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Die neuesten Entscheidungen auf "Rechtsprechung" ganz kurz


Werkstattrisiko: Berufung der Werkstatt darauf als Zedent

Das Werkstattrisiko des Geschädigten (z.B. wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt zur Herstellung) trägt bei fehlenden (Auswahl- und Überwachungs-) Verschulden des Geschädigten der Schädiger.

 

Auch bei (teilweiser) unbezahlter Werkstattrechnung kann sich der Geschädigte auf das Werkstattrisiko berufen und Zahlung von Reparaturkosten an die Werkstatt, Zug um Zug gegen Abtretung seiner darauf beruhenden Ansprüche gegen die Werkstatt verlangen.

 

Tritt der Geschädigte ohne Zahlung der Werkstattrechnung seinen Schadensersatzanspruch (bezüglich der Reparaturkosten) gegen den Schädiger an die Werkstatt ab, kann sich die Werkstatt als Zessionar nicht auf das Werkstattrisiko berufen. Sie ist in diesem Fall darlegungs- und beweisbelastet, dass kein Werkstatrisiko vorliegt.

 

 

BGH, Urteil vom 16.01.2024 - VI ZR 239/22 -

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Gutachtenerstattung (mündlich) durch Sachverständigen und Selbstprotokollierung

Bei vielen Gerichten ist es üblich, dass der Sachverständige sein Gutachten mündlich in der Verhandlung erstattet und er wird aufgefordert, dies selbst in das Protokoll zu diktieren (bzw. auf Tonträger nach § 160a ZPO zu diktieren, welches dann in das schriftliche Protokoll übertragen wird).

 

Für diese Selbstprotokollierung sprechen viele, auch pragmatische Gründe. Doch § 159 ZPO, auf die sich auch z.B. § 160 Abs. 3 Nr. 3 ZPO betreffend der Angaben des (auch gerichtlich bestellten) Sachverständigen bezieht, steht dem entgegen. Das Protokoll ist vom Richter (bei Kammerbesetzung von dem oder der  Vorsitzenden der Kammer) oder dem hinzugezogenen Urkundsbeamten eigenverantwortlich zu führen. Dieser muss die Angaben des Sachverständigen in das Protokoll diktieren. Übernimmt dies der Sachverständige, liegt eine Verletzung der Protokollierungspflicht vor, die auch nicht nach § 295 ZPO (fehlende Rüge oder Verzicht auf die Formvorschrift) geheilt wird. Folge ist, dass das von dem Sachverständigen selbst diktierte mündliche Gutachten im Berufungsrechtszug nicht verwertet werden darf. Es liegt ein wesentlicher Mangel des Verfahrens nach § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vor, der die Zurückverweisung an das Erstgericht (oder eigene erneute Beweiserhebung durch das Berufungsgericht) bedingt.

 

 

OLG Hamm, Urteil vom 19.12.2023 - 7 U 73/23 -

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Fiktive Abrechnung auf 130% des Widerbeschaffungswertes und Fälligkeitsvoraussetzung

Regelmäßig ist eine mindestens sechsmonatige Weiternutzung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Pkw erforderlich, wenn der Geschädigte einen zwischen Wiederbeschaffungswert und 130 % des Widerbeschaffungswertes liegenden Schaden geltend macht.

 

Rechnet der Geschädigte einen konkreten Schaden (also nach durchgeführter Reparatur die entstanden Reparaturkosten im Rahmen der 130%) ab, stellt sich die Sechsmonatsfrist nicht als Fälligkeitsvoraussetzung dar (Anschluss an BGH, Beschluss vom 18.11.2009 - VI ZB 22/09 -).

 

Die Sechsmonatsfrist stellt sich auch dann nicht als Fälligkeitsvoraussetzung dar, wenn der Geschädigte einen zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert liegenden Schaden fiktiv abrechnet (dazu kritische Anmerkung im Hinblick auf das Urteil des BGH vom 23.05.2006 - VI ZR 192/05 -).

