Versicherungsrecht


Zur Zurechnung des Verhaltens Dritter im Rahmen der Haftpflichtversicherung des Mieters und zum Ausgleichsanspruch zwischen Gebäude- und Haftpflichtversicherung

LG Aachen, Urteil vom 15.12.2017 - 6 S 58/17 -

Kurze Inhaltsangabe:

 

Die Klägerin war Gebäudeversicherer, die Beklagte der Haftpflichtversicherer eines dortigen Mieters. Die Lebensgefährtin des Mieters hatte (grob fahrlässig) einen Brand verursachte.  Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Mieter habe bei seinem Haftpflichtversicherer keinen Deckungsschutz, da es sich um eine sogen. Single-Versicherung handele und er für den durch einen Dritten verursachten Brand nicht einzustehen habe. Das Verhalten des  Dritte (hier die Lebensgefährtin des Mieters) müsse sich der Mieter nicht nach § 278 BGB zurechnen lassen, da dieser nicht Repräsentant des Mieters geworden sei.

 

Die Berufung der Klägerin war dem Grunde nach erfolgreich.

 

Nach § 78 Abs. 2 VVG seien mehrere Versicherer, bei denen ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert sei, im Verhältnis zueinander zu Anteilen nach Maßgabe der Beträge verpflichtet, die sie dem Versicherungsnehmer nach dem jeweiligen Vertrag zu zahlen hätten. Die Norm sei nicht unmittelbar anzuwenden, da der Gebäudeversicherer des Sacherhaltungsinteresse des Mieters nicht mitversichere, weshalb im Verhältnis zur Haftpflichtversicherung des Mieters keine Mehrfachversicherung bestünde. Allerdings ergäbe sich aus einer ergänzenden Vertragsauslegung des dem Gebäudeversicherungsvertrages ein Regressverzicht des Gebäudeversicherers für den Fall, dass der Mieter den Gebäudeschaden durch leichte Fahrlässigkeit verursache (so BGHZ 169, 86, 96). Verfüge der Mieter (wie hier) über eine Haftpflichtversicherung und ist diese gegenüber dem Mieter eintrittspflichtig, so liege in seiner Person faktisch eine Mehrfachversicherung vor, weshalb eine analoge Anwendung des § 78 Abs. 2 VVG gerechtfertigt sei (so BGH aaO.).

 

Die Voraussetzungen lägen hier vor. Der Mieter hafte dem Vermieter für den entstandenen Schaden. Dies folge aus §§ 535, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB. Er habe schuldhaft eine Nebenpflicht aus dem Mietvertrag verletzt, da er gegenüber dem Vermieter zur sorgfältigen Behandlung der Mietsache verpflichtet sei. Das Verschulden seiner Lebensgefährtin müsse sich der Mieter zurechnen lassen, da diese die Wohnung jedenfalls auch bewohne; § 540 Abs. 2 BGB. So müsse sich der Mieter auch das Verschulden von seinen Besuchern zurechnen lassen, da diese iSv. § 278 BGB als seine Erfüllungsgehilfen anzusehen seien (BGH, Urteil vom 09.11.2016 - VIII ZR 73/17 -).

 

Die Einstandspflicht des Mieters begründe den Versicherungsfall im Rahmen von dessen Haftpflichtversicherung. Dem stünde nicht entgegen, dass die Haftung des Mieters nicht auf eigenem sondern zugerechnetem Verschulden beruhe. Auch käme es nicht darauf an, dass im Rahmen einer hier vorliegenden Single-Versicherung Dritte nicht mit in den Schutzbereich der Versicherung mit einbezogen würden; dies sei hier nicht erforderlich, da eine eigene Haftung des Mieters bestünde. Nach Ziffer 1.1 der Allgemeinen Haftpflicht-Versicherungsbedingungen (AHB 2008) bestünde Versicherungsschutz für den Fall, dass der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Schadensersatz in Anspruch genommen würde. §§ 535, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB würden gesetzliche Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts darstellen.

