Wohnungseigentum


Kein Mehrvertretungszuschlag des Anwalts bei Klage aller Wohnungseigentümer statt der Wohnungseigentümergemeinschaft

OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.04.2021  - 8 W 435/20 -

Kurze Inhaltsangabe:

 

Die acht Kläger (Käufer von von dem Beklagten erstellten Eigentumswohnungen) klagten wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum vor dem LG Heilbronn, in dem der Beklagte zur Beseitigung genau bezeichneter Mängel und zur Zahlung von ¾ der Kosten eines Privatgutachtens verurteilt wurden; die Kosten des Verfahrens wurden in der landgerichtlichen Kostenentscheidung im Urteil gequotelt. Die Kläger machten im Rahmen der Kostenausgleichung vor dem LG Heilbronn für die Vertretung der Beklagten eine Erhöhungsgebühr mit 2,0 wegen mehrerer Beklagter geltend, Nr. 1008 VV RVG. Der beklagte wandte sich gegen die Erhöhungsgebühr mit Hinweis darauf, dass die Klage erhoben worden sei, nachdem die WEG parteifähig geworden und die Eigentümergemeinschaft einen Beschluss zur Klageerhebung gefasst habe. Das Landgericht berücksichtigte bei der Kostenausgleichung die Erhöhungsgebühr nicht, weshalb die Kläger gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Beschwerde einlegten. Die Beschwerde wurde, nachdem ihr das Landgericht nicht abhalf, vom Oberlandesgericht (OLG) zurückgewiesen.

 

Das OLG wies darauf hin, dass zwar möglicherweise die Erhöhungsgebühr im Verhältnis der Kläger zu ihrem Prozessbevollmächtigten entstanden sein könne, jedenfalls aber nicht im Verhältnis zu dem Beklagten. Denn im Rahmen der der Kostenausgleichung und -festsetzung könnten nach § 91 ZPO nur notwendige Kosten der Rechtsverfolgung berücksichtigt werden.

 

Das OLG verwies auf den Beschluss des BGH vom 02.06.2005 - V ZB 32/05 -, demzufolge die Wohnungseigentümergemeinschaft teilrechtsfähig sei. Die bedeute, dass sie im Verfahren hinsichtlich der das Verwaltungsvermögen betreffenden Forderungen und Verbindlichkeiten als solche klagen und verklagt werden könne. Es sei also nicht mehr notwendig, dass alle Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft selbst klagen und einen Rechtsanwalt beauftragen, sondern ausreichend sei die die Mandatierung eines Rechtsanwalts durch die Eigentümergemeinschaft. Damit falle dann auch keine Erhöhungsgebühr an, da die Eigentümergemeinschaft als solche rechtstechnisch nur ein Mandant ist. Der BGH habe weiter mit seiner Entscheidung vom 12.04.2007 - VII ZR 236/06 - in Bezug auf Mängel am Gemeinschaftseigentum klargestellt, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft als insoweit rechts- und parteifähiger Verband befugt sei, die Rechte der Erwerber wegen Mängeln an der Bausubstanz des Gemeinschaftseigentums geltend zu machen und gerichtlich durchzusetzen.

 

Das OLG Stuttgart habe bereits, gestützt auf diese Entscheidungen des BGH die Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG für die Fälle anerkannt, in denen in der der Zeit zwischen der Entscheidung vom 02.06.2005 und der Veröffentlichung der Entscheidung vom 12.04.2007 anstelle der Wohnungseigentümergemeinschaft deren sämtliche Mitglieder ihre Rechte wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum geltend gemacht hätten. Seit der Veröffentlichung des Urteils vom 12.04.2007 käme aber ein Erstattungsanspruch für einen Mehrvertretungszuschlag nicht mehr in Betracht. In seiner Entscheidung vom 12.04.2007 habe sich der BGH nämlich auch mit den individuellen Mängelgewährleistungsansprüchen von Erwerbern auseinandergesetzt und festgehalten, dass der Anspruch auf Vorschuss auf Mängelbeseitigungskosten (unabhängig davon, ob dieser im Erkenntnisverfahren oder gem. § 887 Abs. 2 ZPO im Zwangsvollstreckungsverfahren tituliert werden soll) gemeinschaftsbezogen sei und die Gemeinschaft mit Mehrheitsbeschluss diese sich aus den einzelnen Verträgen mit dem Veräußerer (Bauträger) an sich ziehen könne.  