 

 

OLG München, Urteil vom 11.01.2024 - 24 U 3811/23 -

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Überraschungsentscheidung bei Aufnahme neuen (entscheidenden) Gesichtspunkt erst im Urteil

Erscheint ein Beteiligter zu einem vom Finanzgericht (FG) bestimmten Termin nicht, hat das FG nach pflichtgemäßen Ermessen zu prüfen, ob es gleichwohl in der Sache entscheidet oder den Termin vertagt. Zur Vertagung ist es dann verpflichtet, wenn die Entscheidung aufgrund tatsächlicher oder rechtlicher Gesichtspunkte ergehen könnte, zu denen bisher kein rechtliches Gehör gewährt wurde. Durch die Nichtteilnahme an einem Termin verzichtet ein Beteiligter nicht auf die Verfahrensvorschriften iSv. § 295 ZPO iVm. § 155 FGO.

 

Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das FG sein Urteil auf einen bis dahin im Veranlagungsverfahren, Einspruchsverfahren, den Schriftsätzen der Beteiligten und in der Verhandlung nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und so dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Auffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht habe rechnen müssen.

 

 

BFH, Beschluss vom 10.01.2024 - IX B 9/23 -

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Kostenfestsetzungsbeschluss und Umfang des Begründungszwangs

Ein Kostenfestsetzungsbeschluss ist grundsätzlich zu begründen. Das Unterlassen stellt sich als Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG) und Verfahrensfehler dar.

 

Grundsätzlich ist ausreichend, wenn dem Kostenfestsetzungsbeschluss der Kostenfestsetzungsantrag beigefügt oder dieser vorher dem Kostenschuldner überlassen wird. Setzt der Rechtspfleger geltend gemachte Ansprüche ab oder setzt er Ansprüche des Gläubigers fest, gegen die der Schuldner nach vorheriger Überlassung des Antrages Einwendungen erhob, hat der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsbeschluss darzulegen, weshalb er einen Anspruch absetzte bzw. weshalb er trotz Einwendungen einen Anspruch zuerkannte.

 

 

Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 11.10.2023 - 6 W 98/23 -

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Abbiegen in mehrspurige Straße und Haftung von Links- und Rechtsabbieger

Fährt ein Linksabbieger auf eine Straße mit zwei Fahrspuren in Fahrtrichtung auf, hat er eine Wartepflicht gegenüber einem aus entgegengesetzter Richtung kommenden Rechtsabbieger, § 9 Abs. 4 S. 1 StVO. Der Rechtabbieger hat zwar Vorfahrt und kann frei entscheiden, ob er auf die rechte oder linke Fahrspur auffährt, doch verletzt er das Sorgfaltsgebot nach § 1 Abs. 2 StVO, wenn für ihn ersichtlich ist, dass der Linksabbieger seiner Wartepflicht nach § 9 Abs. 4 S. 1 StVO nicht genügen wird.

 

Im Rahmen der Haftungsabwägung (bei einem Verstoß des Rechtsabbiegers gegen § 1 Abs. 2 StVO) haftet der Linksabbieger wegen Verstoßes gegen die zwingende Wartepflicht überwiegend (70% zu Lasten des  Linksabbieger, 30% zu Lasten Rechtsabbieger).

 

 

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 20.10.2023 - 3 U 49/23 -

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Bauträgervergütung: Zehnjährige Verjährungsfrist nach § 196 BGB

Der Bauträgervertrag ist ein einheitlicher Vertrag, auf den hinsichtlich der Errichtung des Bauwerks Werkvertragsrecht, hinsichtlich der Übertragung von Eigentum Kaufrecht anzuwenden ist.

