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Verluste aus Fremdwährungsdarlehen sind keine Werbungskosten im Rahmen der Vermietung und Verpachtung

BFH, Beschluss vom 04.03.2016 – IX R 85/16 -

Kurze Inhaltsangabe:

 

Es gab Zeiten (und wird sie vielleicht einmal wieder geben), da haben Käufer von Immobilien Fremdwährungsdarlehen aufgenommen, da sie zinsgünstiger waren. Dies geschah regelmäßig in der Annahme (Hoffnung), dass sich das Valutenverhältnis nicht zu ihren ungunsten dreht. Nicht nur private oder institutionelle Anleger waren hier betroffen, auch Kommunen und Länder. Das führte dazu, dass die Verluste aus den Kursschwankungen steuerlich im Rahmen der Anlage VuV (Vermietung und Verpachtung) als Werbungskosten geltend gemacht wurden. Nun hat der BFH (neuerlich) bestätigt, dass dies nicht möglich ist, der Darlehensnehmer also die zusätzlichen Aufwendungen nicht steuerlich geltend machen kann.

 

Die einfache Begründung des BFH: Mehraufwendungen in Folge von Kursverlusten bei Fremdwährungsdarlehen stellen keine Schuldzinsen dar und sind deshalb bei den Werbungskosten aus VuV nicht beachtlich (so bereits BFH vom 09.11.1993 – IX R 81/90 -).

 

 

Vorliegend kam hinzu, dass sich lediglich die Tilgungsleistung durch die Währungsänderung verändert habe, und dadurch eine geringere Tilgungswirkung erfolge. Die Darlehensvaluta aber ist ohnehin steuerlich nicht absetzbar. Allenfalls im Verkaufsfall (der nicht vorlag) könne dies Auswirkungen haben, soweit das Darlehen nicht aus dem Verkaufserlös zurückgeführt werden kann. 

 

Aus den Gründen:

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 21. Mai 2015  2 K 197/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

 

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor.

1. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

a) Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wirft die Frage auf, ob bei einem auf fremde Währung lautenden Darlehen, welches zur Bezahlung von Anschaffungskosten oder Herstellungskosten einer vermieteten Immobilie verwandt worden ist, die infolge von Wechselkursänderungen eingetretene Erhöhung der Rückzahlungsverpflichtung (Differenz zwischen dem Kontostand am Anfang und am Ende des Jahres) zu Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führt. Zumindest müssten in diesem Fall die vereinbarungsgemäß erbrachten Tilgungsleistungen als Werbungskosten abzugsfähig sein, soweit sie nicht zu einer Verringerung der Darlehensrückzahlung geführt hätten (vergebliche Tilgungsbeiträge).

b) Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen sind höchstrichterlich geklärt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits entschieden, dass Mehraufwendungen infolge von Kursverlusten bei Fremdwährungsdarlehen (Sondertilgungen) keine Schuldzinsen sind und deshalb nicht zu Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führen (BFH-Urteile vom 9. November 1993 IX R 81/90, BFHE 173, 97, BStBl II 1994, 289, und vom 22. September 2005 IX R 44/03, BFH/NV 2006, 279). Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall zu übertragen, wobei hinzukommt, dass die Klägerin in den Streitjahren noch keine Sonderleistungen auf die in Euro gestiegenen Rückzahlungsverpflichtungen erbracht, sondern lediglich die in Euro vereinbarten Tilgungsbeiträge geleistet hat. Es fehlt also, worauf das Finanzgericht zu Recht hingewiesen hat, im vorliegenden Fall schon an einem Mittelabfluss. Auch deshalb liegen im Streitfall keine Werbungskosten vor. Im Übrigen irrt die Klägerin, wenn sie annimmt, ihre Tilgungsleistungen hätten keine Tilgungswirkung gehabt. Die in Euro erbrachten Zahlungen sind zwar zunächst nach Maßgabe des jeweiligen Devisen-Kassa-Kurses in CHF umzurechnen und entfalten deswegen eine geringere Tilgungswirkung als von ihr erhofft. Sie werden jedoch auf die Darlehensrückzahlungsverpflichtung angerechnet und verringern diese (in CHF). Dass die Darlehensrückzahlungsverpflichtung in Euro ausgedrückt gleichwohl gestiegen ist, ändert hieran nichts.

2. Die Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  1. Fall FGO). Gründe, die eine Revision der Rechtsprechung erfordern könnten, sind weder dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) noch ersichtlich.

a) Nach geänderter Rechtsprechung des Senats können die nach der Veräußerung einer vermieteten Immobilie anfallenden Schuldzinsen auf Darlehen, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienten, als nachträgliche Werbungskosten abgezogen werden, soweit die Darlehen nicht aus dem Veräußerungserlös zurückgeführt werden konnten (BFH-Urteile vom 8. April 2014 IX R 45/13, BFHE 244, 442, BStBl II 2015, 635, und vom 16. September 2015 IX R 40/14, BFHE 251, 220, BStBl II 2016, 78). Diese Rechtsprechung verhält sich nicht zu der von der Klägerin aufgeworfenen Frage. Zwar hat der Gesetzgeber mit der Ausweitung der Behaltensfrist in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) von zwei auf zehn Jahre den Zugriff auf den grundsätzlich nicht steuerbaren Vermögensbereich ausgeweitet. Damit ist jedoch keine vollständige Abkehr von dem Grundsatz verbunden, dass Wertveränderungen auf der privaten Vermögensebene grundsätzlich nicht im Rahmen des § 21 EStG, sondern allenfalls im Zeitpunkt des (steuerbaren) Verkaufs bei § 23 EStG erfasst werden. Ein Verkauf liegt im Streitfall nicht vor.

b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Senat die Verrechnung eines Veräußerungsgewinns aus § 23 EStG mit verrechenbaren Verlusten gemäß § 15a EStG zugelassen hat, die aus der früheren Vermietung des veräußerten Grundstücks herrührten (BFH-Urteil vom 2. September 2014 IX R 52/13, BFHE 247, 209, BStBl II 2015, 263). Auch diese Rechtsprechung hat keine Auswirkung auf die Grundannahme, dass Wertveränderungen des vermieteten Vermögens grundsätzlich nicht bei den Einkünften aus § 21 EStG zu erfassen sind.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.