Versicherung Schadensersatz in Höhe von € 12.550,00 für die Wiederherstellung der gesamten Hofeinfahrt, §§ 7 Abs. 1 StVG iVm. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. VVG, da nur so ein einheitliches Fugenbild zu erreichen sei. Die Beklagte zahlte lediglich Schadensersatz für die (nach ihrer Ansicht ausreichende) Teilerneuerung der betroffenen Pflasterung. Die Berufung der Kläger gegen die Klageabweisung der ersten Instanz wurde vom Oberlandesgericht (OLG) zurückgewiesen. Das verbleibende teilweise uneinheitliche Fugenbild stelle nur eine kaum wahrnehmbare optische Beeinträchtigung dar und ein auszugleichender Minderwert würde dadurch auch nicht entstehen.

 

Auch wenn der Geschädigte nach § 249 Abs. 1 grundsätzlich die Wiederherstellung des Zustandes verlangen könne, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Insoweit würde dem Geschädigten (auch der Geldersatzanspruch nach § 249 Abs. 2 BGB, sei allerdings nach § 249 Abs. 2 BGB allerdings dann nicht zustehen, wenn die Herstellung dieses Zustandes unverhältnismäßig sei; dann sei der Ersatzberechtigte in Geld zu entschädigen, § 251 Abs. 2 S. 1 BGB.

 

Zur Feststellung, ob die Wiederherstellung iSv. § 251 Abs. 2 S. 1 unverhältnismäßig sei, dürfe der mit der Nachbesserung erzielbare Erfolg in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür erforderlichen Geldaufwandes stehen. Diese Unverhältnismäßigkeit sei anzunehmen, wenn einem objektiv geringen Interesse des Bestellers an einer mangelfreien Vertragsleistung ein ganz erheblicher und deshalb unangemessener Aufwand gegenüberstünde (BGH, Urteil vom 06.12.2001 - VII ZR 241/00 -). Zu berücksichtigen seien der Wert der Sache in einem mangelfreien Zustand und die Bedeutung des Mangels (BGH, Urteil vom 04.04.2014 - V ZR 275/12 -).

 

Daran ausgerichtet sei eine komplette Neupflasterung der ca. 250 m² großen Hofeinfahrt zum Erreichen eines einheitlichen Fugenbildes unverhältnismäßig. Es würde sich nur um einen optischen Mangel handeln, der den bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht beeinträchtige. Zwar handele es sich hier nicht um ein werkvertragliches Vertragsverhältnis zwischen den Parteien (sondern um einen deliktischen Schadenersatzanspruch nach § 7 StVG), doch sei gleichwohl das objektiv geringe Interesse der Klägerin zu berücksichtigen.

 

Auch bei lediglich optischen Beeinträchtigungen sei ein strenger Maßstab anzulegen (OLG Celle, Urteil vom 01.11.2011 - 14 U 52/11 -). Im Einzelfall sei aber zu differenzieren, wie stark sich diese im Gesamteindruck auswirke. Es handele sich hier um eine Fläche, die dem Rangieren und Abstellen von Fahrzeugen diene. Die nicht ganz gradlinigen Fugen in einem Teilbereich der Pflasterung, die auf den Übersichtsbildern nicht wahrnehmbar seien, würden keine Auswirkungen auf den Gesamteindruck haben. Nur bei vergrößerten Aufnahmen und unter Zuhilfenahme einer Wasserwaage und eines Zollstocks wären die Abweichungen erkennbar. Diese fehlende Einheitlichkeit trete bei der bestimmungsgemäßen Nutzung der Fläche mit parkenden und rangierenden Fahrzeugen im optischen Gesamteindruck soweit zurück, dass sie für den unbefangenen Betrachter nicht mehr wahrnehmbar sei und schon gar nicht zu einer optischen Gesamtbeeinträchtigung der Anlage führe. Es sei auch nicht ersichtlich, dass besondere ästhetische Anforderungen an die Hoffläche zu stellen seien, denen diese nicht mehr gerecht würde (OLG Celle, Urteil vom 18.07.2002 - 22 U 197/01 -).

 

Auch sei zu berücksichtigen, dass nach dem eingeholten Sachverständigengutachten die Hoffläche von Anfang an nicht den technischen Regelwerken entsprochen habe und in jedem Fall zu Fugenverschiebungen geführt hätte. Die Kläger stünden bei einer vollständigen Neupflasterung besser als ohne das Schadensereignis, da die sanierte Fläche einen deutlich besseren Aufbau habe und die die nicht sanierte Fläche ohnehin nicht fachgerecht (direktes Aneinanderlegen von Klinkersteinen) verlegt worden sei.

 

Die Kläger hätten auch keinen Anspruch auf eine Entschädigung nach § 251 Abs. 1 S. 2 BGB. Dieser Anspruch richte sich nicht wie bei §§ 249, 250 BGB auf das Integritätsinteresse des Geschädigten und wäre nicht nach den Herstellungskosten zu bemessen, sondern auf Ersatz des Wertinteresse. Zu ersetzen sei daher im Falle der Unverhältnismäßigkeit von Wiederherstellungskosten die Differenz zwischen dem Vermögen, wie es sich ohne das schädigende Intereses darstellen würde, und dem Wert des Vermögens, wie es sich durch das schädigende Ereignis darstelle (BGH, Urteil vom 11.03.2020 - IX ZR 104/08 -).