 

Die Vergütung des Bauträgers kann aber (sollte dies nicht explizit von den Parteien vereinbart worden sein) nicht in eine Vergütung für die Errichtung des Bauwerks und für die Eigentumsübertragung aufgespaltet werden. Es handelt sich damit in Ermangelung anderweitiger Abreden der Parteien um einen einheitlichen Vergütungsanspruch.

 

Damit muss dieser Vergütungsanspruch auch einheitlich verjähren. Es greift nicht die Regelverjährung von drei Jahren, § 195 BGB. Vielmehr ist § 196 BGB aus systematischen und teleologischen Gesichtspunkten auszulegen und die dortige zehnjährige Verjährungsregelung auch für den Vergütungsanspruch des Bauträgers anzuwenden.

 

 

BGH, Urteil vom 07.12.2023 - VII ZR 231/22 -

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Staatshaftung: Aufstellen von Schildern durch Privatunternehmen anlässlich von Straßenbauarbeiten

Im Rahmen der Haftung aus § 839 BGB tritt gem. Art. 34 S. 1 BGB im Wege befreiender Haftungsübernahme der Staat bzw. die jeweilige Anstellungskörperschaft als Anspruchsgegner des Geschädigten an die Stelle desjenigen, der in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt hat.

 

Entscheidend dafür, ob das Handeln einer Person als Ausübung eines ihr anvertrauten öffentlichen Amtes darstellt, ist, ob die eigentliche Zielsetzung der Tätigkeit hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist und ob zwischen der Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, dass die Handlung ebenfalls noch als dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehen werden muss. Dabei ist nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine Funktion (seiner Aufgabe, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall ausgeübte Tätigkeit dient) abzustellen.

 

Es handelt sich (jedenfalls bei verkehrsbeschränkenden Verkehrsregelungen und -zeichen) um Maßnahmen der Eingriffsverwaltung, da die durch sie angeordneten Ge- und Verbote Verhaltensbefehle sind, die für Verkehrsteilnehmer bindend sind.

 

Wird ein privates Unternehmen im Zusammenhang mit Straßenbauarbeiten beauftragt, bei denen eine Straße gesperrt wird, wird das Straßenbauamt als Eingriffsverwaltung tätig und steht das Aufstellen einer Umleitungsbeschilderung einen engen Zusammenhang mit dem Durchfahrtverbot dar,  weshalb das Privatunternehmen bei der Aufstellung der Beschilderung im Rahmen eines ihr anvertrauten öffentlichen Amtes handelt. Fällt das Verkehrsschild um und schädigt einen Dritten, haftet nicht der Privatunternehmer nach § 823 BGB, sondern die Anstellungskörperschaft nach § 839 BGB.

 

 

BGH, Urteil vom 11.01.2024 - III ZR 15/23 -

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Insolvenzanfechtung: Keine einstweilige Verfügung zur grundbuchlichen Sicherung Rückforderung eines Erbanteils

Der auf Rückübertragung eines Erbteils gerichtete (anfechtungsrechtliche) Rücküberragungsanspruch ist, auch wenn zum Nachlass Grundstücke gehören, nicht im Grundbuch vormerkungsfähig.

 

Die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung eines Rückübertragungsanspruchs kann mithin nur in Bezug auf ein dingliches Grundstücksrecht erfolgen. Verfügt ein Miterbe über seinen Miterbenanteil, verfügt er damit auch dann nicht über das Grundstück, wenn es sich dabei um den einzigen Nachlassgegenstand handelt, weshalb die Rückübertragung sich nur auf das Erbteil, nicht auf das dingliche Recht (Grundstück) bezieht.

 

 

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.10.2023 - I-12 U 43/23 -

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Vorleistungspflicht des Käufers nach Widerruf und Kosten einer vorher erhobenen Zahlungsklage

Im Falle eines wirksamen fristgerechten Widerrufs eines Kaufvertrages gem. §§ 312c, 312g Abs. 1, 355 Abs. 1, 2, 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) BGB hat der Verkäufer binnen 14 Tagen nach Zugang einen gezahlten Kaufpreis zurückzuzahlen. Allerdings steht dem Verkäufer in Ansehung des bereits gezahlten Kaufpreises ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 357 Abs. 4 BGB zu, demzufolge er erst nach Rücksendung der Ware die Rückzahlung vornehmen muss.

