Steuerrecht - Gewerbesteuer


Gewerblichkeit der GmbH & Co. KG

BFH, Urteil vom 10.10.2012 - VIII R 42/10 -

Die Haftungsbeschränkung kann oft (steuerlich) teuer kommen. So ist häufig die Überlegung von Freiberuflern, ihre Tätigkeit zum Zwecke einer Haftungsbeschränkung in eine Gesellschaft einzubringen. Da die GmbH ein von Natur aus gewerbliches Unternehmen ist, wird gerne die KG als Personengesellschaft verwandt. Da bei dieser aber ein sogenannter Vollhafter ist, wird dieser durch eine GmbH dargestellt; es entsteht die bekannte GmbH & Co. KG. Allerdings hat jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass durch die Beteiligung der GmbH, auch wenn diese nicht am Kapital der KG beteiligt ist und lediglich eine sogenannte Haftungsvergütung erhält, auch die KG gewerblich wird - und Gewerbesteuer anfällt (BFH vom 10.10.2012 – VIII R 42/10 -).

 

Die Entscheidung betraf eine Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungs GmbH & Co. KG.


Zum Urteil:

BFH, Urteil vom 10.10.2012 - VIII R 42/10 -

 

 

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BFH, Urteil vom 10.10.2012 - VIII R 42/10 -
Tatbestand und Entscheidungsgründe im Volltext.
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