Prozessrecht


Verletzung rechtlichen Gehörs: Nicht prüfbares Sachverständigengutachten

BVerfG, Beschluss vom 11.10.1994 - 1BvR 1398/93

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich dagegen, daß die Tatsachengrundlage eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens über die ortsübliche Vergleichsmiete nicht vollständig offen gelegt worden ist.

I.

1. Die Beschwerdeführer sind Mieter eines Einfamilienhauses in Roding. Ihre Vermieterin verlangte von ihnen unter Benennung von drei Vergleichsobjekten zunächst vergeblich die Zustimmung zu einer Mieterhöhung von monatlich 800 DM auf monatlich 1.040 DM. Das Amtsgericht gab der Klage teilweise statt und verurteilte die Beschwerdeführer, einer Erhöhung der Miete auf monatlich 1.000 DM zuzustimmen. Es stützte sich auf ein mündlich erstattetes Sachverständigengutachten zur ortsüblichen Vergleichsmiete, gegen das die Parteien keine Einwendungen erhoben hätten.

2. Mit ihrer Berufung machten die Beschwerdeführer unter Hinweis auf zwei näher bezeichnete Rechtsentscheide geltend, das Mieterhöhungsbegehren der Klägerin sei formell unwirksam. Das vor dem Amtsgericht erstattete Gutachten sei nicht nachvollziehbar, weil sich der Sachverständige unter Berufung auf datenschutzrechtliche Gründe geweigert habe, nähere Angaben zu den von ihm herangezogenen Vergleichsobjekten zu machen. Sie verwiesen auf von ihnen ermittelte und näher bezeichnete vergleichbare Objekte mit wesentlich niedrigerem Mietzins. Auf Aufforderung des Landgerichts legte der Sachverständige eine schriftliche Ergänzung seines Gutachtens vor, gab jedoch weder die Anschriften noch die Namen von Vermieter und Mieter der Vergleichswohnungen an.

3. Das Landgericht änderte das Urteil des Amtsgerichts ab und verurteilte die Beschwerdeführer, einer Erhöhung der Miete auf monatlich 908 DM zuzustimmen. Im übrigen wies es die Klage ab. Zur Begründung führte es aus:

Das Mieterhöhungsverlangen der Klägerin entspreche den formellen Erfordernissen des § 2 Abs. 2 MHG. Die ortsübliche Vergleichsmiete für das den Beschwerdeführern vermietete Haus liege zwischen 5,95 DM und 6,00 DM/qm, wie der Sachverständige ausgeführt habe. Zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete habe dieser von ihm besichtigte Vergleichswohnungen in Roding herangezogen und diese in seinem schriftlichen Kurzgutachten näher hinsichtlich Ausstattung, Alter, Größe und Mietpreis charakterisiert. Damit habe er eine ausreichende, nachprüfbare Beurteilungsgrundlage geschaffen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer sei der Sachverständige nicht verpflichtet gewesen, die Anschriften der Mieter der von ihm herangezogenen Vergleichsobjekte offenzulegen. Er habe ausgeführt, daß er sowohl den Vermietern als auch den Mietern zugesagt habe, ihre Namen und Anschriften in dem Gutachten nicht bekanntzugeben. Ohne diese Zusicherung hätte er die Daten nicht erhalten.

Die Grundsätze des Prozeßrechts machten es nicht erforderlich, die Anschriften der Mieter und Vermieter der Vergleichswohnungen offenzulegen. Der Sachverständige habe als Hilfsorgan des Gerichts diesem die Erfahrungssätze mitzuteilen, auf die er sein Gutachten gründe. Dies gelte jedoch nicht, soweit es sich um personenbezogene Daten handele. Dem Sachverständigen sei es sogar untersagt, die bei Ausübung seiner Tätigkeit erlangten Kenntnisse Dritten unbefugt mitzuteilen. Die Ausführungen des Sachverständigen zu der von ihm angewandten Berechnungsmethode seien nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Er sei dem Gericht seit mehreren Jahren bekannt und habe sein Fachwissen in zahlreichen Mieterhöhungsklagen bewiesen. Insoweit schließe sich die Kammer seinen Ausführungen an.

