Kostenrecht


Auslegung der Kostenregelung in einem gerichtlichen Vergleich

BGH, Beschluss vom 14.06.2017 - I ZB 1/17 -

Kure Inhaltsangabe:

 

Der Kläger begehrte Maklergebühren wegen Vermittlung von Kaufverträgen über Eigentumswohnungen aus einem Bauvorhaben des Beklagten  und erhob eine Teilstufenklage. Nach Erörterung im Termin vor dem Landgericht schlossen die Parteien einen Vergleich, nach dem der Beklagte € 107.100,00 zur Abgeltung aller wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Bauvorhaben und einer dazu getroffenen Vereinbarung. Die Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der Kosten des Vergleichs, die gegeneinander aufgehoben wurden, sollte der Beklagte tragen. Der Kläger legte seinem Kostenfestsetzungsantrag für die termingebühr einen Wert von € 107.200,00 zugrunde, die Rechtspflegerin setzte sie allerdings nur aus einem Wert von € 10.000,00 fest. Die Beschwerde des Klägers und die zugelassene Rechtsbeschwerde blieben erfolglos.

 

Der BGH wies darauf hin, dass die Terminsgebühr nicht unter Einbeziehung der vom Vergleich umfassten, bis dahin jedoch nicht rechtshängigen Ansprüchen festzusetzen sei. Richtig sei zwar, dass durch die Erörterung nicht rechtshängiger Ansprüche mit dem Ziel einer Einigung die Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG aus einem Streitwert von € 107.100,00 entstanden sei. Daraus ergäbe sich aber nicht, in welchem Umfang die eine oder andere Partei nach einem Vergleichsschluss diese Kosten zu tragen habe. Entscheidend sei die im Vergleich getroffene Kostenregelung und ihre Auslegung, wobei ein Rückgriff auf § 98 ZPO wegen der Kostenvereinbarung ausscheide.

 

Vorliegend hätten die Parteien vereinbart, dass die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden sollten, also eine wechselseitige Erstattung nicht stattfinden sollte. Zwar werde die Auffassung vertreten, dass die Terminsgebühr insgesamt zu den Kosten des Rechtsstreits zähle und unabhängig vom Vergleichsabschluss anfalle;  aber es werde auch die Ansicht vertreten, dass die nur durch die Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche in den Vergleich entstehenden Teile der Verfahrens- und Terminsgebühr nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Wert regelmäßig zu den Kosten des Vergleichs gehöre würden.

  

Der letzteren Ansicht folgt der BGH. Es sei zwischen der Entstehung der Terminsgebühr und ihrer Erstattung aufgrund der Kostenregelung im Vergleich zu unterscheiden. Die Terminsgebühr würde unabhängig vom Vergleichsschluss nur in Höhe der bis zum Beginn der Erörterungen über den Vergleichsabschluss bereits rechtshängigen Ansprüche anfallen. Ohne den Willen der Parteien, eine umfassende vergleichsweise Regelung zu finden, käme es nicht zu einer Erörterung dieser weiteren Ansprüche und würde deswegen auch keine erhöhte Terminsgebühr anfallen.

 

Aus den Gründen: 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg - 5. Zivilsenat - vom 19. Dezember 2016 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Wert des Beschwerdegegenstands: 1.134 €

Gründe

I. Der Kläger beanspruchte von der Beklagten die Zahlung von Maklerhonorar wegen der Vermittlung von Kaufverträgen über Eigentumswohnungen. Er verlangte im Wege der Teilstufenklage von der Beklagten Auskunft über die von ihr verkauften Wohneinheiten. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 1. April 2016 schlossen die Parteien nach Erörterung einen Vergleich, der folgende Regelungen enthält:

1. Die Beklagte zahlt an den Kläger 90.000 € zuzüglich 19% Mehrwertsteuer, insgesamt 107.100 € bis 30.4.2016 bei Klägerseite eingehend. Damit sind alle wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus dem streitgegenständlichen Bauvorhaben und der Vereinbarung vom 1.4./4.4.2014 abgegolten und erledigt.

...

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.