 

Macht er vorprozessual von seinem Leistungsverweigerungsrecht keinen Gebrauch und gibt der Verkäufer Veranlassung zur Klage, hat er die Kosten des Rechtstreits nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO tragen, wenn er zwar nach Einreichung aber vor Rechtshängigkeit der Klage zahlt und der Käufer deshalb die Klage zurücknimmt. Veranlassung zur Klage gibt der Verkäufer, wenn der Käufer mit der Einrede nicht rechnen muss (hier: Mahnung nach Ablauf der zwei-Wochen-Frist ohne Reaktion des bereits zuvor die Kontoverbindung des Käufers anfordernden Verkäufers, insbes. auch ohne Hinweis auf die Vorleistungspflicht des Käufers).

 

Kammergericht, Beschluss vom 28.08.2023 - 8 W 34/23 -

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Nutzungsänderung von Eisdiele in Pizzeria ist baugenehmigungspflichtig

Wird die Nutzung von Räumlichkeiten geändert, ist dies nur dann baugenehmigungsfrei möglich, wenn die neue Nutzung im Rahmen der Variationsbreite der für die bisherige Nutzung erteilten Baugenehmigung erfolgt. Dies ist dann nicht (mehr) der Fall, wenn das öffentliche Baurecht an die bauliche Anlage in der neuen Nutzung andere oder weitergehende Anforderungen stellt. Dies ist schon der Fall, wenn sich neue Fragen des Immissionsschutzes auftun.

 

Bei einer formellen Baurechtswidrigkeit kann eine Nutzungsuntersagung erfolgen, die auch sofort vollzogen werden kann. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit besteht.

 

 

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 22.11.2023 - 1 ME 123/23 -

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Testamentsvollstreckerzeugnis: Aufnahme einer Befreiung von § 181 BGB

Ordnet der Erblasser in seinem Testament Testamentsvollstreckung an und befreit er den Testamentsvollstrecker in diesem „soweit zulässig von allen gesetzlichen Beschränkungen, insbesondere denen des § 181 BGB“, ist dies im Testamentsvollstreckerzeugnis aufzunehmen. Dies ist für den Rechtsverkehr bedeutsam, schon im Hinblick auf den Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt und dem Handelsregister, aber auch für den Fall einer beabsichtigten Bevollmächtigung eines Dritten unter Befreiung von § 181 BGB als auch für den Fall, dass der Testamentsvollstrecker selbst zusätzlich einen Dritten vertritt.

 

Das OLG Hamm - 15. Senat – hat damit seine bisherige, dem entgegenstehende Rechtsprechung (ausdrücklich) aufgegeben, der andere Oberlandesgerichte gefolgt waren. Es schließt sich der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamburg und des Kammergerichts (KG) an.

 

 

OLG Hamm, Beschluss vom 23.11.2023 - 15 W 231/23 -

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Gespann: Innenausgleich zwischen Zugfahrzeug und Anhänger, Mehrfachversicherung

Bei einem Gespann (Zugfahrzeug mit Anhänger) besteht eine Mehrfachversicherung iSv. § 78 Abs. 3 VVG, wenn Zugfahrzeug udn Anhängern bei unterschiedlichen Versicherern versichert sind. Bei einem Schadensfall sind die Versicherer im Verhältnis zueinander zu einer Ausgleichung entsprechend der Regelung in § 19 Abs. 4 StVG verpflichtet.