II.

1. Mit ihrer gegen die Urteile von Amts- und Landgericht eingelegten Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer die Verletzung der Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 19 Abs. 1, 2 und 4 GG-

Die Gerichte hätten ihren Vortrag zur Unwirksamkeit des Erhöhungsverlangens willkürlich außer acht gelassen. Außerdem hätten sie wegen der darin liegenden Abweichung von Rechtsentscheiden des Bayerischen Obersten Landesgerichts (WuM 1982, S. 105) und des Oberlandesgerichts Hamburg (WuM 1983, S. 49) einen Rechtsentscheid einholen müssen.

Schließlich seien die Gerichte willkürlich von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen, wonach ein Sachverständiger die Quellen, aus denen er seine Erkenntnisse gewonnen habe, offenlegen müsse. Das Landgericht habe eine entsprechende Befragung des Sachverständigen verhindert.

2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.

Zwar sei es bedenklich, daß sich die angegriffenen Urteile auf ein Sachverständigengutachten stützten, dessen tatsächliche Grundlagen nicht vollständig offengelegt worden seien. Ob ein solches Gutachten geeignet sei, Beweis zu erbringen, sei jedoch eine Frage der Beweiswürdigung. In diesem Rahmen müsse das Gericht etwaigen Bedenken gegen die Beweiskraft eines nicht vollständig nachprüfbaren Gutachtens Rechnung tragen. Dies müsse ohne Offenlegung seiner Tatsachengrundlage zulässig sein, wenn aus der Sicht des Gerichts und einer verständigen Partei keine vernünftigen Zweifel bestünden, daß die Daten der Vergleichswohnungen vom Sachverständigen im übrigen richtig angegeben worden seien. Dem trügen die angegriffenen Urteile Rechnung.

III.

Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise begründet.

1. Soweit sie sich gegen das Urteil des Amtsgerichts und dagegen richtet, daß dieses sich auf das Sachverständigengutachten gestützt hat, obwohl Namen und Anschriften von Vermietern oder Mietern der Vergleichswohnungen nicht offengelegt worden seien, scheitert diese Rüge am Grundsatz der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Die Beschwerdeführer haben zwar behauptet, bereits vor dem Amtsgericht der Verwertung des mündlich erstatteten Sachverständigengutachtens aus diesem Grunde widersprochen oder den Sachverständigen ergebnislos zur Offenlegung der gewünschten Daten aufgefordert zu haben. Das trifft jedoch nicht zu. Das Amtsgericht hat ausdrücklich festgestellt, daß keine der Parteien Einwendungen gegen das Gutachten erhoben habe. Zudem haben die Beschwerdeführer in ihrer Berufungsbegründung vorgetragen, daß "gegen das mündliche Gutachten bisher keine Einwendungen erhoben" worden seien.

Die weiteren Rügen der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Amtsgerichts sind offensichtlich unbegründet. Von einer Begründung wird insoweit abgesehen.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch begründet, soweit mit ihr das Urteil des Landgerichts angegriffen wird. Dieses verletzt die Beschwerdeführer in ihrem aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Anspruch auf ein rechtsstaatliches Verfahren.

a) Zwar haben die Beschwerdeführer nur Verstöße gegen andere Grundrechte ausdrücklich gerügt. Das hindert jedoch nicht eine Prüfung des angegriffenen Urteils auch am Maßstab des Art. 2 Abs. 1 GG. Die Beschwerdeführer haben den maßgeblichen Sachverhalt vorgetragen und insbesondere geltend gemacht, das Landgericht sei von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen, wonach der Sachverständige die Quellen, aus denen er seine Erkenntnisse gewonnen habe, offenlegen müsse. Sie haben ferner ausgeführt, daß sie in der Berufungsverhandlung an einer entsprechenden Befragung des Sachverständigen gehindert worden seien. Damit haben sie einen möglichen Verstoß auch gegen Art. 2 Abs. 1 GG dargelegt und dem Begründungserfordernis der §§ 23, 92 BVerfGG genügt. Eine ausdrückliche Benennung des als verletzt gerügten Grundrechtsartikels verlangen diese Vorschriften nicht (vgl. BVerfGE 47, 182 <187>; 85, 214 <217>).