Im Kostenfestsetzungsantrag vom 20. April 2016 hat der Kläger unter anderem eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG aus einem Streitwert von 107.100 € (1,2-Gebühr) in Höhe von 1.803,60 € geltend gemacht. Die Rechtspflegerin hat im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. Juni 2016 lediglich eine nach einem Streitwert von 10.000 € berechnete Terminsgebühr angesetzt. Die darüber hinausgehende, vom Kläger verlangte Gebührenerstattung in Höhe von weiteren 1.134 € hat sie abgelehnt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers ist ohne Erfolg geblieben.

II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, der Kläger könne keine Festsetzung der zu erstattenden Terminsgebühr nach einem Streitwert von 107.100 € verlangen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Der Umfang der Kostenerstattung richte sich nach der im Prozessvergleich getroffenen Vereinbarung zwischen den Parteien. Dabei sei zu unterscheiden, welche Gebühren einerseits entstanden und welche Gebühren andererseits vom unterlegenen Prozessgegner zu erstatten seien. Die Vereinbarung der Parteien, die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufzuheben, bedeute, dass jede Partei die Kosten, die durch den Vergleich verursacht worden seien, selbst zu tragen habe. Dazu zähle auch die Erhöhung der Terminsgebühr, die dadurch entstanden sei, dass nach entsprechenden Erörterungen in der mündlichen Verhandlung im Vergleich weitere Ansprüche geregelt wurden, die bis dahin nicht Gegenstand des Rechtsstreits gewesen seien. Zwar sei eine Terminsgebühr nach einem Streitwert von 107.100 € entstanden, weil auch die vom Vergleich erfassten, bis dahin nicht rechtshängigen Ansprüche Gegenstand der Verhandlung im Termin gewesen seien. Dabei handele es sich indes um Kosten des Vergleichs, die nach dem Willen der Parteien gegeneinander aufgehoben werden sollten.

III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass die Terminsgebühr nicht unter Einbeziehung der vom Vergleich umfassten, bis dahin jedoch nicht rechtshängigen Ansprüche festzusetzen ist.

1. Wie das Beschwerdegericht zu Recht angenommen hat, ist zwar durch die Erörterung nicht rechtshängiger Ansprüche mit dem Ziel einer Einigung die Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG aus einem Streitwert von 107.100 € entstanden (vgl. OLG Stuttgart, JurBüro 2006, 640; OLG Koblenz, JurBüro 2007, 138; OLG Köln, JurBüro 2010, 208; LG Regensburg, JurBüro 2005, 647). Das folgt bereits aus dem Wortlaut von Nr. 3104 Abs. 2 VV RVG. Dabei ist ohne Bedeutung, ob es tatsächlich zu einer gütlichen Einigung kommt (BGH, Beschluss vom 20. November 2006 - II ZB 6/06, NJW-RR 2007, 286 = JurBüro 2007, 26, 27). Daraus ergibt sich aber nicht, in welchem Umfang die eine oder andere Partei nach einem Vergleichsabschluss diese Kosten zu tragen hat. Dafür kommt es auf die von den Parteien im Vergleich getroffene Kostenregelung und deren Auslegung an; ein Rückgriff auf § 98 ZPO ist im Hinblick auf die getroffene Kostenvereinbarung ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - VII ZB 101/06, NJW-RR 2007, 1149 Rn. 11 = JurBüro 2007, 360). Zwischen dem Entstehen und der Erstattungsfähigkeit der Terminsgebühr ist daher zu unterscheiden (vgl. Mock, AGS 2007, 329, 333).

Im Streitfall haben die Parteien vereinbart, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits trägt und die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden. Das Beschwerdegericht hat diese Kostenregelung ohne Rechtsfehler dahingehend ausgelegt, dass die Beklagte nur die unabhängig von dem Vergleichsabschluss entstandenen Kosten des Rechtsstreits tragen sollte und danach lediglich eine Terminsgebühr auf der Grundlage der bei Beginn der Erörterungen über den Vergleich bereits rechtshängigen Ansprüche zu erstatten hat.