 

Bei einem Schadensfall eines Gespanns mit Drittbeteiligung haftet im Innenverhältnis nur der Halter des Zugfahrzeugs, nicht auch der Halter des Anhängers, § 19 Abs. 4 S. 2 StVG. Ausnahmen sind beispielsweise, dass der Anhänger im Einzelfall aufgrund seiner außergewöhnlichen Beschaffenheit (Überlänge, Überbreite, Schwertransporter etc.) eine besondere Gefahr darstellt oder einen technischen Defekt aufweist.

 

Der Umstand, dass sich der Unfall beim Rückwärtsfahren ereignete und § 19 Abs. 1 StVG vom „Ziehen“ des Anhängers spricht, ist für § 19 Abs. 4 StVG ohne Belang, da mit „ziehen“ nur eine Formulierung  verwendet wurde, die das anhängen des Anhängers und des Abhängigkeit vom Zugfahrzeug darstellt.

 

Vorstehendes gilt auch bei einem Zugfahrzeug mit Auflieger.

 

 

BGH, Urteil vom 14.11.2023 - VI ZR 98/23 -

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Betriebsgefahr bei Kollision mit hinter dem Müllwagen vorgeschobenen Container

Bei der Vorbeifahrt an einem im Einsatz befindlichen Müllfahrzeug (verdeutlicht vorliegend durch Einschalten der gelben Rundumleuchten, der Warnblinkanlage, laufenden Motor und laufender Trommel/Schüttung) ist damit zu rechnen, dass plötzlich ein Müllwerker hinter dem Müllwagen hervortritt. Die Geschwindigkeit ist so einzurichten, dass jederzeit, auch bei einem Abstand von unter 5 m, angehalten werden kann. Eine Geschwindigkeit von 13 km/h ist damit (bei einem Anstand von 50 cm zum Müllfahrzeug) überhöht. Auch wenn der Müllwerker einen Müllcontainer schiebt und nicht zieht (was er hätte tun müssen, um vorbeifahrende Fahrzeuge auf der Straße zu sehen) gilt dies. Ein Vertrauensgrundsatz, die Müllwerker würden sich verkehrsgerecht verhalten, besteht nicht.

 

Damit ist ein Verkehrsunfall, bei dem es zur Kollision des Vorbeifahrenden mit einer Geschwindigkeit von 13 km/h und einem Seitenabstand hier von ca. 50 cm zur Kollision mit einem plötzlich hinter dem Müllwagen vorgeschobenen Müllcontainer kommt, für den Vorbeifahrenden nicht unabwendbar.

 

Das Bringen und Wegbringen von Müllcontainern auf öffentlichen Straßen zum bzw. vom Müllfahrzeug weg gehört noch zum Betrieb des Müllfahrzeugs und unterliegt der Gefährdungshaftung von dessen Halter, § 7 StVG.

 

Bei der Abwägung der Betriebsgefahr nach § 17 Abs. 2 StVG sind die wechselseitigen Verkehrsverstöße einzustellen.

 

 

BGH, Urteil vom 12.12.2023 - VI ZR 77/23 -

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Verkehrssicherungspflicht auf öffentlichen Parkplatz bei Nutzung E-Ladesäule

Die Verkehrssicherungspflicht auf einem öffentlichen Parkplatz trifft denjenigen, der den Verkehr auf diesem eröffnet hat. Dies obliegt dem Träger der Straßenbaulast.

 

Den Betreibern von Straßenlaternen und von E-Ladestationen, die im öffentlichen Bereich aufgestellt werden, trifft keine Verkehrssicherungspflicht für Gefahren auf einem öffentlichen Parkplatz, bei dem unmittelbar neben einen als E-Ladestation ausgewiesenen Parkplatz mit E-Ladestation eine Straßenlaterne steht, an deren Fuß sich ein Baumstumpf befindet, der von Laub überdeckt und nicht wahrgenommen wird.  Für einen durch diesen Baumstumpf verursachten Schaden an einem Fahrzeug haften sie nicht.

 

 

AG Hamburg-Barmbeck, Urteil vom 04.04.2023 - 816 C 113/22 -

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