b) Das Landgericht hat gegen rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze verstoßen, indem es das Gutachten über die Vergleichsmiete verwertet hat, obwohl der Sachverständige nicht bereit war, die Vergleichswohnungen in nachprüfbarer Weise zu kennzeichnen.

aa) Das Rechtsstaatsprinzip gewährleistet in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten elementare Verfahrensregeln, die für einen fairen Prozeß und einen wirkungsvollen Rechtsschutz unerläßlich sind. Dazu gehört, daß das Gericht die Richtigkeit bestrittener Tatsachen nicht ohne hinreichende Prüfung bejaht. Das gilt grundsätzlich auch für konkrete Befundtatsachen, auf deren Feststellung ein Sachverständiger sein Gutachten gestützt hat. Den Parteien muß dabei die Möglichkeit gegeben werden, an dieser Prüfung mitzuwirken. Dazu müssen auch ihnen die konkreten Befundtatsachen, die das Gericht durch Übernahme des Sachverständigengutachtens verwerten will, zugänglich sein.

Der Zivilprozeß, um den es sich im Ausgangsverfahren handelt, trägt dem prinzipiell dadurch Rechnung, daß er vom Verhandlungsgrundsatz beherrscht wird. Grundsätzlich darf das Gericht seiner Entscheidung nur die Tatsachen zugrunde legen, die von den Parteien vorgetragen sind. Die am Prozeß beteiligte Partei kann nicht nur Einfluß auf die rechtliche Würdigung des Richters nehmen, indem sie sich mit dem anzuwendenden Recht auseinandersetzt und dem Richter dazu ihre Rechtsmeinung unterbreitet. Sie wirkt vor allem auch auf die Sammlung des Tatsachenstoffes hin, der Grundlage für die richterliche Entscheidung ist. Muß der Richter über streitige Tatsachen entscheiden, so erlangen die Verfahrensbeteiligten in aller Regel die gleiche Kenntnis, wie sie der Richter seinem Urteil zugrunde legt. Wie der Richter hören sie die Aussagen der Zeugen oder ihres Prozeßgegners, sie lesen wie der Richter die zu verwertenden Urkunden oder nehmen wie er den Augenschein ein. Sie erlangen ebenso wie der Richter Kenntnis von einem Sachverständigengutachten und können dieses ebenso wie er auf seine Richtigkeit überprüfen.

bb) Eine dem Rechtsstaatsprinzip genügende Urteilsgrundlage fehlt jedoch, wenn der Richter einem Sachverständigengutachten, dessen Befundtatsachen bestritten sind, ohne nähere Prüfung dieser Tatsachen folgt und sich ohne weiteres darauf verläßt, daß die vom Sachverständigen zugrunde gelegten und nicht im einzelnen konkretisierten tatsächlichen Feststellungen richtig sind. Auch den Parteien wird auf diese Weise die Möglichkeit abgeschnitten, an einer Überprüfung mitzuwirken. Es wird ihnen dadurch verwehrt, gegebenenfalls die tatsächlichen Grundlagen und somit die Tauglichkeit des Gutachtens zur Streitentscheidung zu erschüttern. Das führt im Ergebnis dazu, daß nicht der Richter unter Beteiligung der Parteien, sondern der Sachverständige die tatsächlichen Urteilsgrundlagen feststellt.