2. Ob die nur durch die Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche in einen Vergleich entstehenden Teile der Verfahrens- und Terminsgebühr zu den Kosten des Vergleichs gehören, ist umstritten.

a) Nach einer Ansicht, auf die sich die Rechtsbeschwerde stützt, gehört die Terminsgebühr insgesamt zu den Kosten des Rechtsstreits (Mock, JurBüro 2007, 329, 333 f.). Eine Aufteilung der entstandenen 1,2-fachen Terminsgebühr nach dem Wert der rechtshängigen und der nicht rechtshängigen Ansprüche mache das Kostenfestsetzungsverfahren unnötig kompliziert. Die Terminsgebühr falle unabhängig vom Vergleichsabschluss an. Sie ersetze nach dem Willen des Gesetzgebers die frühere Verhandlungs- und Erörterungsgebühr. Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG und die Erörterungsgebühr nach früherem Recht gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO seien daher gleich zu behandeln (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 1149 Rn. 11 f.) und nicht zu den Kosten des Vergleichs zu rechnen.

b) Nach anderer Ansicht gehören die nur durch die Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche in einen Vergleich entstehenden Teile der Verfahrens- und Terminsgebühr nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Willen der Parteien regelmäßig zu den Kosten des Vergleichs (OLG München, JurBüro 2006, 598, 599; OLG Koblenz, JurBüro 2007, 138; OLG Köln, JurBüro 2010, 208, 209).

c) Die letztere Ansicht trifft zu.

aa) Zwischen der Entstehung der Terminsgebühr und ihrer Erstattung aufgrund der Kostenregelung eines Vergleichs ist zu unterscheiden. Für die Auslegung der im Vergleich getroffenen Kostenregelung kommt es daher nicht darauf an, ob für den Rechtsanwalt die Terminsgebühr auf der Grundlage aller in den Vergleich einbezogenen Ansprüche entstanden ist. Wie das Beschwerdegericht zutreffend angenommen hat, fällt die Terminsgebühr unabhängig vom Vergleichsabschluss nur in Höhe der bis zum Beginn der Erörterungen über den Vergleichsabschluss bereits rechtshängigen Ansprüche an. Ohne den Willen der Parteien, ihre wechselseitigen Ansprüche einer umfassenden, vergleichsweisen Regelung zu unterziehen, käme es nicht zu einer Erörterung dieser weiteren Ansprüche und fiele auch keine deswegen erhöhte Terminsgebühr an.

Die nach der Kostenregelung des Vergleichs dem Parteiwillen entsprechende Unterscheidung zwischen der vom Anwalt des Klägers verdienten Terminsgebühr aus dem vollen Vergleichswert und der vom Beklagten zu erstattenden Terminsgebühr lediglich auf der Grundlage der vor Erörterung des Vergleichs rechtshängigen Ansprüche führt zwar zu einer gewissen Erschwernis im Kostenfestsetzungsverfahren. Sie erfordert indes allein eine einfache zusätzliche Berechnung, die keine Abweichung vom Parteiwillen rechtfertigt.

Die Gesetzesbegründung verhält sich nur zur Frage der Entstehung der Terminsgebühr, nicht zu ihrer Erstattung im Hinblick auf die in einem Vergleich getroffene Kostenregelung (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, BTDrs. 15/1971, S. 209).

bb) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, steht dieses Ergebnis mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang. Der Bundesgerichtshof hat für eine dem Streitfall entsprechende Kostenregelung in einem Vergleich eine Auslegung als rechtsfehlerfrei gebilligt, wonach lediglich die durch den Abschluss des Vergleichs entstandenen Mehrkosten den von der Kostentragungspflicht der Beklagten ausgenommenen Kosten des Vergleichs unterfallen. Zu diesen Kosten gehöre die unabhängig von dem Vergleichsabschluss angefallene Terminsgebühr nicht (BGH, NJW-RR 2007, 1149 Rn. 11 f.). Die hier in Rede stehende Erhöhung der Terminsgebühr durch Einbeziehung bisher nicht rechtshängiger Ansprüche in den Vergleich ist indes nicht unabhängig von dem Vergleichsabschluss angefallen.

Der vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall betraf, wie das Beschwerdegericht zutreffend angenommen hat, einen Vergleich über bereits rechtshängige Ansprüche und nicht die im Streitfall maßgebliche Frage, wie die Kostenregelung der Parteien bei Einbeziehung noch nicht rechtshängiger Ansprüche auszulegen ist.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.