 

 

Auch lägen die Voraussetzungen für einen Regressverzicht gegenüber dem Mieter vor, obwohl seine Lebensgefährtin grob fahrlässig gehandelt habe. Deren grobe Fahrlässigkeit müsse sich der Mieter (anders als im mietvertraglichen Verhältnis gegenüber dem Vermieter) aber nicht zurechnen lassen. Im Verhältnis zum Gebäudeversicherer habe der Mieter für das Verhalten Dritter nicht nach § 278 BGB einzustehen, sondern nur dann, wenn sie seine Repräsentanten wären (BGH, Urteil vom 13.09.2006 - IV ZR 378/02 -), was bei der Lebensgefährtin nicht anzunehmen sei.

Aus den Gründen:

 

Tenor

Auf die Berufung wird das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 11.05.2017 - 112 C 252/16 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

 

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.781,50 € nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.09.2016 zu zahlen.

 

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 15 % und die Beklagte zu 85 % tragen.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

 

I.

 

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

 

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der Klägerin kein Ausgleichsanspruch gegenüber der Beklagten zustehe, weil kein Anspruch des Mieters gegenüber der Beklagten auf Deckungsschutz bestehe. Denn es sei nur Deckungsschutz für den Mieter und nicht für Dritte vereinbart worden und der Mieter habe nicht für den Brandschaden einzustehen, weil er diesen nicht verursacht habe. Der Mieter müsse sich das Verhalten seiner Lebensgefährtin insbesondere nicht nach § 278 BGB zurechnen lassen, da diese nicht Repräsentantin des Mieters gewesen sei.

 

Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung ihren ursprünglichen Klageantrag weiter. Zur Begründung führt sie aus, dass der Mieter sich das Verschulden von Personen, die auf seine Veranlassung mit der Mietsache in Berührung kommen, stets zurechnen lassen müsse. Nur im Verhältnis zur Gebäudeversicherung setze eine solche Zurechnung eine Repräsentantenstellung voraus, wobei dieser Regressverzicht nicht der Haftpflichtversicherung zugutekomme.

 

Die Klägerin beantragt,

 

die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Aachen vom 11.05.2017 zu verurteilen, an die Klägerin 4,433,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 17.02.2016 zu zahlen.

 

Die Beklagte beantragt,

 

die Berufung zurückzuweisen.

 

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

 

II.

 

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache ganz überwiegend Erfolg

 

A)

 

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von 3.781,50 € gegenüber der Beklagten gemäß § 78 Abs. 2 VVG analog zu.

 

Nach dieser Vorschrift sind mehrere Versicherer, bei denen ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert ist, im Verhältnis zueinander zu Anteilen nach Maßgabe der Beträge verpflichtet, die sie dem Versicherungsnehmer nach dem jeweiligen Vertrag zu zahlen haben. Eine unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift scheidet aus, da in der Gebäudeversicherung das Sacherhaltungsinteresse des Mieters nicht mitversichert ist, so dass im Verhältnis zu der von dem Mieter bei der Beklagten unterhaltenen Haftpflichtversicherung keine Mehrfachversicherung besteht. Allerdings ergibt jedenfalls eine ergänzende Vertragsauslegung des bei der Klägerin abgeschlossenen Gebäudeversicherungsvertrags einen Regressverzicht des Gebäudeversicherers für die Fälle, in denen der Mieter einen Schaden am Gebäude lediglich durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat (vgl. BGHZ 145, 393, 398 ff.). In einem Fall des Regressverzichts ist der Mieter zwar tatsächlich nicht mitversichert. Er ist jedoch so zu behandeln, als wäre sein Sacherhaltungsinteresse bei der Gebäudeversicherung mitversichert (vgl. BGHZ 169, 86, 96). Verfügt der Mieter zusätzlich über eine Haftpflichtversicherung und ist diese gegenüber dem Mieter einstandspflichtig, liegt in Bezug auf seine Person faktisch eine Mehrfachversicherung vor, so dass eine analoge Anwendung des § 78 Abs. 2 S. 1 VVG gerechtfertigt ist (vgl. BGHZ 169, 86, 96).