Zur Nachprüfung eines Sachverständigengutachtens kann die Kenntnis der einzelnen tatsächlichen Umstände, die der Sachverständige selbst erhoben und seinem Gutachten zugrunde gelegt hat, unentbehrlich sein. In einem solchen Fall ist die Offenlegung dieser Tatsachen aus rechtsstaatlichen Gründen regelmäßig geboten. Ist der Sachverständige dazu nicht bereit, darf sein Gutachten nicht verwertet werden.

cc) Ob und wieweit das Gericht und die Verfahrensbeteiligten die Kenntnis von Tatsachen, die ein Sachverständiger seinem Gutachten zugrunde gelegt hat, für eine kritische Würdigung des Gutachtens tatsächlich benötigen, läßt sich nicht generell entscheiden. Die Frage muß vom Richter unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles entschieden werden. Grundsätzlich wird die Forderung nach einer eigenen Überprüfung durch die Beteiligten um so berechtigter sein, je weniger das Gutachten auf dem Erfahrungswissen des Sachverständigen und je mehr es auf einzelnen konkreten Befundtatsachen aufbaut. Je umfassender und allgemeiner der vom Sachverständigen verwertete Tatsachenstoff ist, desto deutlicher nimmt allerdings der Nutzen der Kenntnis einzelner Umstände für die kritische Auseinandersetzung mit dem Gutachten ab. Unter Umständen kann es dann ausreichen, den Beteiligten die Möglichkeit von Stichproben einzuräumen. Soweit der Sachverständige schließlich sein Gutachten auf statistisch erfaßtes oder allgemein zugängliches Tatsachenmaterial aufbaut, werden Einzelheiten für eine kritische Würdigung regelmäßig nicht benötigt. Entsprechend verhält es sich bei Erfahrungswissen und wissenschaftlich begründeten Einsichten.

dd) Das Maß, in dem Tatsachen offengelegt werden müssen, damit ein Gutachten im Prozeß verwertet werden darf, läßt sich ebensowenig generell festlegen, sondern richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Einerseits ist den Betroffenen grundsätzlich die Möglichkeit zu eröffnen, allen nicht fernliegenden Zweifeln an der Tragfähigkeit der Tatsachengrundlage eines Gutachtens nachzugehen. Doch können, insbesondere auch zur Wahrung der Privatsphäre Dritter, Grenzen gesetzt werden, wenn ein Beteiligter seine Zweifel nicht hinreichend substantiiert oder wenn bei vernünftiger Würdigung der Gesamtumstände nicht zu erwarten ist, daß durch eine Überprüfung das Gutachten in Frage gestellt wird.

ee) Abstriche an dem Offenlegungsanspruch der Parteien können allerdings gerechtfertigt sein, wenn das Schweigen des Sachverständigen auf anerkennenswerten Gründen beruht und die Nichtverwertung eines Gutachtens zum materiellen Rechtsverlust eines Beteiligten führen würde. Das kommt vor allem dann in Betracht, wenn die dem Gutachten zugrunde liegenden Tatsachen generell geheimhaltungsbedürftig sind und nicht nur der ausgewählte Sachverständige an ihrer Offenbarung gehindert ist.

Die im rechtsstaatlichen Fairneßgebot verankerte Pflicht des Gerichts, die tatsächlichen Grundlagen eines Gutachtens hinreichend zu überprüfen und daran auch die Parteien mitwirken zu lassen, verträgt Einschränkungen, soweit Rechte anderer beeinträchtigt würden. Das Gericht kann daher im Interesse eines beweisbelasteten Prozeßbeteiligten geringere Anforderungen an die Offenlegung durch den Sachverständigen stellen, wenn die von diesem dafür vorgebrachten Gründe hinreichend gewichtig sind. Das ist insbesondere der Fall, wenn es sich um Daten aus der engsten Privat- oder Intimsphäre unbeteiligter Dritter handelt, deren Preisgabe niemandem zuzumuten ist. In derartigen Fällen muß regelmäßig damit gerechnet werden, daß auch ein anderer Sachverständiger nicht in der Lage sein wird, zu der Beweisfrage unter Offenlegung einschlägiger Tatsachen Stellung zu nehmen. Allein der Umstand, daß Dritte eine Bekanntgabe von Tatsachen aus ihrer Privatsphäre nicht wünschen und der Sachverständige sich daran gebunden fühlt, ist freilich kein ausreichender Grund dafür, das Urteil auf ein solches Gutachten zu stützen.