 

 

Hier läge ein messbarer Minderwert nicht vor. Die Pflasterfläche stelle nach dem Gutachten, unabhängig vom Fugenverlauf, keinen Wertanteil an dem streitgegenständlichen Objekt dar. Der Gesamtwertanteil der Pflasterfläche betrage 0,7% des Verkehrswertes (€ 2.450,00). Bei Berücksichtigung üblicher Rundungsdifferenzen würde dieser Wertanteil nach dem Gutachten in den Rundungen untergehen.

 

 

 

 Tenor

 

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 6. Oktober 2021 - 5 O 235/19 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 13.050,00 €.

 

Gründe

 

(abgekürzt gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO)

 

I.

 

Die Berufung der Kläger ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie keinen Erfolg.

 

1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 12.550,00 € gem. § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG aus dem Schadensereignis vom 19. Juni 2018. Die Beklagten haben durch die Zahlung der Teilneupflasterung der beschädigten Fläche die begründeten Ansprüche der Kläger bereits befriedigt.

 

Eine erneute vollständige Wiederherstellung der gesamten Hoffläche, um ein einheitliches Fugenbild zu erreichen, ist nicht geschuldet. Der Senat erachtet dies als unverhältnismäßig (a). Das verbleibende teilweise uneinheitliche Fugenbild stellt eine nur noch geringe - für den objektiven Betrachter - kaum wahrnehmbare optische Beeinträchtigung dar. Ein auszugleichender Minderwert entsteht dadurch nicht (b).

 

a) Grundsätzlich haben die Kläger gem. § 249 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Herstellung des Zustands, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Gem. § 249 Abs. 2 BGB kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Ist die Herstellung allerdings unverhältnismäßig so hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger gem. § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB mit Geld zu entschädigen.

 

Unverhältnismäßigkeit im Sinne des § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB liegt dann vor, wenn der mit der Nachbesserung erzielte Erfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalles in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür erforderlichen Geldaufwandes steht. Eine Unverhältnismäßigkeit liegt danach in aller Regel nur vor, wenn einem objektiv geringen Interesse des Bestellers an einer mangelfreien Vertragsleistung ein ganz erheblicher und deshalb vergleichsweise unangemessener Aufwand gegenübersteht (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2001 – VII ZR 241/00, Rn. 42 f. mwN, juris).

 

Zu berücksichtigen sind u.a. der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand und die Bedeutung des Mangels (vgl. BGH, Urteil vom 04. April 2014 – V ZR 275/12, juris).

 

Der Maßstab für das objektive Interesse des Bestellers an der ordnungsgemäßen Erfüllung ist der vertraglich vereinbarte oder der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch des Werkes (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2001 – VII ZR 241/00, Rn. 46, juris).

 

Gemessen an diesen Voraussetzungen ist eine komplette Neupflasterung der ca. 250 m² großen Hofeinfahrt unverhältnismäßig, allein um ein einheitliches Fugenbild zu erhalten. Denn es handelt sich um einen (nur) optischen Mangel, der den bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht beeinträchtigt. Der Senat hat dabei auch berücksichtigt, dass es sich vorliegend um kein werkvertragliches Parteienverhältnis gehandelt hat, sondern dass ein Schadensereignis die Ursache für die Beeinträchtigung auf dem klägerischen Grundstück gewesen ist. Dennoch steht dem objektiv geringen Interesse der Kläger an einem geraden Fugenverlauf der ganz erhebliche - und deshalb unangemessene - Aufwand des Schädigers gegenüber, die gesamte Hoffläche vom alten Pflaster zu befreien und sodann - nach entsprechender Vorbereitung - vollständig neu zu pflastern.

 

Im Grundsatz ist zwar auch bei (lediglich) optischen Beeinträchtigung ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. Senat, Urteil vom 02. November 2011 – 14 U 52/11, Rn. 29, juris). Es ist aber im Einzelfall zu differenzieren, wie stark sich die optische Beeinträchtigung im Gesamteindruck der jeweiligen Anlage auswirkt (vgl. bspw. eine erhebliche Beeinträchtigung durch graue Mörtelreste auf dunkelrotem Ziegelverblendmauerwerk einer Anlage, vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2001 – VII ZR 241/00, oder Hineinreichen von Rollladenkästen in den Scheibenbereich, vgl. Senat, Urteil vom 2. November 2011 – 14 U 52/11, beide zitiert nach juris).