 

1.

 

Die Voraussetzungen einer solchen faktischen Mehrfachversicherung liegen vor:

 

a)

 

Die Klägerin ist als Gebäudeversicherung gegenüber dem Gebäudeeigentümer einstandspflichtig.

 

Unschädlich ist gemäß § 43 Abs. 1 VVG, dass der Versicherungsnehmer, Herr ... nicht Eigentümer des Gebäudegrundstücks ist und es sich somit um eine Versicherung für fremde Rechnung handelt.

Nach Vorlage des Versicherungsscheins durch die Klägerin hat die Beklagte das Bestehen eines entsprechenden Versicherungsverhältnisses nicht weiter bestritten, § 138 Abs. 2, Abs. 3 ZPO.

 

b)

 

Auch die Klägerin ist als Haftpflichtversicherung gegenüber ihrem Versicherungsnehmer, dem Herrn ..., einstandspflichtig.

 

i.

Dies beruht zunächst darauf, dass Herr ... gegenüber seinem Vermieter (der zugleich Versicherungsnehmer der klägerischen Gebäudeversicherung ist) für den durch den Wohnungsbrand entstandenen Schaden haftete.

 

Eine entsprechende Haftung folgt aus §§ 535, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB. Der haftpflichtversicherte Mieter hat gegenüber seinem Vermieter im Rahmen des Mietverhältnisses schuldhaft eine Nebenpflicht verletzt und dadurch einen Schaden des Vermieters verursacht. Der Mieter ist gegenüber dem Vermieter zur sorgfältigen Behandlung der Mietsache verpflichtet (vgl. Häublein in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl., § 535 Rn. 168). Durch die Verursachung eines Wohnungsbrands durch Frau ... sind die Mieträumlichkeiten beschädigt worden. Frau ... handelte bei Verursachung des Wohnungsbrandes grob fahrlässig, weil diese den im Betrieb befindlichen Herd unbeaufsichtigt ließ, wodurch sich Speiseöl in einer Pfanne bis zur Brandentwicklung erhitzte. Dieses Verschulden muss sich der Mieter, Herr ... zurechnen lassen. Da es sich bei Frau ... um die Lebensgefährtin des Mieters handelte, die die beschädigte Wohnung jedenfalls auch bewohnte (vgl. Strafanzeige vom 07.07.2014 = Anlage K1 = Bl. 12 ff. d.A.), ergibt sich die Zurechnung bereits aus § 540 Abs. 2 BGB. Selbst wenn Frau ... sich nur vorübergehend zum Besuch in der Wohnung aufgehalten hätte, ergäbe sich eine Zurechnung des Verschuldens aus § 278 S. 1 BGB. Denn der Mieter muss für das Verhalten von Besuchern, die sich mit seinem Einverständnis in der Wohnung aufhalten, einstehen, weil diese als seine Erfüllungsgehilfen anzusehen sind (vgl. BGH, Urteil v. 09.11.2016, VIII ZR 73/16, zitiert nach juris; Blank in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Aufl., § 540 Rn. 37). Die von der Beklagten in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der das Verhalten Dritter dem Mieter nur bei einer Repräsentantenstellung zuzurechnen ist (Urteil v. 13.09.2006, VI ZR 378/02, zitiert nach juris), ist nicht einschlägig. Die zitierte Entscheidung setzt sich allein mit der Frage auseinander, welchen Einfluss das Verschulden Dritter auf den Regressverzicht der Gebäudeversicherung hat, nicht dagegen mit dem Schuldverhältnis zwischen Vermieter und Mieter (vgl. hierzu ausführlich: OLG Koblenz, Urteil v. 30.04.2010, 10 U 827/09, zitiert nach juris). Dem Vermieter ist schließlich durch die Beschädigung der Wohnung ein Schaden im Sinne von § 280 Abs. 1 BGB entstanden. Zwar ist der Vermieter nicht Eigentümer des Gebäudegrundstücks. Da ihm aber ausweislich des vorgelegten Grundbuchauszugs (Anlage K20 = Bl. 190 ff. d.A.) ein umfassender Nießbrauch zusteht und er die Nutzbarkeit der Mietwohnung durch kostenverursachende Maßnahmen wiederherstellen musste, ist ihm durch die Beschädigung der Sache ein eigener, nach § 249 BGB erstattungsfähiger Schaden entstanden.