Auf eine Offenlegung von Mietpreis und Adressen der Vergleichswohnungen oder sonstigen Angaben über deren Beschaffenheit kann danach in aller Regel nicht verzichtet werden, soweit deren Kenntnis für eine Überprüfung des Gutachtens praktisch unentbehrlich ist.

Es liegen im übrigen keine zureichenden Anhaltspunkte dafür vor, daß nach diesen Maßstäben in Streitigkeiten über die ortsübliche Vergleichsmiete Sachverständige keine verwertbaren Gutachten mehr erstellen könnten, weil ihnen die hierfür erforderlichen Daten nur vertraulich mitgeteilt werden.

ff) Soweit eine - vollständige - Offenlegung von Tatsachen aus anerkennenswerten Gründen unterbleibt und auf eine Verwertung des Gutachtens aus überwiegenden Interessen der beweispflichtigen Partei dennoch nicht verzichtet werden kann, muß das Gericht versuchen, sich - etwa durch Befragung des Sachverständigen - Gewißheit zu verschaffen, in welcher Weise dieser seine Daten erhoben hat. Das mag im einzelnen Fall für die richterliche Überzeugungsbildung ausreichen. Für ein Gutachten, wie es im Ausgangsverfahren verwertet wurde, kann je nach den Umständen des Falles die genaue Beschreibung der zum Vergleich herangezogenen Wohnungen durch den Sachverständigen genügen, um dem Richter die Überzeugung von der Richtigkeit der verwendeten Daten zu vermitteln und den Parteien hinreichende Ansatzpunkte für eine kritische Würdigung an die Hand zu geben.

c) Diesen Grundsätzen wird das Urteil des Landgerichts nicht gerecht. Es geht bei seiner Entscheidung über die Verwertbarkeit des Gutachtens davon aus, daß ein Sachverständiger dem Gericht zwar die Erfahrungssätze mitzuteilen habe, auf denen seine Erkenntnisse beruhten, nicht aber konkrete Befundtatsachen, wenn es sich dabei um personenbezogene Daten handelt, für die der Sachverständige Vertraulichkeit zugesichert hat. Dieser Standpunkt, der auch mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Bewertungsgutachten nicht im Einklang steht (BGH, NJW 1994, S. 2899; vgl. auch BGHZ 116, 47 <58>), wird dem Gebot eines rechtsstaatlichen Verfahrens nicht gerecht. Er führt dazu, daß den Beschwerdeführern trotz ihres substantiierten Vorbringens zu den von ihnen ermittelten Vergleichswohnungen die Gelegenheit genommen wird, sich mit dem Sachverständigengutachten kritisch auseinanderzusetzen und so die Entscheidung zu ihren Gunsten zu beeinflussen.

Das angegriffene Urteil ist daher aufzuheben. Das Landgericht muß die Frage, ob das Gutachten - eventuell nach Ergänzung - auch ohne konkrete Bezeichnung der Vergleichswohnungen verwertet werden kann, anhand der dargelegten Grundsätze neu entscheiden.

3. Da die Verfassungsbeschwerde schon aus diesen Gründen Erfolg hat, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob das Urteil des Landgerichts zugleich Art. 103 Abs. 1 GG verletzt oder ob die übrigen Grundrechtsrügen der Beschwerdeführer durchgreifen.

Es ist angezeigt, die Erstattung der gesamten Kosten des Verfahrens anzuordnen (§ 34 a Abs. 3 BVerfGG), weil die Beschwerdeführer mit ihrem Hauptanliegen durchgedrungen sind.