 

Vorliegend handelt es sich um eine Hoffläche, die dem Parken und Rangieren von Fahrzeugen dient. Nach Auswertung der umfassenden Fotodokumentationen ist der Senat der Ansicht, dass das nicht einheitliche Fugenbild keine Auswirkungen auf den optischen Gesamteindruck der Hofanlage hat. Die nicht ganz gradlinigen Fugen, die auch nur in einem Teilbereich der Pflasterung bestehen, sind vielmehr auf größeren Übersichtsbildern nicht wahrnehmbar (vgl. Seite 6-9, Gutachten/Tischvorlage vom 10.8.2021). Erst bei vergrößerten Aufnahmen unter Zuhilfenahme einer Wasserwaage und eines Zollstocks (vgl. Seite 12-13, Gutachten/Tischvorlage vom 10.8.2021) sind die Abweichungen im Fugenverlauf erkennbar. Gerade bei einer bestimmungsgemäßen Benutzung der Hoffläche im Alltag mit parkenden und rangierenden Fahrzeugen tritt das uneinheitliche Fugenbild im optischen Gesamteindruck soweit zurück, dass es für einen unbefangenen Betrachter nicht mehr wahrnehmbar sein wird und schon gar nicht zu einer optischen Beeinträchtigung der Anlage führt. Überdies ist nicht ersichtlich, dass in Bezug auf die klägerische Hofanlage besondere Anforderungen an die Ästhetik der Hoffläche zu stellen sind, denen diese nun nicht mehr gerecht wird (vgl. OLG Celle, Urteil vom 18. Juli 2002 – 22 U 197/01 (6. ZS), Rn. 32, juris).

 

Der Senat hat bei seiner Wertung auch berücksichtigt, dass die Pflasterung der Hoffläche von Anfang an unsachgemäß war und nicht den technischen Regelwerken entsprochen hat (vgl. Gutachten/Tischvorlage vom 10.8.2021, Seite 25ff. und Hinweisbeschluss des Senats vom 2.2.2022, Seite 3). Dies hätte in jedem Fall zu den gerügten Fugenverschiebungen geführt (vgl. die Ausführungen des Sachverständigen im Gutachten/Tischvorlage vom 10.8.2021, Seite 30). Soweit die Kläger rügen, dass bei der teilweisen Neuherstellung die Pflastersteine mit Fugen verlegt worden seien, was bei der ursprünglichen Verlegung nicht der Fall gewesen sei, erachtet der Sachverständige gerade das direkte Aneinanderlegen von Klinkersteinen als nicht fachgerecht, weil es zu Verschiebungen und Kantenabplatzungen führe (Gutachten/Tischvorlage vom 10.8.2021, Seite 26). Bei einer vollständigen Neupflasterung stünden die Kläger somit besser als ohne das Schadensereignis dar. Insofern hat der Sachverständige bereits festgestellt, dass die sanierte Fläche einen deutlich besseren Aufbau habe und fester sei als die unsanierte Fläche, die ohnehin nicht fachgerecht verlegt worden sei.

 

b) Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf eine Zahlung gem. § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB. Die Entschädigungspflicht richtet sich dabei nicht - wie bei §§ 249, 250 BGB - auf das Integritätsinteresse und ist nach den Herstellungskosten zu bemessen, sondern auf Ersatz des Wertinteresses. Zu ersetzen ist im Fall der Unverhältnismäßigkeit die Differenz zwischen dem Wert des Vermögens, wie es sich ohne das schädigende Ereignis darstellen würde und dem durch das schädigende Ereignis verminderten Wert (sog. Minderwert, vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2010 – IX ZR 104/08, Rn. 29 mwN, juris).

 

Ein solcher Minderwert besteht nicht. Die Kläger haben keine messbare wirtschaftliche Einbuße erlitten. Der Sachverständige Dipl. Ing. K. hat in seinem nachvollziehbaren und überzeugenden Gutachten vom 8. November 2022 ausgeführt, dass bereits die Pflasterfläche (unabhängig vom Fugenverlauf) keinen Wertanteil an dem streitgegenständlichen Objekt darstelle (Gutachten/Tischvorlage vom 8.11.2022, Seite 5 f.). Der Gesamtwertanteil der Pflasterfläche betrage 0,7% des Verkehrswertes (2.450,00 €). Würden die üblichen Rundungsdifferenzen berücksichtigt, so ginge dieser Wertanteil in der Rundung unter (Gutachten/Tischvorlage vom 8.11.2022, Seite 5).

 

Ein etwaiger Minderwert durch Abweichungen im Fugenverlauf der Pflasterfläche besteht daher erst Recht nicht, wie der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 2. Februar 2022, Seite 5, - noch ohne gutachterliche Bestätigung - konstatiert hat. Es scheidet daher auch die Möglichkeit einer Schadensschätzung gem. § 287 ZPO aus, wie sie die Kläger im Schriftsatz vom 3. Januar 2023 angeregt haben.

 

2. Mangels Zahlungsanspruch besteht auch kein Feststellungsanspruch auf die ggf. anfallende Mehrwertsteuer. Weitere mögliche Schäden aus dem streitgegenständlichen Ereignis haben die Kläger bereits nicht behauptet.

 

3. Mangels Hauptforderungen besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen.

 

4. Es besteht auch kein Anspruch auf die hilfsweise beantragte Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und Zurückverweisung der Sache. Das landgerichtliche Urteil ist im Ergebnis richtig.

 

II.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

III.

 

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und der Senat nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichts abweicht, so dass auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 ZPO.

 

IV.

 

Die Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren beruht auf § 3 ZPO, § 47 Abs. 1 GKG.