 

ii.

 

Durch die vorgenannte Einstandspflicht des Mieters wurde ein Versicherungsfall im Rahmen der bestehenden Haftpflichtversicherung zwischen der Beklagten und dem Mieter ausgelöst.

 

Insbesondere steht einem Versicherungsfall nicht entgegen, dass die Einstandspflicht des Mieters nicht auf eigenem, sondern auf zugerechnetem Verschulden beruht. Zwar wurde im Rahmen der Haftpflichtversicherung ausdrücklich eine sog. Single-Deckung vereinbart, was dazu führt, dass Dritte nicht in den Schutzbereich der Versicherung einbezogen werden. Eine solche Einbeziehung ist aber auch nicht erforderlich, weil nach den vorstehenden Ausführungen eine eigene Haftung des Mieters besteht, auch wenn diese auf zugerechnetem Drittverschulden beruht. Nach Ziff. 1.1 der Allgemeinen Haftpflicht-Versicherungsbedingungen (AHB 2008) besteht Versicherungsschutz für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Die vorgenannten Vorschriften der §§ 535, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB stellen gesetzliche Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts dar.

 

Die Einstandspflicht ist auch nicht ausgeschlossen. Ein Fall des generellen Ausschlusses des Versicherungsschutzes gemäß Ziff. 7 AHB 2008 liegt nicht vor. Der Einwand der Beklagten, Haftpflichtansprüche wegen Glasschäden seien ausgeschlossen (Ziff. 4.3.1 des besonderen Bedingungen zur Haftpflichtversicherung), geht fehl, da vorliegend Glasschäden überhaupt nicht im Raum stehen. Beschädigt wurden nicht die Fensterscheiben, sondern die Fensterlaibungen.

 

c)

 

Schließlich ist auch ein Regressverzicht der Gebäudeversicherung gegenüber dem Mieter anzunehmen. Eine ergänzende Auslegung des Gebäudeversicherungsvertrags zwischen der Klägerin und dem Vermieter ergibt zwar nur einen Regressverzicht für die Fälle, in denen der Mieter einen Schaden am Gebäude durch leichte Fahrlässigkeit verursacht (vgl. BGHZ 145, 393, 398 ff.) und vorliegend ist der Frau ... grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Diese grobe Fahrlässigkeit muss der Mieter sich - anders als im mietvertraglichen Verhältnis zum Vermieter - gegenüber der klägerischen Gebäudeversicherung indes nicht zurechnen lassen, so dass mangels schweren Verschuldens des Mieters ein Regressverzicht anzunehmen ist. Denn im Verhältnis zur Gebäudeversicherung hat der Mieter für das Verhalten Dritter nicht nach § 278 BGB einzustehen, sondern nur dann, wenn sie seine Repräsentanten sind (vgl. BGH, Urteil v. 13.09.2006, IV ZR 378/02). was bei Frau ... nicht anzunehmen ist.

 

2.

 

Der Ausgleichsanspruch besteht (nur) in Höhe von 3.781,50 €.

 

a)

 

Der Umfang des Ausgleichsanspruchs richtet sich danach, in welchem Umfang der jeweilige Versicherer eintrittspflichtig ist; sind die Leistungspflichten gleich, ergibt sich so ein hälftiger Ausgleichsanspruch (vgl. Schepp in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., § 78 Rn. 130).