 

Daraus folgt nach Auffassung des OLG (bezogen jedenfalls auf das Wohnungseigentumsgesetz vor der Novellierung zum 01.12.2020), dass zwar den einzelnen Wohnungseigentümern das Recht zustünde, ihre Gewährleistungsansprüche aus dem jeweiligen Erwerbsvertrag selbst geltend zu machen, allerdings dann, wenn dieses Recht von der Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtlich geltend gemacht würde, kostenrechtlich nicht mehr um notwendige Kosten iSv. § 91 ZPO handele, da das erstrebte Ziel auch durch die Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft als solcher erreicht werden könne.

 

 

Hinweis: Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann auch dann die Geltendmachung von Ansprüchen an sich ziehen, wenn bis auf den letzten Erwerber Ansprüche der übrigen Erwerber gegen den Bauträger/Veräußerer verjährt sind und die Ansprüche des nicht der Verjährung unterliegenden Erwerbers  geltend machen.

 

Aus den Gründen:

 

Tenor

 

1. Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 12.10.2020, Az. 6 O 334/17, wird zurückgewiesen.

 

2. Die Kläger tragen die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens.

 

Gegenstandswert dieses Beschwerdeverfahrens: 2.053,94 €

 

Gründe

 

I.

 

Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist eine von Seiten der Kläger zur Festsetzung beantrage 2,0 Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 1008 RVG-VV für die erste Instanz wegen insgesamt acht Auftraggebern nebst Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 2.053,94 €.

 

Grundlage der Festsetzung ist das infolge Berufungsrücknahme rechtskräftig gewordene Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 27.09.2019, mit welchem die Beklagte zur Beseitigung genau bezeichneter Mängel und Bezahlung von 3/4 der Kosten eines Privatgutachtens verurteilt, die Klage im Übrigen abgewiesen sowie die Verfahrenskosten zu 1/4 den acht Klägern und zu 3/4 den Beklagten auferlegt worden sind. Der Streitwert ist im Urteil auf 30.000,00 € festgesetzt worden, dies entspricht nach den Urteilsgründen den Gesamtbeseitigungskosten aller in der Klage behaupteten Mängel.

 

Die Kläger haben im Rahmen ihres Kostenausgleichungsantrags vom 25.10.2019 u.a. eine um nach Nr. 1008 RVG-VV um 2,0 erhöhte 3,3 Verfahrensgebühr in Höhe von insgesamt 2.847,90 € geltend gemacht. Die Parteien streiten ausschließlich um diese 2,0 Erhöhung.

 

Die Beklagte ist der Erhöhung entgegengetreten mit der Begründung, Gegenstand des Rechtsstreits seien Mängel des Gemeinschaftseigentums gewesen, nachdem die WEG parteifähig sei und die Einleitung des Prozessverfahrens vor dem Landgericht nach entsprechender Beschlussfassung in einer Eigentümerversammlung erfolgt sei, stehe dem Prozessbevollmächtigten der Kläger lediglich eine 1,3 Verfahrensgebühr für die Vertretung der WEG zu (Bl. 169 d.A.).

 

Die Kläger haben vortragen lassen, die acht Kläger bildeten nicht die WEG, diese bestehe mindestens aus einem weiteren - von ihnen nicht konkret benannten - Miteigentümer. Es habe auch keine Beschlussfassung in einer Eigentümerversammlung gegeben, die Wohnungseigentümergemeinschaft habe die Ansprüche nicht an sich gezogen. Vielmehr verfolgten die acht Kläger ausschließlich jeweils die ihnen aus den jeweiligen Erwerbsverträgen zustehenden Gewährleistungsansprüche. (Bl. 173 d.A.).

 

Das Landgericht hat im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.10.2020 die geltend gemachte 2,0 Erhöhungsgebühr nicht berücksichtigt und die auf Seiten der Kläger zu berücksichtigende Verfahrensgebühr daher mit nur 1.121,90 € zzgl. Umsatzsteuer angesetzt. Hieraus ergab sich unter Einbeziehung der Kostenquote und der beiderseitigen Kostenpositionen, soweit als berechtigt anerkannt und von keiner der Parteien angegriffen, ein Erstattungsanspruch zugunsten der Kläger in Höhe von 4.970,31 €. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Gegenstand der Tätigkeit des Klägervertreters sei nicht derselbe gewesen, da es sich jeweils um die Gewährleistungsansprüche der einzelnen Kläger gehandelt habe und seitens des Gerichts im Wege der Addition der Werte der einzelnen Gegenstände die gesamten Mangelbeseitigungskosten als Streitwert festgesetzt worden seien.

Mit ihrer Beschwerde vom 12.11.2020 begehren die Kläger, ohne hierbei die Kostenquote zu berücksichtigen, die Festsetzung weiterer Kosten in Höhe von 2.053,94 €, bestehend aus der 2,0 Erhöhungsgebühr aus dem Streitwert von 30.000,00 € (1.726,00 €) und der Umsatzsteuer aus dieser Gebühr (327,94 €).

 

Das Landgericht hat am 14.12.2020 beschlossen, der Beschwerde nicht abzuhelfen, und hat sie daher zur Entscheidung vorgelegt. Die Beklagte hat sich nicht weiter geäußert.

 

II.

 

Die gemäß §§ 11 Abs. 2 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ff ZPO statthafte, fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg.

 

In Höhe von 513,48 € ist die Beschwerde bereits deshalb unbegründet, weil nach der rechtskräftigen Kostengrundentscheidung im landgerichtlichen Urteil die Kläger in dieser Höhe die Erhöhungsgebühr selbst zu tragen haben.

 

Die Rechtspflegerin des Landgerichts Heilbronn hat im Ergebnis zu Recht die geltend gemachte anwaltliche Erhöhungsgebühr für mehrere Auftraggeber nach Nr. 1008 RVG-VV zzgl. entsprechender Umsatzsteuer insgesamt nicht anerkannt.

 

Zwar sind diese Anwaltskosten ggf. für den Klägervertreter entstanden, jedoch handelt es sich insoweit nicht um notwendige und damit nicht um gemäß § 91 ZPO erstattungsfähige Kosten der Rechtsverfolgung:

 

Der Senat hat bereits in seinen Entscheidungen vom 17.06.2008 - 8 W 239/08 und vom 29.07.2008 - 8 W 307/08, in denen es jeweils um die Erstattungsfähigkeit der Gebühr nach Nr. 1008 RVG-VV ging, folgendes ausgeführt:

„... Gemäß Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Juni 2005 (NJW 2005, 2061) ist die Wohnungseigentümergemeinschaft teilrechtsfähig, so dass sie im Verfahren hinsichtlich der das Verwaltungsvermögen betreffenden Forderungen und Verbindlichkeiten als solche klagen und verklagt werden kann. Auf Grund dieser neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es in solchen Fällen nicht mehr notwendig im Sinn des § 91 ZPO, dass sämtliche Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in einem Prozess beauftragen, sondern es genügt, wenn die Eigentümergemeinschaft selbst einen Rechtsanwalt mandatiert. Eine Erhöhung nach Nr. 1008 RVG-VV fällt dann grundsätzlich nicht mehr an. ...

 

Die Grundsatzentscheidung des 5. Zivilsenats des BGH vom 2. Juni 2005 (NJW 2005, 2061) legte fest, dass die Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht umfassend, sondern auf die Teilbereiche des Rechtslebens beschränkt ist, bei denen die Wohnungseigentümer im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnehmen. Es ergingen danach Folgeentscheidungen zur Teilrechtsfähigkeit und zur Mehrvertretungsgebühr des Rechtsanwalts (BGH/7. Zivilsenat NJW 2007, 1464; BGH/8. Zivilsenat NJW 2007, 2987; BGH/5. Zivilsenat NJW-RR 2007, 955).