 

Vorliegend ist von identischen Leistungspflichten auszugehen, da sowohl die Klägerin als auch die Beklagte aufgrund der Beschädigung der Wohnung zum Ersatz des Zeitwerts verpflichtet waren. Ein Ausschluss für einzelne Schäden im Rahmen der Haftpflichtversicherung kommt, wie bereits ausgeführt, nicht zum Tragen.

 

b)

 

Da jeweilige Leistungspflichten in Höhe von 7.563,00 € bestanden und die Klägerin einen entsprechenden Betrag an den Eigentümer erstattet hat, ergibt sich der eingangs genannte Betrag.

 

Der Betrag von 7.563,00 € setzt sich zusammen aus folgenden Schadenspositionen:

 

 

 - Maler- und Bodenbelagsarbeiten

 6.348,07 €

 - Putz- und Fliesenarbeiten

 476,23 €

 - Sachverständigenkosten

 738,70 €

 

 

Die gegen einzelne Schadenspositionen erhobenen Einwendungen der Beklagten greifen nicht durch:

 

Insbesondere ist hinsichtlich der Kosten für Maler- und Bodenbelagsarbeiten sowie für Putz- und Fliesenarbeiten kein Abzug Neu für Alt vorzunehmen. Ein solcher Abzug setzt voraus, dass es zu einer messbaren Vermögensmehrung für den Geschädigten gekommen ist (vgl. BGHZ 102, 322, 331) und richtet sich in erster Linie nach der voraussichtlichen Dauer der Nutzungsmöglichkeit (vgl. Oetker in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl., § 294 Rn. 352). Die tatsächlichen Grundlagen der Vorteilsausgleichung hat der Schädiger darzulegen und zu beweisen (Schiemann in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2017, Vorbemerkungen zu §§ 249-254, Rn. 93). Für den Ausgleichsanspruch des Gebäudeversicherers gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters gelten keine anderen Beweislastgrundsätze als für den Anspruch des Vermieters gegen den Mieter (vgl. BGH, Urteil v. 27.01.201 0, IV ZR 129/09, zitiert nach juris). Danach ist die ausgleichpflichtige Beklagte für die Annahme eines Vorteilsausgleichs darlegungs- und beweisbelastet. Es fehlt indes jeglicher Vortrag der Beklagten, so dass auch für eine Schätzung nach § 287 ZPO die erforderliche Grundlage fehlt.

 

Schließlich sind bei der Ermittlung des Gesamtschadens auch die Kosten für die Einholung des Sachverständigengutachtens zu berücksichtigen, auch wenn dieses durch die Klägerin in Auftrag gegeben worden ist und dem geschädigten Vermieter insoweit unmittelbar keine Kosten entstanden sind. Dies ergibt sich aus den folgenden Erwägungen: Kosten für Gutachten gehören bei umfangreichen Schäden zu dem nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu ersetzenden Herstellungsaufwand. Wenn der Sachversicherer ein solches Gutachten veranlasst, will er damit nicht nur im eigenen Interesse den Umfang seiner Ersatzpflicht klären, sondern damit auch im Interesse des Versicherungsnehmers zur Feststellung der zur Schadensbeseitigung erforderlichen Maßnahmen und damit zur Vorbereitung der Wiederherstellung der Sache beitragen. Den Schädiger von solchen zur Wiederherstellung erforderlichen Kosten zu entlasten, nur weil sie ein Sachversicherer aufgebracht hat, widerspräche dem Grundsatz, dass der Schädiger nicht durch solche Vorteile entlastet werden soll, die der Geschädigte durch Abschluss einer Sachversicherung erlangt hat. Da die Gutachtenkosten Bestandteil des Haftpflichtschadens sind, sind sie auch unter den Parteien auszugleichen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil v. 14.03.2012, 7 U 110/11, zitiert nach juris).

 

c)

 

Nicht zu berücksichtigen sind hingegen folgende von der Klägerin erstattete Kosten:

 

 

 - Elektroarbeiten

 863,25 €

 - Inbetriebnahme Elektroanlage

 77,05 €

 - Regiekosten

 364,42 €

 

 

Denn es kann nicht angenommen werden, dass es sich bei den Kosten für die Elektroarbeiten um Aufwendungen handelt, die durch das schädigende Ereignis entstanden sind Zwar ist unstreitig die Elektrik der Wohnung beschädigt worden und der Versicherungsnehmer der Klägerin hat die Elektroinstallation im Küchen-, Flur- und Verteilungsbereich wiederherstellen lassen, wofür er ausweislich der vorgelegten Rechnungen vom ... Anlage K9 = Bl. 36 d.A.) und vom 22.07.2014 (Anlage K10 = Bl. 37 d.A.) 940,30 € aufgewandt hat. Aus den Ausführungen im Schadengutachten des Dipl.-Ing. ... (Anlage K7 = Bl. 21 ff. d.A.) ergibt sich indes, dass die Elektroinstallation unabhängig vom Brandschaden keinen ordnungsgemäßen Zustand aufwies. Hierzu heißt es: "Der anwesende Elektriker überprüfte die Stromleitungen. Diese sind beschädigt und verfügen nicht über den der Vorschriften entsprechenden Querschnitt. Ein Austausch bis zu der Stromverteilung in der Diele ist vorzunehmen.Danach ist völlig unklar, ob der (vollständige) Austausch der Elektroinstallation wegen der Beschädigungen durch den Brand oder wegen des Fehlens des Querschnitts vorgenommen wurde. Hierzu hat die Klägerin auch nicht näher vorgetragen, sondern lediglich geltend gemacht, dass die Elektroinstallation unter Bestandschutz gestanden habe (vgl. 65 f. d.A.). Selbst wenn ein Bestandschutz anzunehmen sein sollte, bleibt ungewiss, ob die getroffenen Aufwendungen (Austausch der Elektroinstallation) ganz oder teilweise auf das Fehlen des Querschnitts zurückzuführen sind, so dass die haftungsausfüllende Kausalität nicht bejaht werden kann. Die geht nach den anzuwendenden allgemeinen Beweisgrundsätzen zulasten der Klägerin.

Auch die erstatteten Regiekosten sind bei der Ermittlung der Höhe des Ausgleichsanspruchs nicht zu berücksichtigen. Eigenleistungen des Geschädigten können zwar grundsätzlich mit einem bestimmten Stundenlohn berücksichtigt werden, wobei sich dieser an dem Lohn orientiert, den ein in beruflich abhängiger Stellung Tätiger entsprechend seiner Qualifikation für die betreffenden Arbeiten beanspruchen könnte (vgl. OLG Oldenburg, Urteil v. 23.12.2015, 5 U 190/14, zitiert nach juris). Vorliegend fehlt indes jeglicher Vortrag der Klägerin zum Gegenwert der Eigenleistungen des Geschädigten. Aus dessen Abrechnungsschreiben vom 08.10.2014 (Anlage K12 = Bl. 39 f. d.A.) ergibt sich lediglich, dass die Regiekosten mit 5 % des Schadens bemessen wurden. Welche Tätigkeit in welchem Umfang ausgeübt worden ist, bleibt hingegen offen.

 

B)

 

Der geltend gemachte Zinsanspruch besteht gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB im Hinblick auf das vorprozessuale Mahnschreiben vom ... (Anlage K5 = Bl18 d.A.), mit dem eine Zahlungsfrist bis zum ... gesetzt wurde, erst ab dem .... Ein frühzeitigerer Verzug der Beklagten folgt insbesondere nicht aus § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB, da sich aus dem Schreiben der Beklagten vom ... (Bl. 16 d.A. = Anlage K3) keine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung ergibt.

 

C)

 

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

 

D)

 

Die Revision war nicht zuzulassen, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach § 543 II 1 ZPO nicht vorliegen. Insbesondere ist die Kammer nicht von der Rechtsprechung der Obergerichte oder des Bundesgerichtshofs abgewichen, wirft der Fall keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und bedarf es nicht der Rechtsfortbildung.

 

 

Gegenstandswert des Berufungsverfahrens bis 5.000,00 €