 

Mit seinen Urteilen vom 12. April 2007, VII ZR 236/05 (Mängel des Gemeinschaftseigentums; NJW 2007, 1952) und VII ZR 50/06 (Bauträgerbürgschaft; NJW 2007, 1957), stellte der 7. Zivilsenat des BGH klar, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft als insoweit rechts- und parteifähiger Verband befugt ist, die Rechte der Erwerber wegen Mängeln an der Bausubstanz des Gemeinschaftseigentums geltend zu machen und gerichtlich durchzusetzen. Im Einzelnen wird auf die Darlegungen in den vorgenannten Entscheidungen Bezug genommen. ...“

 

Gestützt auf diese Entscheidungen des Bundesgerichtshofs hat das Oberlandesgericht Stuttgart die geltend gemachte Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 RVG-VV für die Fälle anerkannt, in denen in der Zeit zwischen der Entscheidung vom 02.06.2005 und dem Zeitpunkt, ab dem aufgrund der Veröffentlichung von einer Kenntnis bzgl. der Entscheidung vom 12.04.2007 auszugehen war, anstelle der Wohnungseigentümergemeinschaft deren sämtliche Mitglieder ihre Rechte als Erwerber wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum geltend gemacht haben.

Seit der Veröffentlichung des Urteil vom 12.04.2007 - VII ZR 236/05 kommt hingegen bei einer auf die Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum gerichteten Klage der Wohnungseigentümer ein Erstattungsanspruch für den Mehrvertretungszuschlag nicht mehr in Betracht, (vgl. bereits für den Zeitpunkt 18.08.2005: Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 24. Auflage 2019, Nr. 1008 RVG-VV Rn 134, 136, 351 und 354).

 

In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof sich nämlich u.a. auch ausdrücklich mit den individuellen Mängelgewährleistungsrechten der Erwerber von Wohnungseigentum befasst und ausgeführt, dass der Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses für die Mangelbeseitigungskosten unabhängig davon, ob er im Erkenntnis- oder gemäß § 887 Abs. 2 ZPO im Zwangsvollstreckungsverfahren tituliert werden soll, gemeinschaftsbezogen ist und dass die Wohnungseigentümergemeinschaft im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung die Ausübung der auf ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichteten Rechte der Eigentümer aus den Verträgen mit dem Veräußerer durch Mehrheitsbeschluss mit der Folge des Ausschlusses eines selbständigen Vorgehens der einzelnen Erwerber an sich ziehen kann.

 

Aus dieser Gemeinschaftsbezogenheit des Anspruchs auf Mangelbeseitigung bzgl. des Gemeinschaftseigentums gepaart mit der rechtlichen Möglichkeit der Rechtsverfolgung seitens der Wohnungseigentümergemeinschaft als insoweit teilrechtsfähiger Person folgt, dass den einzelnen Wohnungseigentümern zwar das Recht zusteht, ihre Gewährleistungsansprüche aus dem jeweiligen Erwerbsvertrag selbständig geltend zu machen, es sich jedoch zumindest in dem Fall, in dem die Mehrheit der Wohnungseigentümer jeweils selbständig den Beseitigungsanspruch hinsichtlich desselben Mangels am Gemeinschaftseigentum gerichtlich geltend macht, kostenrechtlich nicht mehr um notwendige Kosten handelt: da sowieso jeder der Wohnungseigentümer nur Leistung an die Gemeinschaft verlangen kann und exakt dasselbe Ziel auch im Wege der Klage der Gemeinschaft erfolgen kann, sind die Wohnungseigentümer nach dem Grundsatz der Kostengeringhaltung so zu stellen, als hätte die Gemeinschaft die Klage erhoben. Dann aber wäre die Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 RVG-VV nicht angefallen. Auf diese Möglichkeit hat der Rechtsanwalt auch hinzuweisen (Müller-Rabe aaO Nr. 1008 RVG-VV Rn 139).

 

Daher war die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Auf Nr. 1812 des KV zum GKG wird hingewiesen.

 

 

Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.